Der Rechtsstreit zwischen Thüringens Ministerpräsidenten Mario Voigt (CDU) und der TU Chemnitz um die Aberkennung seines Doktortitels ist beendet. Voigt hat seine Klage vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz zurückgezogen. Das Gericht wird den Fall deshalb nicht mehr inhaltlich prüfen; die Verfahrenskosten muss Voigt tragen.

Damit akzeptiert der Ministerpräsident den Entzug seines Doktortitels. Seine Verantwortung als Landeschef gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern Thüringens habe für ihn Vorrang, erklärte Voigt. Leichtgefallen sei ihm die Entscheidung nicht. Seine Anwälte hätten ihm geraten, das Verfahren fortzusetzen.

Rückzug kurz vor der Landtagssitzung

Voigt hält zugleich daran fest, dass der wissenschaftliche Kern seiner Dissertation von den Vorwürfen nicht betroffen sei. Er habe nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt. Außerdem verwies er auf die politische Lage und die Ergebnisse der Wahlen in Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt. Die politische Mitte stehe erheblich unter Druck, die Auseinandersetzung erfordere vollen Einsatz.

Bekannt wurde der Rückzug kurz vor einer Sondersitzung des Thüringer Landtags. Dort stimmten die Abgeordneten über einen Antrag der AfD-Fraktion zur Auflösung des Landtags ab. Die notwendige Zweidrittelmehrheit kam nicht zustande: 32 Abgeordnete votierten für die Auflösung, 52 dagegen.

Die TU Chemnitz hatte nach längerer Prüfung beschlossen, Voigt die Doktorwürde zu entziehen, und seinen Widerspruch zurückgewiesen. Daraufhin zog er vor das Verwaltungsgericht. Gegenstand der Plagiatsvorwürfe ist seine 2008 veröffentlichte Dissertation „Der amerikanische Präsidentschaftswahlkampf: George W. Bush gegen John F. Kerry“.

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Was eine Depromotion rechtlich bedeutet

Die nachträgliche Aberkennung eines akademischen Grades wird als Depromotion bezeichnet. Sie erfolgt durch Verwaltungsakt. Rechtsgrundlagen sind insbesondere Hochschul- und Prüfungsordnungen sowie §§ 48 ff. VwVfG oder entsprechende Landesregelungen. Weil auch die Verleihung eines akademischen Grades ein Verwaltungsakt ist, gilt seine Aberkennung als nachträgliche Aufhebung.

Eine rechtswidrige Verleihung kann zurückgenommen, eine rechtmäßige widerrufen werden. Regelmäßig verlangt die Hochschule die Herausgabe der Verleihungsurkunde, teils unter Androhung eines Zwangsgeldes. Als Gründe kommen etwa eine Täuschung – beispielsweise ein Plagiat –, fehlende wesentliche Verleihungsvoraussetzungen, später festgestelltes wissenschaftliches Fehlverhalten oder eine einschlägige vorsätzliche Straftat mit Verurteilung infrage.

Die Aberkennung wirkt häufig rückwirkend. Vertrauensschutz besteht nur unter bestimmten Voraussetzungen; bei arglistiger Täuschung oder Bestechung ist er ausgeschlossen. Die Hochschule muss das Vertrauen in die Wissenschaft gegen die beruflichen und sozialen Folgen für die betroffene Person abwägen. Nach § 49 VwVfG kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt bei nachträglich eingetretenen Tatsachen für die Zukunft widerrufen werden, wenn sonst das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Eine strafgerichtliche Verurteilung kann eine solche Tatsache sein, sofern die Promotionsordnung das vorsieht. Strafbares Verhalten darf allerdings nur berücksichtigt werden, wenn ein wissenschaftsbezogener Zusammenhang besteht.

Mehrere Landesregelungen – darunter jene in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Thüringen – kennen außerdem die „nachträgliche Unwürdigkeit“ als Entziehungsgrund.

Plagiate, Unwürdigkeit und frühere Fälle

Ein wissenschaftliches Plagiat liegt vor, wenn fremde Urheberschaft in einer wissenschaftlichen Abschlussarbeit bewusst als eigene ausgegeben wird. Reine Beobachtungen ohne eigene Wertung gelten nicht als wissenschaftliche Leistung. Nach der Rechtsprechung braucht es unter anderem eine kommentierende Stellungnahme, eine eigene Auseinandersetzung oder Auswertung. Gedanken, Schlussfolgerungen, Gedankengänge oder geistige Leistungen müssen, wenn sie als eigene gelten sollen, wissenschaftliche Tiefe besitzen.

Die bloße nicht wertende Wiedergabe eines Gerichtsurteils, Gesetzes oder Vertrags ist keine Wissenschaft. Eine systematische Zusammenstellung verschiedener Quellen kann dagegen wissenschaftliche Leistung sein. Danach wird geprüft, ob die Plagiate erheblich sind – unterschieden wird zwischen Qualität und Umfang.

