EU lockert Gentechnikregeln: Was NGT-1 und NGT-2 für Saatgut und Supermarkt bedeuten
Berlin, 29. September 2026. An der FU Berlin geht es derzeit um eine Entscheidung, die nach Verwaltung klingt, aber tief in unseren Alltag reichen kann: Was künftig auf Feldern wächst, wie Saatgut gekennzeichnet wird – und ob Verbraucherinnen und Verbraucher im Supermarkt erkennen, dass ein Lebensmittel aus einer genomeditieren Pflanze stammt.
Am 17. Juni 2026 stimmte das Europäische Parlament der Verordnung (EU) 2026/1388 über Pflanzen sowie Lebens- und Futtermittel aus bestimmten neuen genomischen Techniken zu. Nach der Unterzeichnung durch die Präsidenten von Parlament und Rat wurde sie am 26. Juni 2026 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Formal trat sie 20 Tage später in Kraft, angewendet wird sie ab dem 17. Juli 2028. Bis dahin gelten für NGT-Pflanzen weiterhin die EU-Regeln für klassische gentechnisch veränderte Organismen (GVO).
Was die Genschere verändert
Der Anlass für die Reform ist die rasante Entwicklung der Genomeditierung, vor allem CRISPR/Cas, oft schlicht „Genschere“ genannt. Damit lässt sich das Erbgut an gezielten Stellen verändern: Unerwünschte Eigenschaften können ausgeschaltet, andere präzise angepasst werden. Anders als bei transgenen Pflanzen wird bei vielen NGT-Verfahren kein artfremdes Erbgut eingebracht.
Manche der erzeugten Veränderungen könnten auch durch natürliche Mutationen oder klassische Züchtung entstehen. Der Unterschied liegt im Weg dorthin. Konventionelle Mutations- und Kreuzungszüchtung arbeitet häufig mit Zufallsverfahren und jahrelangen Rückkreuzungen. NGT können vergleichbare Veränderungen gezielter und schneller hervorbringen. Das kann Pflanzen widerstandsfähiger gegen Hitze, Wassermangel, Krankheiten und neue Schädlinge machen – und die Züchtung effizienter gestalten.
Die Verordnung gilt allerdings nur für Pflanzen aus gezielter Mutagenese, Cisgenese einschließlich Intragenese sowie Kombinationen dieser Verfahren. Pflanzen mit genetischem Material nicht kreuzungsfähiger Arten, etwa durch Transgenese, bleiben klassische GVO. NGT-veränderte Mikroorganismen und Tiere fallen nicht unter die neue Regelung.
Bisher wurden alle NGT-Pflanzen rechtlich wie GVO behandelt. Nun soll das EU-Recht stärker an den wissenschaftlichen Fortschritt angepasst werden. Die Reform unterscheidet zwei Kategorien: NGT-1 für Pflanzen, die genetisch natürlich oder konventionell gezüchteten Pflanzen gleichwertig sind, und NGT-2 für umfangreicher veränderte Pflanzen oder solche mit bestimmten Eigenschaften.
Zwei Kategorien, zwei Wege
Für NGT-1 gilt ein enges Korsett. Zulässig sind unter anderem Substitutionen oder Insertionen von höchstens 20 Nukleotiden, Deletionen beliebiger Länge sowie cisgenetische Veränderungen mit DNA-Sequenzen aus dem Genpool, der auch der konventionellen Züchtung offensteht. Endogene Gene dürfen nicht unterbrochen werden, auch nicht zur Erzeugung chimärer Proteine.
Erlaubt sein können Insertionen, Substitutionen, Inversionen und Translokationen entsprechender DNA-Sequenzen. Pro proteinkodierender Sequenz sind höchstens drei Veränderungen vorgesehen, insgesamt höchstens 20 pro monoploidem Genom. Veränderungen in Introns und regulatorischen Sequenzen werden bei dieser Obergrenze nicht berücksichtigt. Jede weitere funktionelle Veränderung zählt; bei mehr als 20 verliert eine Pflanze den NGT-1-Status. Die EU-Kommission kann diese Kriterien in Anhang I an neue wissenschaftliche und technische Erkenntnisse anpassen.
Herbizidtolerante NGT-Pflanzen und Pflanzen, die bekannte insektizide Substanzen produzieren, sind ausdrücklich von NGT-1 ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn sie die übrigen Äquivalenzkriterien erfüllen. Sie werden automatisch NGT-2 zugeordnet. Die Grenze von 20 Veränderungen ist allerdings wissenschaftlich umstritten: Schon eine einzelne Mutation kann starke physiologische Auswirkungen haben. Sie soll vor allem eine quantifizierbare und praktisch vollziehbare Regulierung ermöglichen.
NGT-1-Pflanzen werden zunächst in einem Überprüfungsverfahren auf Gleichwertigkeit geprüft. Ein weiteres gentechnikrechtliches Zulassungsverfahren für Freisetzung oder Inverkehrbringen ist danach nicht nötig; ein Sortenzulassungsverfahren bleibt aber erforderlich. Die Pflanzen erhalten eine Kennnummer und werden in einer öffentlichen Datenbank erfasst. Saatgut und anderes Pflanzenvermehrungsmaterial müssen mit „NGT-1“ und dieser Kennnummer gekennzeichnet werden. Das Endprodukt für Verbraucher braucht dagegen keine NGT- oder Gentechnik-Kennzeichnung.
