Miesbachs Landschaftsschutz auf dem Prüfstand: Warum sechs Gebiete neu geplant werden müssen
Im Landkreis Miesbach liegt die geplante Neuausweisung von sechs Landschaftsschutzgebieten vorerst auf Eis. Auslöser war der Widerstand des Münchner Rechtsanwalts Benno Ziegler, der rund 80 betroffene Eigentümer und Landwirte vertritt. Am 7. Oktober 2026 ist weiterhin offen, wie es mit dem Verfahren weitergeht.
Der Landkreis beauftragte nach den Einwänden ein Rechtsgutachten bei Prof. Dr. Martin Kment von der Universität Augsburg. Ziegler sieht darin wesentliche Punkte seiner Kritik bestätigt: Der Versuch, die früheren Schutzgebietsverordnungen kurzfristig durch den Kreistag zu beschließen, sei nicht mit Recht und Gesetz vereinbar gewesen. Ein rechtssicherer Landschaftsschutz müsse heute deutlich differenzierter und fachlich fundierter geplant werden.
Flächengrenzen sorgen für Streit
Nach dem Gutachten müssten schutzwürdige und weniger schutzwürdige Flächen klarer voneinander unterschieden werden. Gemeint sind etwa weniger schutzwürdige landwirtschaftliche Flächen auf der einen Seite und naturschutzfachlich besonders sensible Bereiche auf der anderen. Auch die Grenzen der Gebiete müssten sachlich begründet sein.
Gerade daran entzündet sich Zieglers Kritik. Die Flächen zwischen Miesbach und Gut Wallenburg sollen in das Schutzgebiet einbezogen werden. Erweiterungsflächen für das Gewerbegebiet der Stadt Miesbach, die ebenfalls zu den Wallenburger Flächen gehören, sollen hingegen außen vor bleiben. Nicht sachlich begründet sei außerdem, dass Flächen der Stadtwerke München im Mangfalltal vollständig außerhalb des Schutzgebiets liegen sollen.
Die von Ziegler vertretenen Mandanten reagierten zufrieden und zuversichtlich. Sie hoffen, dass Verwaltung und Kreistag das Verfahren neu ausrichten und dabei die Interessen der betroffenen Eigentümer und Landwirte angemessen berücksichtigen. Ziegler dankte ausdrücklich dem ehemaligen Landrat Olaf von Löwis, der eine objektive Prüfung ermöglicht habe.
Was die Alpenkonvention damit zu tun hat
Auch bei der Bewertung der Alpenkonvention sieht Ziegler seine Position durch das Gutachten bestätigt. Der Kreistag sei von der Umweltfachabteilung falsch informiert worden. Aus der Alpenkonvention ergebe sich wegen der Nichtigkeit der früheren Landschaftsschutzgebietsverordnung keine Verpflichtung, im Landkreis neue Landschaftsschutzgebiete auszuweisen.
Der Kreistag könne vielmehr frei entscheiden, ob und in welchem Umfang Schutzgebiete ausgewiesen werden. Im Oktober soll über die weitere Ausrichtung des Verfahrens entschieden werden. Ziegler erwartet diese Entscheidung noch in diesem Monat.
Seine Warnung fällt deutlich aus: Sollte das bisherige Vorgehen fortgesetzt werden, entstehe kein rechtssicherer Landschaftsschutz. Die Verordnungen würden dann nach seiner Einschätzung erneut gerichtlich aufgehoben.
Uneinigkeit gibt es außerdem bei der Frage einer erneuten vorläufigen Sicherung der Landschaftsschutzgebiete. Kment hält sie offenbar für möglich; Ziegler hält eine solche Sicherung auch bei einer Neuplanung für rechtlich ausgeschlossen. Die von Kment angeführte Rechtsprechung beziehe sich, so Ziegler, auf eine inzwischen außer Kraft getretene Vorschrift des baden-württembergischen Naturschutzgesetzes. Eine vergleichbare Grundlage gebe es im maßgeblichen § 22 Absatz 3 Bundesnaturschutzgesetz nicht.
Eine erneute vorläufige Sicherung würde nach Zieglers Einschätzung weitere juristische Auseinandersetzungen auslösen. Nötig sei sie ohnehin nicht. Als Beispiel verweist er auf die bislang nicht gesicherte, nach seiner Darstellung aber unbeeinträchtigte Landschaft in Fischbachau.
Warum Landschaftsschutzgebiete mehr sind als Bauverbote
Landschaftsschutzgebiete sollen Landschaften unter ökologischen, naturwissenschaftlichen sowie kulturell-sozialen Gesichtspunkten schützen. Ihre Eigentümlichkeit und Einmaligkeit soll erhalten bleiben. Rechtlich handelt es sich nach § 26 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz um rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete.
