Verdeckte Kameras an der HWR Berlin: Ermittlungen und rechtliche Grenzen heimlicher Aufnahmen
An der Hochschule für Wirtschaft und Recht (HWR) in Berlin-Lichtenberg haben Studentinnen am 10. Juni 2026 versteckte Kameras auf einer Damentoilette entdeckt. Die Toiletten waren öffentlich zugänglich. Was zunächst wie ein einzelner Fund wirkte, zog Ermittlungen von Polizei, Landeskriminalamt und Staatsanwaltschaft nach sich.
Im Verdacht steht ein 66-jähriger Mann. Er soll heimlich Videoaufnahmen auf Frauentoiletten angefertigt haben. Der Mann arbeitet bei einem Unternehmen, das am HWR-Gebäude tätig ist – nicht bei der Hochschule selbst.
Wohnung in Treptow durchsucht
Am Mittwochmorgen, dem 7. Oktober 2026, durchsuchte die Berliner Polizei die Wohnung des Tatverdächtigen in Berlin-Treptow. Dabei stellten die Beamten Beweismittel sicher, darunter vermutlich mobile Datenträger. Die Geräte werden nun untersucht. Nach seiner Vernehmung wurde der Mann wieder freigelassen.
Bei weiteren Durchsuchungen fand die Polizei eine zweite Kamera. Die beiden Geräte waren in den Häusern 1 und 5 des Campus mit Klettband unter Hygienebeutelspendern befestigt. Offenbar konnten sie keine Bilder in Echtzeit übertragen. Für den Zugriff auf die Aufnahmen hätte der mutmaßliche Täter die Kameras abnehmen müssen. Ob er das tat – und wie oft –, war zunächst unklar.
Die Ermittlungen sollen zeigen, ob Aufnahmen gespeichert, angesehen oder weitergegeben wurden. Genau diese Fragen sind bei verdeckten Kameras entscheidend: Wo wurde gefilmt, wer war zu sehen, gab es Ton, wie lange wurden Dateien gespeichert und gelangten sie womöglich in andere Hände?
Toiletten gehören zu besonders geschützten Räumen
Private Videoüberwachung ist nicht automatisch strafbar. Eine Kamera ohne Ton, die ausschließlich das eigene Grundstück erfasst, erfüllt nicht ohne Weiteres einen Straftatbestand. Sie kann aber rechtswidrig werden, wenn sie vermeidbar Gehwege, Nachbargrundstücke, fremde Fenster oder gemeinschaftlich genutzte Flächen aufnimmt.
Toiletten, Badezimmer, Schlafzimmer, Umkleiden und Behandlungsräume zählen nach § 201a StGB zu den besonders geschützten Bereichen. Dort geht es um intime oder private Situationen – etwa Nacktheit, Körperpflege, Krankheit, Sexualität, persönliche Krisen oder Hilflosigkeit. Auch Aufnahmen bewusstloser, schwer erkrankter, pflegebedürftiger oder anderweitig wehrloser Menschen können darunterfallen, wenn ihr höchstpersönlicher Lebensbereich verletzt wird.
§ 201a StGB stellt unbefugte Bildaufnahmen aus Wohnungen oder besonders geschützten Räumen unter Strafe; möglich sind bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe. Vorsatz ist dabei grundsätzlich erforderlich. Eine versehentliche Fehljustierung ist deshalb nicht automatisch strafbar, kann aber datenschutzrechtliche und zivilrechtliche Folgen haben.
Falls die Geräte auch Gespräche aufgezeichnet haben sollten, käme zusätzlich § 201 StGB in Betracht. Schon die unbefugte technische Aufzeichnung eines nichtöffentlich gesprochenen Wortes kann genügen – eine spätere Veröffentlichung ist nicht nötig. Das bloße Löschen der Tonaufnahme beseitigt eine mögliche Strafbarkeit nicht, wenn die Tat durch die Aufzeichnung bereits vollendet war. Möglich sind nach § 201 bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe.
Einwilligung, Datenschutz und Weitergabe
Eine wirksame Einwilligung muss sich auf die konkrete Aufnahme, den Speicherzweck und eine mögliche Weitergabe beziehen. Wer etwa bei einer Feier in eine Aufnahme einwilligt, stimmt damit nicht automatisch Filmaufnahmen im Schlafzimmer oder deren Verbreitung zu. Für erkennbare Personen gilt grundsätzlich § 22 Kunsturhebergesetz (KUG); Verstöße können nach § 33 KUG mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe geahndet werden.
