Freibergs OB-Krise macht Kommunalrecht sichtbar
Am 2. November 2026 ist im Freiberger Rathaus weiterhin offen, wer die Stadtverwaltung in der Krise um Oberbürgermeister Philipp Preißler übergangsweise führen soll. Die Entscheidung über einen Amtsverweser wurde verschoben. Ursprünglich sollte der Stadtrat am 5. November 2026 abstimmen.
Die Stadtverwaltung setzte die Abstimmung am späten Donnerstagabend auf Empfehlung des Ältestenrates ab. Zwei Kandidaten stehen zur Wahl, doch die Mehrheitsverhältnisse im Stadtrat gelten als schwierig. Martin Seltmann, Bürgermeister für Stadtentwicklung und Bauwesen, leitet derzeit die Stadtverwaltung. Für die Position des Amtsverwesers steht Prof. Dr.-Ing. Tobias Fieback bereit. Das Tragen der Amtskette bleibt dem Freiberger Oberbürgermeister vorbehalten.
Ein Amt bleibt vorerst leer
Der Streit hängt mit der Oberbürgermeisterwahl zusammen. Das Amt des Oberbürgermeisters ist in Freiberg seit knapp einem Jahr unbesetzt, weil gegen die Wahl geklagt wird. Der gewählte Oberbürgermeister Philipp Preißler von den Freien Wählern Mittelsachsen kann sein Amt erst antreten, wenn über diese Klage entschieden ist.
Bis dahin führt Martin Seltmann die Geschäfte der Stadt weiter. Ein Amtsverweser wäre eine Person, die vorübergehend stellvertretend ein unbesetztes hohes Amt in der öffentlichen Verwaltung ausübt. Die ursprünglich geplante Abstimmung wurde jedoch nicht nur vertagt: Der Freiberger Stadtrat entschied am Donnerstagabend, keinen Amtsverweser einzusetzen. In der geheimen Wahl stimmten 15 Stadträte dafür und 14 dagegen. Für die erforderliche qualifizierte Mehrheit wären 18 Stimmen nötig gewesen.
Die Neuwahl war notwendig geworden, nachdem der damalige Oberbürgermeister Sven Krüger, der parteilos war, im Mai das Amt des Landrates im Landkreis Mittelsachsen übernommen hatte. Seitdem zieht sich die kommunalpolitische Hängepartie hin. Für Bürgerinnen und Bürger klingt das trocken, im Rathaus dürfte die Sache ziemlich nervenaufreibend sein.
Was Kommunalrecht damit zu tun hat
Der Fall berührt einen Bereich des Verwaltungsrechts, der den Alltag einer Stadt oft unsichtbar zusammenhält: das Kommunalrecht. Es regelt die Rechtsstellung kommunaler Gebietskörperschaften, also insbesondere Gemeinden, Landkreise und Gemeindeverbände. Kommunen gehören zur mittelbaren Staatsverwaltung, verfügen aber über organisatorische Eigenständigkeit.
Grundlage ist die kommunale Selbstverwaltung. Artikel 28 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes gewährleistet den Gemeinden das Recht, Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft eigenverantwortlich zu regeln. Die nähere Ausgestaltung erfolgt nach Artikel 70 des Grundgesetzes durch die Länder. Zentrale Rechtsquellen sind Gemeindeordnungen, Landkreisordnungen, Kommunalwahlgesetze, Gesetze über kommunale Zusammenarbeit sowie Satzungen und Rechtsverordnungen.
Berlin und Hamburg haben keine eigenständigen Gemeindeordnungen. In Bremen ist die Kommunalverfassung Bremerhavens in einer städtischen Satzung geregelt; das Kommunalverfassungsrecht der Stadtgemeinde Bremen ergibt sich unmittelbar aus der Landesverfassung.
Historisch reicht die Idee kommunaler Eigenständigkeit bis in die Antike zurück. Eine geschriebene Garantie der Selbstverwaltung entstand in deutschen Staaten nach der Französischen Revolution und unter napoleonischer Besatzung. Als früheste Regelung gilt die preußische Städteordnung von 1808. Die Paulskirchenverfassung von 1849 garantierte die Selbstverwaltung, trat aber nie in Kraft. Spätere Landesverfassungen, etwa die preußische Gemeindeordnung von 1850, übernahmen den Gedanken. Die Bismarcksche Reichsverfassung von 1871 enthielt dagegen keine entsprechende Garantie. Die Weimarer Reichsverfassung von 1919 gewährleistete die Selbstverwaltung in Artikel 127, erlaubte aber gesetzliche Einschränkungen.
Nach der Machtübernahme 1933 wurde die kommunale Selbstverwaltung beseitigt. Hermann Göring ordnete am 4. Februar 1933 die Auflösung sämtlicher preußischer Gemeindevertretungen zum 8. Februar an; Neuwahlen wurden für den 12. März angesetzt. Gemeindeorgane wurden reichsweit aufgelöst, Amtsinhaber teilweise rechtswidrig inhaftiert. Das Preußische Gemeindeverfassungsgesetz vom 15. Dezember 1933 führte zum 1. Januar 1934 das Führerprinzip ein. Bürgermeister wurden ohne Wahl für zwölf Jahre berufen und konnten ohne Gemeinderat entscheiden. Gemeinderäte ersetzte man durch ernannte „Ratsherren“ und „Gemeindeälteste“. Die Deutsche Gemeindeordnung vom 1. April 1935 vereinheitlichte das Kommunalrecht reichsweit und ersetzte föderale Landesregelungen durch eine zentralistische Ordnung.
