Gesetzentwurf gegen digitale Gewalt: Neue Strafbarkeit für Deepfakes, Cyberstalking und Fakeprofile
An der Uni Freiburg geht es heute um einen Gesetzentwurf, der tief in den digitalen Alltag reicht: Das Bundeskabinett hat den Entwurf von Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) gegen digitale Gewalt beschlossen. Beraten werden muss er noch im Bundestag. Geplant sind neue Straftatbestände und bessere Möglichkeiten für Betroffene, ihre Rechte durchzusetzen.
Der Anlass ist denkbar konkret. Menschen sollen strafrechtlich geschützt werden, wenn sie durch echte oder gefälschte Bildaufnahmen gegen ihren Willen zum sexuellen Objekt gemacht werden. Digitale Gewalt sei ein Massenphänomen, sagt Hubig; Deepfakes und Cyberstalking nähmen zu, besonders Frauen seien häufig betroffen. Die Zahl der Fälle steige.
Wenn die Kamera heimlich mitläuft
Vorgesehen ist unter anderem der neue Straftatbestand der Verletzung der Intimsphäre durch Bildaufnahmen (§ 184k StGB). Unbefugtes Herstellen und Verbreiten intimen Bildmaterials soll unabhängig davon strafbar sein, ob die Aufnahmen real oder computergeneriert sind und ob sie in privaten oder öffentlichen Räumen entstehen. Gemeint sind unbekleidete Genitalien, das nackte Gesäß und die weibliche Brust – ausdrücklich auch in Saunen oder an FKK-Stränden.
Selbst das Filmen des durch eine Stretchhose bekleideten Gesäßes einer Joggerin soll erfasst werden. Anlass war unter anderem ein Fall in Leipzig: Zwei Frauen wurden in einer Sauna gegen ihren Willen gefilmt. Eine Strafanzeige blieb erfolglos, weil das Verhalten damals nicht strafbar war. Die Polizei gab dem Beschuldigten sein Handy mit den Aufnahmen zurück. Ziemlich schwer zu verdauen.
Digitaler Voyeurismus soll künftig also unabhängig vom Aufnahmeort verfolgt werden können. Unter die geplante Regelung sollen auch pornografische Deepfakes, Vergewaltigungsvideos und sogenannte Rache-Pornos fallen.
Auch das unbefugte Abrufen, Beschaffen oder Besitzen von Aufnahmen einer realen Vergewaltigung soll strafbar werden – ebenso Streaming, wenn die Datei nicht dauerhaft gespeichert wird. Vorgesehen sind bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe. Herstellung und Weitergabe sollen mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden. Bislang sind Besitz und Herstellung solcher Videos in Deutschland nicht pauschal verboten; auch die Weitergabe ist nicht automatisch strafbar. Entscheidend sind unter anderem Inhalt, Aufnahmeumstände und Empfänger. Bei erwachsenen Opfern ist allein der Besitz derzeit nicht strafbar.
Deepfakes, Fakeprofile und beschädigte Namen
Nicht jeder Deepfake soll verboten werden. Strafbar werden sollen künstlich erzeugte oder manipulierte Bilder und Videos, die den Eindruck erwecken, eine reale Person nackt oder bei sexuellen Handlungen zu zeigen. Eine Kennzeichnung als unecht oder KI-generiert soll die Strafbarkeit grundsätzlich nicht ausschließen. Sogar die Herstellung eines solchen sexualisierten Deepfakes zum Eigengebrauch soll erfasst werden; vorgesehen sind Geldstrafe oder bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe.
Beim sonstigen Identitätsmissbrauch ist die geplante Grenze etwas anders gezogen. Wer ein Fake-Profil oder einen Account im Namen einer real existierenden Person erstellt und darüber unbefugt Inhalte verbreitet, soll sich strafbar machen, wenn diese geeignet sind, das Ansehen der betroffenen Person erheblich zu schädigen. Das können manipulierte Bilder sein, aber auch Texte, die deutlich den bisherigen Positionen der Person widersprechen. Bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe sind vorgesehen. Identitätsmissbrauch kann schon heute nach anderen Vorschriften strafbar sein, etwa bei Betrug.
Im Entwurf heißt diese Variante „ansehensschädigendes Kommunizieren unter einem Fakeprofil einer real existierenden Person“. Das bloße Herstellen sonstiger, täuschender Deepfakes soll nach den Angaben des BMJV dagegen nicht genügen. Satirische Darstellungen sollen ausgenommen bleiben. Als Beispiel nennt der Entwurf täuschend echte Aufnahmen, die Menschen ohne ihre Einwilligung scheinbar bei schweren Straftaten zeigen.
