Neue Leitlinie soll Orientierung bei Anfragen nach Suizidhilfe geben
In Deutschland soll am Donnerstag eine neue Leitlinie zum Umgang mit Anfragen nach Suizidhilfe vorgestellt werden. Anlass ist die steigende Zahl assistierter Selbsttötungen und die Tatsache, dass Beschäftigte im Gesundheits- und Sozialwesen immer wieder mit Todeswünschen konfrontiert werden. Für viele Teams kommt das nicht als theoretische Frage daher, sondern mitten im Gespräch, manchmal völlig unerwartet.
Die Leitlinie soll wissenschaftlich fundierte Empfehlungen liefern und Orientierung für Gespräche mit Betroffenen geben. Nach Angaben der Universität Halle handelt es sich voraussichtlich um die erste interdisziplinäre Leitlinie zu diesem Thema. Beteiligt waren unter anderem Vertreterinnen und Vertreter aus Medizin, Pflege und Angehörigenorganisationen. Vorgesehen sind insgesamt 45 Empfehlungen.
Zwischen Wunsch, Wille und Verantwortung
Die Ziele reichen weit: Todeswünsche sollen angemessen verstanden, fundierte Informationen und Beratungen ermöglicht und die Voraussetzungen einer freiverantwortlichen Suizidentscheidung fachlich beurteilt werden. Gerade bei der Frage der Freiverantwortlichkeit fehlen nach Einschätzung der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften bislang konkrete medizinische, ethische und rechtliche Standards. Das gilt auch für die Aufklärung über alternative Handlungsmöglichkeiten.
Rechtlich ist die Lage in Deutschland nicht mit einem einzigen Satz erklärt. Aktive Sterbehilfe ist strafbar. Der Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen ist dagegen erlaubt, wenn er dem Willen der Patientin oder des Patienten entspricht. Beihilfe zur Selbsttötung ist straffrei; sie kann etwa in der Beschaffung oder Bereitstellung eines tödlichen Mittels bestehen.
Das Bundesverfassungsgericht erklärte 2020 das Verbot geschäftsmäßiger, also auf Wiederholung angelegter Suizidhilfe für verfassungswidrig. Es verletze das Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Bei einer freiverantwortlichen Suizidentscheidung besteht damit rechtlich die Möglichkeit, Hilfe zur Selbsttötung in Anspruch zu nehmen.
Seitdem werden im Gesundheitswesen klare und sichere Regelungen gefordert. Gesetzesentwürfe mit Bedingungen und Voraussetzungen für Sterbehilfe erhielten 2023 im Bundestag keine Mehrheit. Der Deutsche Juristentag sprach sich im September für ein Gesetz zur Sterbebegleitung aus.
Patientenwille ist mehr als ein angekreuztes Formular
Eine Rolle spielt dabei auch das Betreuungsrecht. Nach § 133 BGB soll bei der Auslegung von Willenserklärungen der tatsächliche Wille ermittelt werden; allein der buchstäbliche Sinn einer Erklärung reicht nicht aus.
§ 1827 BGB erlaubt es einer einwilligungsfähigen volljährigen Person, schriftlich festzulegen, ob sie künftig bestimmten Untersuchungen, Behandlungen oder ärztlichen Eingriffen zustimmt oder sie ablehnt. Der Betreuer muss prüfen, ob die Patientenverfügung zur aktuellen Lebens- und Behandlungssituation passt. Ist das der Fall, muss er dem darin festgelegten Willen Geltung verschaffen. Widerrufen werden kann eine Patientenverfügung jederzeit formlos.
Fehlt eine solche Verfügung oder passt sie nicht zur konkreten Situation, sind Behandlungswünsche oder der mutmaßliche Wille anhand konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Dazu zählen frühere Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen sowie sonstige persönliche Wertvorstellungen. Die Regelungen gelten unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung. Der Betreuer soll auf die Möglichkeit einer Patientenverfügung hinweisen und auf Wunsch bei ihrer Erstellung unterstützen – verpflichten lassen muss sich dazu aber niemand. Auch darf eine Patientenverfügung weder für ihre Errichtung noch für ihre Vorlage Voraussetzung eines Vertragsschlusses sein. Die Bestimmungen gelten entsprechend für Bevollmächtigte.
§ 1828 BGB sieht ein Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens vor. Der behandelnde Arzt prüft, welche medizinische Maßnahme angesichts des Gesamtzustands und der Prognose angezeigt ist. Arzt und Betreuer erörtern diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens. Nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen soll Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern das ohne erhebliche Verzögerung möglich ist. Auch hier gelten die Regeln entsprechend für Bevollmächtigte.
Wenn Gericht und Ehepartner ins Spiel kommen
Nach § 1829 BGB benötigt die Zustimmung des Betreuers zu einer medizinischen Maßnahme grundsätzlich eine Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn begründet die Gefahr besteht, dass der Betreute dadurch stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn Gefahr durch den Aufschub besteht.