Zu den bekannten Plagiatsprüfern bei Dissertationen zählt der österreichische Medienwissenschaftler Stefan Weber. Er ist Mitbegründer der Initiative Transparente Wissenschaft, auf deren Plattform Dissertationen kollaborativ untersucht werden können.

Der Fall Mario Voigt steht damit in einer langen Reihe deutscher Verfahren. Jan Hendrik Schön wurde 1998 an der Universität Konstanz promoviert. Nachgewiesene Manipulationen in späteren Publikationen führten 2004 zum Entzug seines Doktorgrades. Das Verwaltungsgericht Freiburg gab seiner Klage 2010 zunächst statt und legte „Unwürdigkeit“ eng als besonders schwer missbilligte vorsätzliche Straftat aus. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim änderte das Urteil und stellte auf einen wissenschaftsbezogenen Maßstab ab. Das Bundesverwaltungsgericht wies Schöns Revision zurück; das Bundesverfassungsgericht nahm seine Verfassungsbeschwerde 2014 nicht zur Entscheidung an.

Bei Ursula von der Leyen bewertete die Medizinische Hochschule Hannover ihre Arbeit am 9. März 2016 als minderschweren Fall. Die Untersuchungskommission stellte Fehler in 20 Prozent der Arbeit fest, sah aber nur an drei Stellen „schwere Fehler“.

Friedrich Wilhelm Prinz von Preußen wurde 1973 von der Universität Erlangen-Nürnberg der 1971 erworbene Doktorgrad entzogen. 1981 promovierte er an der Ludwig-Maximilians-Universität München mit einer anderen Arbeit erneut. Andreas Kasper musste 2009 neben der Aberkennung seines Grades 9.000 Euro Strafe zahlen; wegen weiterer Plagiate kamen 10.000 Euro hinzu.

In der Guttenberg-Affäre untersuchte GuttenPlag Wiki ab Februar 2011 die Dissertation von Karl-Theodor zu Guttenberg. Er trat im März 2011 von seinen Ämtern zurück, die Universität Bayreuth entzog ihm im Mai 2011 den Doktorgrad. VroniPlag Wiki befasste sich unter anderem mit den Fällen Georgios Chatzimarkakis, Silvana Koch-Mehrin, Matthias Pröfrock, Bijan Djir-Sarai und Margarita Mathiopoulos. Annette Schavan wurde im Februar 2013 der Doktorgrad aberkannt, Franziska Giffey verlor ihren Doktorgrad im Juni 2021.

Gegen Gundolf Keil erhob die Universität Würzburg 2011 den Vorwurf, eine „universitäre Doktorfabrik“ betrieben zu haben. Die Universität überprüfte von ihm betreute Dissertationen; im November 2012 wurden in zwei Fällen Doktorgrade entzogen.

Von NS-Aberkennungen bis zum Bibliothekskatalog

Die Geschichte akademischer Entzüge reicht weit zurück und ist nicht nur eine Geschichte wissenschaftlicher Redlichkeit. Das Gesetz vom 14. Juli 1933 ermöglichte den Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit von im Ausland lebenden Reichsangehörigen, die deutschen Interessen geschadet hätten. Aufgrund dieser Regelungen verloren neben politischen Gegnern auch viele jüdische Akademiker ihre Staatsangehörigkeit.

Universitäten änderten daraufhin ihre Promotionsordnungen und erklärten emigrierte Personen teilweise für unwürdig, einen deutschen Doktortitel zu führen. Ministerialerlasse bestimmten, dass jeder Betroffene, dem nach dem Ausbürgerungsgesetz die Staatsangehörigkeit entzogen worden war, als unwürdig galt. Doktorgrade konnten außerdem wegen strafrechtlicher Verurteilungen entzogen werden, insbesondere wegen politischer und ideologischer Delikte.

Zwischen 1933 und 1945 gab es an der Münchener Universität 18 Aberkennungen aus diesem Grund. Bis 1945 verloren auf dieser Grundlage rund 2.000, überwiegend jüdische, promovierte Personen ihre an deutschen Hochschulen erworbenen Doktorgrade. Später war häufig schwer festzustellen, ob die Verurteilungen politisch motiviert gewesen waren – was Rehabilitierungen erschwerte.

Nach 1945 konzentrierte sich die Wiedergutmachung zunächst auf materielle Entschädigungen; die Wiederherstellung akademischer Würden hatte geringere Bedeutung. Klare gesetzliche oder ministerielle Regelungen fehlten, und in zuständigen Hochschulgremien saßen teilweise noch Personen, die die Aberkennungen ausgesprochen hatten.

Einzelne Hochschulen rehabilitierten Betroffene später offiziell: Hamburg 1991, Frankfurt am Main 1995, Bonn 1998, die Humboldt-Universität Berlin und Münster 2000, Marburg 2002 sowie Gießen 2006. Die Universität Leipzig