Revision nach Geständnis: Warum die Verurteilung der suspendierten Bundespolizistin angefochten wird
Am Landgericht Traunstein nimmt der Fall einer suspendierten Bundespolizistin eine neue Wendung: Die 55-jährige trans Frau will das Urteil wegen der Vergewaltigung einer Jugendlichen anfechten. Ihr Verteidiger legte Revision ein, wie ein Sprecher des Landgerichts bestätigte. Zuvor hatte die Mediengruppe Bayern darüber berichtet.
Das kommt überraschend. Die Angeklagte hatte sich im Prozess auf eine Verständigung, einen sogenannten „Deal“, eingelassen und die Tatvorwürfe vollständig eingeräumt. Damit wurde das Verfahren verkürzt; der Jugendlichen blieb eine Aussage vor Gericht erspart. Das Gericht hatte dafür einen Strafrahmen von drei bis dreieinhalb Jahren zugesichert.
Verurteilt wurde die Frau zu dreieinhalb Jahren Haft – also zum oberen Ende dieses Rahmens. Das Landgericht Traunstein sprach sie wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen, Körperverletzung und des Besitzes von Kinderpornografie beziehungsweise Darstellungen des sexuellen Missbrauchs von Kindern schuldig. Wegen der Revision ist das Urteil zunächst nicht rechtskräftig.
Geständnis und Tatvorwurf
Die Angeklagte gestand, die Tochter einer Freundin im August 2025 während eines gemeinsamen Ausflugs auf der Toilette eines Fast-Food-Restaurants vergewaltigt zu haben. Laut Urteilsbegründung drängte sie die damals 14-Jährige in eine Kabine, presste sie gegen die Wand, berührte sie über und unter der Kleidung und drang mit mindestens einem Finger in sie ein.
Zuvor hatte sie der etwa 40 Jahre jüngeren Jugendlichen eine pornografische WhatsApp-Nachricht geschickt. Als Motiv erklärte die Angeklagte, sie könne sich die Tat selbst nicht erklären und habe sich in einer Art „Tunnel“ befunden. Bei Prozessbeginn hatten Staatsanwaltschaft und Verteidigung vereinbart, dass ein umfassendes Geständnis eine Freiheitsstrafe von drei bis dreieinhalb Jahren nach sich ziehen sollte.
Wesentliche Teile des Verfahrens, darunter auch die Plädoyers, fanden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs bot die Verurteilte der Jugendlichen ihr Motorrad an. Diese lehnte ab, weil es sie an die Tat erinnere. Stattdessen soll sie 11.000 Euro erhalten.
Bei Durchsuchungen, unter anderem am Arbeitsplatz der Frau bei der Bundespolizei, fanden Ermittler Dateien mit laut ihren Angaben brutalen Gewaltszenen an Kindern. Die jüngsten dargestellten Opfer sollen etwa drei Jahre alt gewesen sein. Der Vorwurf, die Angeklagte habe tierpornografische Inhalte hergestellt, wurde dagegen nicht weiterverfolgt: Material mit einem Hund wurde zwar gefunden, doch das Gericht sah nicht als erwiesen an, dass die Videos zum Zweck der Verbreitung hergestellt worden waren. Dieser Teil des Verfahrens wurde eingestellt.
Haft in der Männerabteilung
Während des Prozesses war die Transfrau in der Männerabteilung der Justizvollzugsanstalt München-Stadelheim untergebracht. Zunächst hatte sie in der Frauenabteilung gesessen, später wurde sie verlegt. Wo sie ihre Haftstrafe verbüßen wird, ist noch unklar.
Der Verteidiger kritisierte die Berichterstattung einiger Medien. Das Opfer habe seine Mandantin nicht wiederholt mit dem Pronomen „er“ bezeichnet, erklärte er. Die Jugendliche habe die Angeklagte als Frau kennengelernt und spreche sie nicht mit einem männlichen Pronomen an. Die Berichterstattung habe zu massiven Anfeindungen gegen seine Mandantin beigetragen und ihre Lage in der Männerabteilung verschärft.
Der Vorsitzende Richter betonte, die Tatsache, dass die Angeklagte trans ist, spiele bei der Bewertung der Tat keine Rolle. Er bestätigte die starken Anfeindungen in der Männerabteilung, verwies zugleich aber auf eine besondere Haftempfindlichkeit und darauf, dass es in der Frauenabteilung möglicherweise nicht anders wäre. Bei Rechtskraft des Urteils verliert die Verurteilte ihren Beamtenstatus und ihre Pensionsansprüche.
Was ein Täter-Opfer-Ausgleich leisten kann
Der Täter-Opfer-Ausgleich, kurz TOA, bezeichnet den Ausgleich zwischen mutmaßlichem Täter und Opfer einer Straftat. Es geht dabei nicht bloß ums Geld. Ziel sind auch die Übernahme von Verantwortung, die Bereitschaft des Opfers zu einem Ausgleich sowie die Aufarbeitung des begangenen und erlittenen Unrechts. Idealerweise moderiert eine unabhängige, neutrale und geschulte Person das Verfahren.