Für NGT-2 gelten weiterhin die EU-Anforderungen für klassische GVO – inklusive Zulassung, Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit. Bewertet werden die Pflanzen jedoch nach ihrem tatsächlichen Risikopotenzial. Je nach Fall können daher weniger oder andere Daten als nach Anhang III der Richtlinie 2001/18/EG erforderlich sein. Vorgesehen sind zudem gestraffte Genehmigungsverfahren auf EU- und nationaler Ebene. Nachhaltigkeitsmerkmale wie Trocken- oder Hitzetoleranz, effizientere Nährstoffnutzung oder verbesserte Schädlingsresistenz können zusätzliche regulatorische Anreize auslösen. Anhang IV darf die Kommission ebenfalls an neue wissenschaftliche und technische Erkenntnisse anpassen.
NGT-2-Produkte müssen entlang der gesamten Wertschöpfungskette gekennzeichnet und rückverfolgbar sein. Neue, durch NGT erzeugte Merkmale müssen auf dem Etikett stehen – einzelne Angaben dürfen nicht ausgelassen werden. Auch das Saatgut wird gekennzeichnet. Mitgliedstaaten können den Anbau zugelassener NGT-2-Pflanzen in ihrem Gebiet einschränken oder verbieten, per „Opt-out“.
Bio, Supermarkt und die Frage der Kontrolle
Im ökologischen Landbau sind weder NGT-1- noch NGT-2-Pflanzen zugelassen; das Anwendungsverbot der EU-Öko-Verordnung bleibt bestehen. Eine zufällige, technisch unvermeidbare Beimischung von NGT-Pflanzen in Bio-Produkten ist jedoch zulässig und beeinträchtigt den Bio-Status nicht. Wer Lebensmittel ohne NGT-Zutaten kaufen möchte, kann auf Bio-Produkte zurückgreifen. Auch Produkte mit der nationalen Kennzeichnung „Ohne Gentechnik“ enthalten keine NGT-Zutaten.
Für NGT-1-Lebensmittel gibt es keinen Hinweis auf der Verpackung. Im Supermarkt können Verbraucher künftig also nicht erkennen, ob ein Produkt NGT-Bestandteile enthält. Wegen der zweijährigen Übergangsfrist könnten solche Lebensmittel ab Juli 2028 im Handel auftauchen. Das Saatgut muss hingegen gekennzeichnet sein, damit Landwirte NGT-1-Pflanzen erkennen können. Einige Beteiligte hatten eine Kennzeichnung bis zum Endprodukt gefordert; andere halten die Saatgutkennzeichnung für ausreichend.
Leicht ist die Kontrolle nicht. Eine zuverlässige Nachweismethode für NGT-Mutationen fehlt bislang. Da viele Veränderungen auch natürlich oder durch konventionelle Züchtung entstehen können, lässt sich vollständige NGT-Freiheit nur schwer überprüfen. Für NGT-2 ist die Lage strenger: Produkte werden durchgehend gekennzeichnet und rückverfolgt, die Verfahren bleiben aber technisch anspruchsvoll.
Befürchtet werden vor allem Auskreuzungen und Beimischungen in den Ökolandbau. Praktisch gilt die Koexistenz bei vielen Kulturen als vergleichsweise gut handhabbar. Weizen ist überwiegend Selbstbestäuber. Zuckerrüben, Kohl und Karotten werden meist vor der Samenreife geerntet. Kartoffeln vermehren sich vegetativ und nicht über Saatgut. Tomaten, Gurken und Paprika wachsen häufig sortenrein im Gewächshaus. Betriebe mit eigener Saatgutvermehrung verfügen zudem bereits über Verfahren, um Sortenreinheit zu erhalten. Mitgliedstaaten dürfen zusätzliche nationale Maßnahmen ergreifen, etwa zum Schutz von NGT-freiem oder ökologischem Landbau.
Was noch geregelt werden muss
Während der Umsetzungsphase bis zum 17. Juli 2028 arbeitet die EU-Kommission gemeinsam mit der EFSA an Durchführungsrechtsakten zu Datenanforderungen, Risikobewertung, Umweltverträglichkeitsprüfung und Anträgen für NGT-2. Die EFSA erstellt Leitlinien für Überprüfungsanfragen zu NGT-1 sowie für Anträge zu NGT-2-Pflanzen und deren Produkten.
Das EU-Referenzlabor für gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel (EURL GMFF) entwickelt zusammen mit dem ENGL Leitlinien für Probenahme, Nachweis, Identifikation und Quantifizierung. Eine öffentlich zugängliche Datenbank wird eingerichtet. Auch die Mitgliedstaaten müssen ihre nationalen Rechtsvorschriften anpassen; weitere Einzelheiten enthält die Implementierungsstrategie der Kommission.
Offen ist weiterhin das Verhältnis zwischen Züchter