Datenschutzrechtlich kann eine Überwachung unzulässig sein, sobald sie Bereiche außerhalb des ausschließlich persönlichen oder familiären Bereichs erfasst. Bei öffentlichen oder fremden Flächen ist regelmäßig eine Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nötig: Gibt es ein berechtigtes Interesse, ist die Aufnahme erforderlich und überwiegen nicht die Interessen der Betroffenen? Die Haushaltsausnahme greift nicht vollständig, wenn öffentlicher Raum erfasst wird. Das hat der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 11. Dezember 2014, C-212/13 („Ryneš“), klargestellt.
Für öffentlich zugängliche Räume gelten außerdem die Anforderungen des § 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), unter anderem zu Zweck, Information und Löschung. Betroffene können bei Datenschutzverstößen Unterlassung, Beseitigung, Löschung oder Schadensersatz verlangen. Eine Datenschutzverletzung ist allerdings nicht automatisch eine Straftat.
Weitergabe oder Veröffentlichung erhöht das Risiko deutlich. Das Teilen besonders geschützter Aufnahmen kann zusätzlich § 201a StGB verletzen; für erkennbare Personen bleibt § 22 KUG relevant. Eine Übermittlung an Polizei, Staatsanwaltschaft oder eine Versicherung kann anders bewertet werden als das Posten in sozialen Netzwerken oder Chatgruppen. Auch bei einem berechtigten Anlass sollte nur das erforderliche Material weitergegeben werden.
Was Kameras rechtlich problematisch macht
Eine Kamera am eigenen Eingang, ohne Ton und mit engem Blickwinkel, ist meist kein Fall für §§ 201 oder 201a StGB – eine Datenschutzprüfung kann trotzdem nötig sein. Die dauerhafte Erfassung von Gehweg oder Nachbargarten kann je nach Ausrichtung und Eingriffsintensität ein Datenschutz- und Zivilrechtsproblem darstellen. Eine versteckte Kamera im Schlafzimmer oder Bad birgt dagegen ein hohes Risiko nach § 201a StGB; ein aktiviertes Mikrofon in einer Türklingelkamera, Innenkamera oder einem Smart-Home-Gerät ein hohes Risiko nach § 201 StGB.
Auch eine Kameraattrappe zeichnet zwar nichts auf, kann aber wegen eines objektiv erzeugten Überwachungsdrucks zivilrechtlich unzulässig sein. Der Bundesgerichtshof hat das im Urteil vom 16. März 2010, VI ZR 176/09, anerkannt.
Vor der Installation sollten Blickwinkel, technische Einstellungen, Privatzonenmasken, Hinweisschilder und Speicherdauer dokumentiert werden. Ein enger Kamerawinkel, Verpixelung, Abdeckungen und ein deaktiviertes Mikrofon können die rechtliche Zulässigkeit unterstützen. Für die Einzelfallprüfung zählen außerdem Live-Übertragung und Cloud-Speicherung, Sicherheitszweck und Erforderlichkeit, Transparenz, Einwilligung und die geplante Weitergabe.
Wer betroffen ist, sollte den Standort der Kamera, ihre Blickrichtung, sichtbare Mikrofone, Hinweisschilder, mögliche Live-Ansichten, gespeicherte Dateien und konkrete Vorfälle dokumentieren. Eine fremde Kamera eigenmächtig abzudecken oder zu beschädigen kann wiederum eigene rechtliche Folgen haben.
Bei heimlichen intimen Aufnahmen oder akuter Gefahr kommen Polizei und Staatsanwaltschaft in Betracht, bei Datenschutzfragen auch die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde. Ein Strafantrag wegen § 201 StGB muss grundsätzlich binnen drei Monaten gestellt werden, nachdem die betroffene Person von Tat und Täter Kenntnis erlangt hat; bei besonderem öffentlichen Interesse kann die Staatsanwaltschaft auch von Amts wegen tätig werden. Eine anwaltliche Prüfung kann besonders bei verdeckten Kameras, Tonaufnahmen, Miet- und Nachbarschaftskonflikten, weitergegebenem Material oder einer laufenden Drei-Monats-Frist sinnvoll sein.
Von Magdeburg aus sind die Toiletten in Berlin weit weg. Das mulmige Gefühl, das solche Nachrichten hinterlassen, sitzt trotzdem schnell mit im Seminarraum.