Der TOA ist kein Bestandteil des Strafverfahrens, sondern eine außergerichtliche Form der Konfliktbewältigung. Ein erfolgreicher Ausgleich kann der Staatsanwaltschaft eine Einstellung ermöglichen, zu einer Strafmilderung führen oder bei geringfügigeren Taten ein Absehen von Strafe erlauben. Gedacht ist das Verfahren allerdings nicht hauptsächlich für Bagatellfälle, weil der Aufwand dort oft nicht angemessen wäre. Seine Bedeutung liegt vor allem im mittleren Kriminalitätsbereich; auch bei schweren Straftaten kann ein TOA geeignet sein.
Bei Verbrechen mit einer gesetzlichen Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr geht es im Erwachsenenstrafrecht nicht mehr um eine Alternative zur Bestrafung, sondern um Strafmilderung oder Strafzumessung. Ein TOA kann Opfern und Tätern helfen, mit dem Unrecht und seinen Folgen umzugehen und den Rechtsfrieden wiederherzustellen.
Für Opfer ist die Teilnahme freiwillig. Sie können ihre Interessen und ihre Sicht der Tat einbringen, materielle und immaterielle Folgen schildern und – wenn sie das möchten – die Beweggründe und die aktuelle Haltung des Täters kennenlernen. Das kann bei der Verarbeitung von Ängsten helfen. Freiwillige Wiedergutmachungsleistungen entsprechen den Interessen eines Opfers mitunter eher als ein gerichtlicher Schadensersatztitel, dessen Zwangsvollstreckung am Ende erfolglos bleiben kann.
Auch für Täter eröffnet der TOA mehr als eine reine Bestrafung: eine konstruktive Wiedergutmachung, die unmittelbare Konfrontation mit den Tatfolgen und damit möglicherweise mehr Einsicht sowie eine Veränderung des künftigen Verhaltens. Im Jugendstrafrecht ergänzt er die am Erziehungsgedanken orientierten Reaktionsmöglichkeiten. Im Jugend- und Erwachsenenstrafrecht können erfolgreiche Verfahren Einstellungen oder eine Abkürzung des Verfahrens ermöglichen, Justizkosten und Ressourcen sparen, Rechtsmittel verringern und zusätzliche Zivilprozesse vermeiden.
Von der Opferhilfe in die Gesetze
Entstanden ist der TOA in den 1980er-Jahren aus Projekten der Opferhilfe, Straffälligenhilfe und Jugendhilfe. Positive Erfahrungen führten zur gesetzlichen Verankerung im Jugendgerichtsgesetz, im Strafgesetzbuch und in der Strafprozessordnung. Im europäischen Kontext gilt die deutsche und österreichische Entwicklung als Beispiel für „restorative justice“.
1986 wurde der TOA als allgemeines Kriterium der Strafzumessung in § 46 StGB aufgenommen. 1990 folgte durch das 1. JGG-Änderungsgesetz die Verankerung im Jugendstrafrecht: als Möglichkeit der Diversion nach § 45 Abs. 2 Satz 2 und § 47 Abs. 1 JGG sowie als jugendgerichtliche Weisung nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 JGG. Seit Ende 1994 kann ein Gericht nach § 46a StGB bei einem TOA oder ernsthaften Bemühungen darum die Strafe mildern oder unter bestimmten Voraussetzungen vollständig von Strafe absehen. 1999 wurde der TOA durch Vorschriften der Strafprozessordnung weiter gefördert.
Nach § 155a StPO sollen Staatsanwaltschaft und Gericht in jedem Verfahrensstadium prüfen, ob ein TOA möglich ist, und in geeigneten Fällen darauf hinwirken. Nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StPO kann ein Erwachsenenstrafverfahren eingestellt werden, wenn sich der mutmaßliche Täter aufgrund einer Auflage ernsthaft um einen TOA bemüht hat.
Konkrete gesetzliche Vorschriften zur Durchführung gibt es nicht. Die Länder organisieren und finanzieren die Verfahren und entscheiden, ob staatliche oder freie TOA-Stellen zuständig sind. Landesrichtlinien und Verwaltungsvorschriften können etwa die Fallauswahl und die Gestaltung regeln. Auch Finanzierung und Kostenträgerschaft prägen die Praxis. Öffentliche Stellen müssen bei Beauftragung oder Durchführung unter anderem die Qualitätsanforderungen der EU-Opferschutzrichtlinie 2012/29/EU beachten.
Meist beauftragt die Staatsanwaltschaft eine TOA-Stelle, gelegentlich das Gericht. Täter oder Opfer können sich auch selbst dorthin wenden. Ein Verfahren ohne speziell geschulte Mediatoren, etwa durch Rechtsanwälte oder ohne professionelle Vermittlung, ist grundsätzlich möglich. Dann müssen Staatsanwaltschaft und Gericht prüfen, ob beide Seiten freiwillig beteiligt sind, ob tatsächlich ein über eine reine Schadensersatzvereinbarung hinausgehender Ausgleich stattfindet und ob daraus rechtliche Folgen