Nach 1945 förderten die westlichen Militärregierungen den demokratischen Wiederaufbau der kommunalen Selbstverwaltung. Heute ist die Garantie in den Landesverfassungen und in Artikel 28 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes verankert.
Gemeinde, Rat und Verwaltung
Gemeinden sind Untergliederungen der Länder und Teil der Exekutive. Sie dürfen keine Parlamentsgesetze erlassen. Wegen ihrer organisatorischen Eigenständigkeit gehören sie zur mittelbaren Staatsverwaltung. Rechtlich ist eine Gemeinde zugleich Gebietskörperschaft, Körperschaft des öffentlichen Rechts und juristische Person des öffentlichen Rechts. Mitglieder sind natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz beziehungsweise Sitz im Gemeindegebiet.
Zu den weiteren kommunalen Gebietskörperschaften zählen Landkreise, Gemeindeverbände und Zweckverbände; in einigen Ländern gibt es außerdem Samtgemeinden und Verwaltungsgemeinschaften. Die Region Hannover ist ein Beispiel für eine besondere Gebietskörperschaft.
Die kommunale Selbstverwaltungsgarantie bindet Bund, Länder und andere Kommunalverbände. Sie wird grundsätzlich durch die Rechtsprechung einheitlich ausgelegt. Es handelt sich um eine staatsorganisationsrechtliche Garantie, nicht um ein Grundrecht. Bei Verletzungen kann eine Kommunalverfassungsbeschwerde erhoben werden. Die Garantie kann sogar die Privatisierung kommunaler Aufgaben begrenzen: Das Bundesverwaltungsgericht erklärte die Privatisierung eines kulturell und sozial bedeutsamen Weihnachtsmarkts für unzulässig.
Die Rechtswissenschaft unterscheidet drei Gewährleistungen: die Rechtssubjektsgarantie, die Rechtsinstitutionsgarantie und die subjektive Rechtsstellungsgarantie. Die Rechtssubjektsgarantie schützt den Bestand der kommunalen Verwaltungsebene. Die Länder müssen eine kommunale Ebene bilden und erhalten; ihre vollständige Abschaffung würde Artikel 28 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes verletzen. Einzelne Gemeinden dürfen allerdings aufgelöst werden, wenn sie vorher angehört werden und ein sachlicher Grund, etwa das Allgemeinwohl, besteht.
Die Rechtsinstitutionsgarantie schützt das Recht, örtliche Angelegenheiten eigenverantwortlich zu regeln. Gemeint sind Aufgaben mit örtlicher Verwurzelung oder spezifischem Ortsbezug, zum Beispiel Daseinsvorsorge und der Betrieb einer Sparkasse. Daraus folgt die Allzuständigkeit der Gemeinde für örtliche Angelegenheiten, soweit nicht Bund oder Land zuständig sind. Gemeinden besitzen außerdem ein Aufgabenerfindungsrecht: Sie dürfen eigene Aufgaben schaffen und über deren Erfüllung bestimmen.
Grenzen gibt es trotzdem. Eine Aufgabe braucht örtlichen Bezug, darf keine Zuständigkeit von Bund, Land oder anderen Gemeinden übernehmen und muss innerhalb der finanziellen und organisatorischen Leistungsfähigkeit liegen. Ein kommunales Kindergeld ist wegen der Bundeskompetenz für den Familienlastenausgleich unzulässig; allgemeine Werbeverbote dürfen Gemeinden ebenfalls nicht erlassen. Überfordernde Aufgaben können auf höhere Ebenen verlagert werden.
Die vielen Hoheiten einer Stadt
Zur kommunalen Selbstverwaltung gehören Gebietshoheit, Organisationshoheit, Personalhoheit, Kooperationshoheit, Finanzhoheit, Haushaltshoheit, Planungshoheit und Rechtssetzungshoheit. Die Gebietshoheit betrifft die Hoheitsgewalt über das Gemeindegebiet. Mit der Organisationshoheit gestaltet die Kommune Behörden, Zuständigkeiten und Verwaltungsabläufe. Die Personalhoheit umfasst die Schaffung und Besetzung von Stellen sowie die Stellung als Dienstherr.
Die Kooperationshoheit erlaubt Entscheidungen über die Zusammenarbeit mit anderen Kommunen im Rahmen des Landesrechts. Finanz- und Haushaltshoheit betreffen die eigenverantwortliche Verwaltung von Einnahmen, Ausgaben, Vermögen und Steuern sowie die Aufstellung und Umsetzung des Haushaltsplans. Der Haushaltsplan wird durch den Kämmerer aufgestellt und vom Gemeinderat beschlossen. Unabhängige Rechnungsprüfungsämter kontrollieren die Haushaltsausführung und die rechtliche sowie wirtschaftliche Mittelverwendung. Zwischen Kommunen und Ländern gibt es deshalb häufig Streit über eine unzureichende Finanzausstattung.
Die kommunale Finanzhoheit speist sich aus Steuern, Gebühren und Beitr
