Vor kurzem fand eine maßgebliche Veranstaltung zum Thema Arbeitszeiterfassung in Großkanzleien im Hamburger Büro der Kanzlei Noerr statt. Organisiert von Dr. Sven Lohse, Christin Lindenberg und Lara Noa Wolff, wurde am 19. Mai 2026 über aktuelle Herausforderungen und gesetzliche Vorgaben im Arbeitsrecht diskutiert. Unter den Referenten befanden sich Anna Behrens und Jonathan Mang, die spannende Einblicke in die Rechtslage und deren Auswirkungen auf Praktiken in der Kanzleiwelt gaben. Ein zentrales Thema waren die Regelungen zur Arbeitszeiterfassung sowohl de lege lata als auch de lege ferenda, also in aktueller und zukünftiger Rechtslage.

Daran schloss sich eine intensive Diskussionsrunde an, bei der Praxisinputs von den Teilnehmenden zur Sprache kamen. Das Ziel des Events war es, die Teilnehmer zu vernetzen und ein gemeinsames Verständnis der Arbeitsrealitäten in großen Kanzleien zu fördern. Diese Thematik ist mehr als aktuell, da das Verwaltungsgericht Hamburg vor Kurzem zwei Anordnungen der Arbeitsschutzbehörde bestätigte, die auf die Einhaltung der Arbeitszeitregelungen abzielten.

Hintergrund zur Arbeitszeiterfassung

Die gegenwärtige Situation zeigt, dass viele Angestellte in Großkanzleien oftmals viel mehr Stunden arbeiten als gesetzlich erlaubt. So berichteten Hinweise über Arbeitszeiten von 11 bis 14 Stunden pro Tag, ohne dass die vorgeschriebenen Ruhezeiten eingehalten wurden. Diese Informationen kommen nicht von irgendwoher: Die Kanzlei konnte den Verdacht nicht durch die Vorlage erfasster Arbeitszeiten entkräften. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die bestehende Eigenverantwortung der angestellten Anwälte in diesem Kontext nicht anerkannt werden kann.

Demnach sind Anwälte in großen Kanzleien nicht von den Regelungen zur Arbeitszeiterfassung gemäß § 3 ArbSchG ausgenommen. Auch ist festzuhalten, dass Associates, also die meist nicht leitenden Mitarbeiter, sich nicht auf Ausnahmen gemäß § 18 ArbZG berufen können. Das Gesetz ist eindeutig: Eine Überschreitung der täglichen Höchstarbeitszeit von acht bis maximal zehn Stunden muss dokumentiert werden, und eine Nichtbeachtung kann ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen.

Rechtslage und zukünftige Entwicklungen

Wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales betont, sind Arbeitgeber verpflichtet, ein System zur Erfassung der Arbeitszeit einzuführen. Diese Verpflichtung ist nicht neu, sondern wurde durch ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts im September 2022 bestätigt, das auf die vorherige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs verweist. Die Aufzeichnung der Arbeitszeit ist demnach unerlässlich, um die Einhaltung von Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten zu gewährleisten.

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Ein weiterer Punkt, der in der Diskussion im Hamburger Büro angesprochen wurde, ist die Frage, ob und wie die Bundesregierung plant, die Pflicht zur elektronischen Arbeitszeiterfassung im Arbeitszeitgesetz zu konkretisieren. Aktuell bleibt es Arbeitgebern zudem unbenommen, die Aufzeichnung an ihre Mitarbeiter zu delegieren. Dennoch sind sie für die Einhaltung verantwortlich, was ein erhöhtes Bewusstsein für rechtliche Rahmenbedingungen in der Branche erfordert.

Die Nächste Veranstaltung, die Teil der Sommertour des Schwerpunkts „Arbeit, Wirtschaft und Tourismus“ sein wird, findet am kommenden Mittwoch beim HSV statt. Hier dürfen die Teilnehmer auf neue spannende Themen und relevante Einblicke in die Entwicklung des Arbeitsrechts gespannt sein.

Abschließend zeigt das Event in Hamburg auf eindrückliche Weise, dass der Dialog über Arbeitszeitregelungen in der Rechtsbranche mehr als notwendig und dringend ist. Nur durch die Vernetzung und den Austausch zwischen den Beteiligten kann man nachhaltige Lösungen entwickeln.