In die Debatte könnten auch die Erfahrungen der Schauspielerin und Moderatorin Collien Fernandes eingeflossen sein. Sie warf ihrem Ex-Mann Christian Ulmen in einer Recherche des „Spiegel“ langjährige sexualisierte Gewalt vor. Nach ihren Angaben soll Ulmen unter ihrem Namen Fakeprofile auf mehreren Onlineplattformen erstellt, Männer aus ihrem beruflichen Umfeld kontaktiert und angeblich sie zeigende Nacktfotos und Sexvideos verschickt haben. Fernandes erklärte, Ulmen habe ihr gegenüber gestanden, dies getan zu haben, nachdem sie Anzeige gegen Unbekannt erstattet hatte.
Ulmens Anwalt bezeichnete die Darstellung als einseitig und als Wiedergabe falscher Tatsachen; außerdem soll Fernandes ihm gegenüber gewalttätig geworden sein. Fernandes kritisiert seit Bekanntwerden ihres Falls Gesetzeslücken in Deutschland.
GPS-Tracker, Spyware und ein Weg zu den Verantwortlichen
GPS-Tracking soll nicht generell verboten werden. Strafbar soll vielmehr die wiederholte oder dauerhafte unbefugte Überwachung des Aufenthaltsorts oder der Tätigkeit einer Person sein, wenn sie diese erheblich schädigen kann. Bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe sind vorgesehen. Erfasst werden könnten GPS-Geräte, Spyware und vernetzte Haushaltsgeräte. Im Strafgesetzbuch ist dafür der Tatbestand der unbefugten Überwachung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik (§ 202e StGB) vorgesehen, insbesondere für Cyberstalking mit GPS-Trackern.
Für Betroffene soll es außerdem leichter werden, hinter anonymen Accounts und Nachrichten die richtigen Personen zu finden. Messenger-Dienste, Plattformbetreiber oder Internetanbieter könnten gerichtlich zur Auskunft über die Identität eines Rechtsverletzers verpflichtet werden. Im Raum stehen IP-Adressen, Portnummern, Zeitangaben und Rufnummern. Ein Gericht soll über die Zulässigkeit des Verfahrens entscheiden.
Bei ausreichenden Anhaltspunkten sollen Daten unverzüglich vor der Löschung gesichert werden. Das BMJV will Plattformen und Zugangsanbieter anlassbezogen verpflichten können, vorhandene Daten über mutmaßliche Rechtsverletzer aufzubewahren. Bei schweren Persönlichkeitsverletzungen und Wiederholungsgefahr sollen Betroffene außerdem eine zeitweise Sperrung des betreffenden Accounts beantragen können.
Auch Betreiber sozialer Netzwerke mit Sitz außerhalb der EU sollen einen Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland benennen müssen. Bei Anbietern mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat könnte ein Gericht dies im Einzelfall anordnen.
Kinderfotos, KI und schnelle Meldungen
Das Cybercrime-Zentrum Baden-Württemberg berichtet von einer deutlichen Zunahme KI-generierter Missbrauchsdarstellungen mit Kindern und Jugendlichen. Oberstaatsanwalt Mirko Heim warnt, jedes online veröffentlichte Kinderfoto könne mittels KI verfälscht werden. Eltern sollten deshalb sorgfältig abwägen, ob sie Bilder ihrer Kinder im Internet oder in sozialen Medien veröffentlichen.
Wenn solche Darstellungen innerhalb von Schulklassen oder Freundeskreisen auftauchen, sollen sie sofort der Polizei gemeldet werden. Das kann helfen, Verantwortliche strafrechtlich zu verfolgen und die weitere Verbreitung zu stoppen. Nach solchen Vorfällen führt die Polizei regelmäßig Gefährdergespräche.
Wichtig ist dabei ein unangenehmer, aber klarer Punkt: Betroffene sollen die Bilder oder Videos nicht weiterleiten und nicht speichern, weil sie sich dadurch möglicherweise selbst strafbar machen. Für die Erstellung braucht es laut Erstem Staatsanwalt Thorsten Nees inzwischen keine besonderen IT-Kenntnisse mehr. Frei zugängliche KI-Software reicht aus.
Der Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz soll Strafbarkeitslücken schließen und die Rechtsdurchsetzung erleichtern. Er wurde an Länder und Verbände versandt und auf der BMJV-Internetseite veröffentlicht. Stellungnahmen konnten bis zum 22. Mai 2026 eingereicht werden; auch die eingegangenen Stellungnahmen sollen online veröffentlicht werden.
Ob aus dem Entwurf geltendes Recht wird, entscheidet sich nach der Beratung im Bundestag. Bis dahin bleiben viele Fälle, die sich online rasend schnell verbreiten, eine Sache von Screenshots, Plattformregeln und der Frage, ob jemand rechtzeitig reagiert.