Zu den Schutzzwecken gehören die Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie der Schutz wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit einer Landschaft. Auch eine besondere kulturhistorische Bedeutung oder die Bedeutung eines Gebiets für die Erholung kann die Ausweisung tragen. Mindestens einer dieser im BNatSchG genannten Schutzzwecke muss erfüllt sein.
Die Grundidee war bereits im Reichsnaturschutzgesetz von 1935 enthalten. Als eigenständige Schutzgebietskategorie bestehen Landschaftsschutzgebiete seit der Einführung des § 15 BNatSchG im Jahr 1976. International entsprechen sie meist der IUCN-Kategorie V „geschützte Landschaft“.
Im Vergleich zu anderen Schutzgebietskategorien ist die Schutzintensität meist geringer. Wegen ihrer großen Zahl und teils beträchtlichen Ausdehnung bleiben LSG trotzdem ein wichtiger Teil des deutschen Schutzgebietssystems. Einzelne Gebiete können bis zu 231.000 Hektar umfassen, etwa das LSG „Bayerischer Wald“.
In Deutschland gab es am 31. Dezember 2019 insgesamt 8.903 Landschaftsschutzgebiete. Zusammen bedeckten sie rund 10,1 Millionen Hektar, einschließlich der 12-Seemeilen-Zone in Nord- und Ostsee. Das entsprach etwa 27 Prozent der Gesamtfläche Deutschlands. Besonders hohe Anteile gab es in Nordrhein-Westfalen, im Saarland und in Brandenburg, geringe Anteile in Schleswig-Holstein, Hessen und Berlin. Gesetzlich festgelegte Mindest- oder Höchstgrößen für einzelne LSG gibt es nicht.
Geschützt werden können Naturlandschaften ebenso wie Kulturlandschaften, darunter land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebiete. Auch Landschaften mit historischer oder denkmalpflegerischer Bedeutung kommen infrage. Bebaute Bereiche dürfen einbezogen werden, wenn sie Teil der schützenswerten Umgebung sind; Gehöfte und Streusiedlungen können meist dazugehören, geschlossene Bebauung dagegen in der Regel nicht.
Eine Landschaft muss dabei keineswegs überall gleich aussehen. Entscheidend ist der Zusammenhang des Landschaftsraums und sein Landschaftsbild. Ausweisungsgründe können ökologische oder ästhetische Gesichtspunkte, kulturhistorische Bedeutung und Erholungszwecke sein. In der Regel erfolgt die Ausweisung durch eine Rechtsverordnung der Naturschutzbehörden.
In der Praxis geht es unter anderem um die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Regenerations- und Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, attraktive Erholungsräume und die Begrenzung weiteren Flächenverbrauchs durch Siedlungen, Industrie und Infrastruktur.
Ganz ausgesperrt wird der Mensch dabei meist nicht. Nutzung und Zugänglichkeit sind in Landschaftsschutzgebieten gewöhnlich nur gering eingeschränkt. Verboten sind vor allem Handlungen, die den Gesamtcharakter eines Gebiets verändern, darunter bestimmte Bauvorhaben. Ordnungsgemäße Land- und Forstwirtschaft sowie Jagd bleiben zulässig, sofern sie den Schutzzwecken nicht widersprechen. Manchmal ist Bewirtschaftung sogar nötig, damit der Charakter einer Kulturlandschaft erhalten bleibt.
Je nach Verordnung dürfen prägende Landschaftselemente wie Hecken nicht verändert oder beseitigt werden; das Fällen einzelner Gehölze kann trotzdem erlaubt sein. Die Schutzintensität kann in einzelnen Fällen bis an das Niveau eines Naturschutzgebiets heranreichen.
Der Unterschied liegt vor allem in der Gewichtung: Landschaftsschutzgebiete sind meist größer und mit geringeren Nutzungseinschränkungen verbunden, außerdem gelten für ihre Ausweisung geringere Voraussetzungen. Sie können als Pufferzonen für Naturschutzgebiete dienen. Naturschutzgebiete schützen überwiegend wenig vom Menschen beeinflusste Landschaften, während LSG häufig kultivierte und menschlich genutzte Natur einbeziehen. In Naturschutzgebieten sollen menschliche Einflüsse möglichst begrenzt werden; in Landschaftsschutzgebieten gehört die grundsätzliche Zugänglichkeit zum Konzept.
Im Landkreis Miesbach prallen damit nicht bloß zwei Aktenlagen aufeinander. Es geht um Gewerbeflächen, Landwirtschaft, Eigentum, Erholung und sensible Landschaftsräume – und um die Frage, wo eine Grenze verläuft, die fachlich hält und juristisch nicht beim ersten Gegenwind wieder fällt.