Auch die Ablehnung oder der Widerruf einer Zustimmung kann genehmigungspflichtig sein – nämlich dann, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und ihr Unterbleiben oder Abbruch den Tod oder einen schweren und länger dauernden Gesundheitsschaden verursachen könnte. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Entscheidung dem Willen des Betreuten entspricht. Sie ist nicht erforderlich, wenn Betreuer und behandelnder Arzt übereinstimmen, dass die Entscheidung dem festgestellten Willen entspricht. Unter bestimmten Voraussetzungen gelten diese Regeln auch für Bevollmächtigte.
§ 1358 BGB regelt außerdem die Ehegattenvertretung in Gesundheitsangelegenheiten. Ist ein Ehegatte wegen Bewusstlosigkeit oder Krankheit rechtlich nicht in der Lage, seine Gesundheitsangelegenheiten zu regeln, darf der andere Ehegatte ihn vorübergehend vertreten. Das umfasst die Einwilligung in oder Ablehnung von medizinischen Untersuchungen, Behandlungen und Eingriffen, die Entgegennahme ärztlicher Aufklärung sowie den Abschluss und die Durchsetzung von Behandlungs-, Krankenhaus-, Rehabilitations- und Pflegeverträgen.
Hinzu kommen Entscheidungen über bestimmte freiheitsentziehende Maßnahmen bis zu sechs Wochen und die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Dritten. Ärzte sind gegenüber dem vertretenden Ehegatten von der Schweigepflicht entbunden. Dieser darf die einschlägigen Krankenunterlagen einsehen und ihre Weitergabe genehmigen.
Das Vertretungsrecht greift nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben, der vertretene Ehegatte die Vertretung durch diesen Ehegatten ablehnt, eine entsprechende Vollmacht besteht, ein Betreuer für die Angelegenheiten bestellt ist, die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder seit der ärztlichen Feststellung der Voraussetzungen mehr als sechs Monate vergangen sind. Der Arzt muss Voraussetzungen und maßgeblichen Zeitpunkt schriftlich bestätigen. Der vertretende Ehegatte muss schriftlich erklären, dass das Vertretungsrecht bislang nicht ausgeübt wurde und keine Ausschlussgründe vorliegen. Es endet, sobald ein Betreuer mit entsprechendem Aufgabenkreis bestellt ist. Vorschriften über Betreuung, Patientenverfügung, Patientenwillen, gerichtliche Genehmigung und bestimmte freiheitsentziehende Maßnahmen gelten entsprechend.
Mehr assistierte Suizide, offene Fragen
Die Zahl assistierter Selbsttötungen ist nach Angaben der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften seit 2020 gestiegen. Suizidhilfeorganisationen meldeten der Universität Halle zufolge 2025 mehr als 1.200 assistierte Suizide. Die tatsächliche Zahl könne deutlich höher liegen.
Das Statistische Bundesamt verzeichnete 2025 in Deutschland 11.334 Menschen, die durch Suizid starben. Das waren 9,3 Prozent mehr als im Vorjahr. Suizide machten 2025 wie in den Vorjahren rund 1,1 Prozent aller Todesursachen aus.
Wenn nach einem Todesfall Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod bestehen oder eine unbekannte Leiche gefunden wird, müssen Polizei- und Gemeindebehörden nach § 159 StPO unverzüglich die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht informieren. Für die Bestattung ist eine schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft erforderlich.
In der Praxis bleibt neben der juristischen Einordnung die ganz konkrete Gesprächssituation: Was meint ein Mensch, wenn er sagt, er wolle nicht mehr? Welche Behandlung lehnt er tatsächlich ab? Gibt es Schmerzen, Angst, Einsamkeit oder andere Handlungsmöglichkeiten, über die noch nicht gesprochen wurde? Die neue Leitlinie soll genau für solche Momente fachliche Orientierung geben.
Eine technische Randnotiz kommt aus Würzburg: Wegen einer kürzlich bekannt gewordenen Sicherheitslücke in PHP hat die Universität Würzburg ihre Website vorsorglich für externe Zugriffe deaktiviert. Von außerhalb des Universitätsnetzes sind die Seiten derzeit nicht erreichbar, die IT-Dienste stehen nur eingeschränkt zur Verfügung.
Studierende und Beschäftigte können über den VPN-Zugang auf zahlreiche universitätsinterne Dienste zugreifen. Per VPN oder aus dem Universitätsnetz heraus stehen die meisten Dienste wie gewohnt zur Verfügung. Am 21. Oktober 2026 um 22:30 Uhr wurde gemeldet, dass VPN und Outlook im Web wieder verfügbar sind. Bei technischen Fragen ist webmaster@uni-wuerzburg.de angegeben.
