Moritz Hennemann übernimmt als neuer Bundesdatenschutzbeauftragter ein Amt zwischen Datenschutz und Informationsfreiheit
Am heutigen 10. Oktober 2026 übernimmt Dr. Moritz Hennemann aus Espelkamp offiziell das Amt des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Der 41-jährige Rechtswissenschaftler ist damit der neue BfDI. Gebürtig kommt er aus Espelkamp, wo er auch seine Kindheit und Jugend verbrachte. Sein Großvater war der frühere Bürgermeister Heinz Hennemann.
Der Bundestag wählte Hennemann im Juni 2026. Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier ernannte ihn am 29. September mit Wirkung zum 1. Oktober. Seit heute ist er im Amt. Seinen ersten öffentlichen Auftritt hatte Hennemann bereits am 6. Oktober um 11:00 Uhr bei der Bundespressekonferenz, wo er die Schwerpunkte seiner Amtszeit vorstellte.
Vom Studium in vier Ländern nach Freiburg
Sein Weg führte Hennemann zum Studium der Rechtswissenschaften nach Heidelberg, Krakau, Freiburg und Oxford. Nach dem juristischen Referendariat arbeitete er zunächst als Rechtsanwalt. Danach begann seine wissenschaftliche Laufbahn an der Universität Freiburg; außerdem war er unter anderem an der Harvard Law School tätig.
Von 2020 bis 2023 hatte Hennemann an der Universität Passau den Lehrstuhl für Europäisches und Internationales Informations- und Datenrecht inne. Dort leitete er zugleich die Forschungsstelle für Rechtsfragen der Digitalisierung. 2023 wechselte er an die Universität Freiburg zurück. Seitdem ist er dort Inhaber des Lehrstuhls für Zivilrecht mit Informationsrecht, Medienrecht und Internetrecht sowie Direktor des Instituts für Medien- und Informationsrecht.
Seit 2025 ist Hennemann nebenamtlich Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe. Während seiner Amtszeit als Bundesbeauftragter ruhen sowohl seine Ämter an der Universität Freiburg als auch seine Tätigkeit am Oberlandesgericht Karlsruhe.
Hennemann folgt auf Louisa Specht-Riemenschneider, die sich aus gesundheitlichen Gründen zurückzieht. Sie war seit Mitte 2024 Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit; zuvor arbeitete sie als Professorin an der Universität Bonn und forschte unter anderem zum Daten- und Datenschutzrecht.
Ein Amt mit vielen Schaltstellen
Datenschutz und Informationsfreiheit seien für die Bürgerinnen und Bürger sowie für das Gemeinwesen unverzichtbar, erklärte Hennemann. Er wolle beide Rechte schützen und die digitale Souveränität Deutschlands stärken. Das klingt nach einem breiten Arbeitsprogramm, und genau das ist es auch.
Der BfDI ist neben den Landesdatenschutzbehörden für den Datenschutz in Deutschland zuständig. Ursprünglich wurde das Amt geschaffen, um die Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes zu überwachen und die Bundesregierung zu beraten. Zunächst war die Behörde im Bundesinnenministerium angesiedelt und unterlag der Rechtsaufsicht der Bundesregierung. Wegen der wachsenden Bedeutung des Datenschutzes und europarechtlicher Vorgaben wurde sie 2016 zu einer eigenständigen obersten Bundesbehörde. Seither ist der BfDI funktionell und strukturell unabhängig.
Die Behördenleitung wird von der Bundesregierung vorgeschlagen und vom Bundestag gewählt. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre, eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Das Auswahlverfahren steht allerdings wegen fehlender Transparenz in der Kritik: Die Datenschutz-Grundverordnung verlangt ein transparentes Ernennungsverfahren sowie Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde im Datenschutz. Eine öffentliche Ausschreibung und festgelegte Auswahlkriterien gibt es bislang nicht.
Zum Alltag der Behörde gehören die Beratung und Kontrolle von Bundesbehörden, die Überwachung von Post- und Telekommunikationsunternehmen sowie die Kontrolle weiterer öffentlicher Stellen des Bundes. Dazu zählen Bundesbehörden und Organe der Rechtspflege, öffentlich-rechtliche Einrichtungen des Bundes sowie bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen. Über die Arbeit berichtet der BfDI dem Parlament und der Öffentlichkeit in einem jährlichen Tätigkeitsbericht.
Bei Datenschutzverstößen kann die Behörde Verwarnungen und Verbote aussprechen, Anordnungen erlassen und in bestimmten Fällen Bußgelder verhängen. Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen dürfen grundsätzlich keine Bußgelder verhängt werden (§ 43 Abs. 3 BDSG). Außerhalb des Anwendungsbereichs der DSGVO sind die Befugnisse zusätzlich eingeschränkt, vor allem bei Strafverfolgung und Gefahrenabwehr. In Bereichen wie Bundespolizei und Nachrichtendiensten können Datenschutzverstöße nach den genannten Regelungen teilweise nur beanstandet werden.
Europäische Ebene, deutsche Reibung
Die EU-Richtlinie 2016/680 zur Datenverarbeitung bei Strafverfolgung und Gefahrenabwehr war laut dem zugrunde liegenden Artikel noch nicht vollständig in deutsches Recht umgesetzt. Der frühere BfDI Ulrich Kelber kritisierte das öffentlich. Daraufhin leitete die EU-Kommission im April ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein.
Im Europäischen Datenschutzausschuss, kurz EDSA, vertritt der BfDI Deutschland als gemeinsamer Vertreter; die Landesdatenschutzbeauftragten stellen den Stellvertreter. Der Ausschuss befasst sich mit grenzüberschreitenden Datenschutzfragen und soll eine einheitliche Anwendung der DSGVO in den EU-Mitgliedstaaten sicherstellen. Deutschland hat dort allerdings nur eine Stimme. Bundes- und Landesdatenschutzbehörden müssen ihre Positionen also abstimmen.
Gerade daran entzündet sich Streit. Die Landesbehörden fordern eine Reform der deutschen Vertretung, weil sie für den Datenschutzvollzug in ihren Ländern zuständig sind. Der BfDI ist in allen EDSA-Arbeitsgruppen vertreten, die Landesbehörden nehmen nur an einigen teil.
Auch in verschiedenen Arbeitskreisen und Konferenzen zu Datenschutz und Informationsfreiheit arbeitet der BfDI mit. Für 2022 hatte er den Vorsitz der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder, der DSK. Sie soll das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung schützen, eine einheitliche Anwendung des europäischen und deutschen Datenschutzrechts fördern und die Weiterentwicklung des Datenschutzes vorantreiben. Für 2022 waren unter anderem Forschungsdaten, künstliche Intelligenz im Sicherheitsbereich und elektronische Identitäten als Themen vorgesehen.
Wenn Bürger Akten sehen wollen
Der zweite große Zuständigkeitsbereich ist die Informationsfreiheit. Jeder kann Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes und Einsicht in Verwaltungsvorgänge verlangen. Grundlage ist das Informationsfreiheitsgesetz, kurz IFG. Die Informationsfreiheit soll Transparenz und Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns sichern.
Vermutet jemand eine Verletzung des Rechts auf Informationszugang, kann der BfDI vermitteln. Er darf Bundesbehörden zur Stellungnahme auffordern und zwischen den Beteiligten vermitteln, ihnen aber keine Weisungen erteilen. Stellt die Behörde eine Verletzung der Informationsfreiheit fest, kann sie diese formell beanstanden und die nächsthöhere Behörde oder den Bundestag informieren. Außerdem wirkt der BfDI in der Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten des Bundes und der Länder mit.
Offen bleiben damit auch Fragen, die über Hennemanns Amtsantritt hinausreichen: mögliche Reformen bei der Auswahl der Behördenleitung und bei der Vertretung Deutschlands im EDSA. Für den neuen Bundesbeauftragten beginnt die Arbeit an der Universität Freiburg heute nicht mit einer Vorlesung, sondern mit einem Amt, in dem Datenschutzaufsicht, Beratung, europäische Zusammenarbeit und Informationsfreiheit eng nebeneinanderliegen.
