Am Samstag, 28. November, stellt Johannes Claßen ab 16 Uhr in einem Festakt seine Doktorarbeit zur ersten evangelischen Kirchenordnung Altenas vor. Veranstaltungsort ist die Universität Münster. Die Ordnung stammt aus der Zeit vor rund 400 Jahren und war bislang nur schwer zu lesen.

Claßen hat die alten Dokumente nicht einfach abgeschrieben. Zwischen September 2023 und April 2026 übertrug er die schwer lesbaren Originale in eine lesbare Form, analysierte sie und ordnete sie historisch ein. Seine Dissertation umfasst 381 Seiten und wurde mit „magna cum laude“ bewertet. Auch die mündliche Prüfung im Juli endete mit „magna cum laude“; seine Eltern Sonja und Dieter durften dabei sein.

Von der Hausarbeit zum Buch

Begonnen hatte alles mit einer Hausarbeit an der Universität Münster. Sein Doktorvater, Professor Dr. Christian Peters, ermutigte Claßen, daraus ein Dissertationsthema zu entwickeln. Nun erscheint die Arbeit als 52. Band der Reihe „Beiträge zur Westfälischen Kirchengeschichte“ im Luther-Verlag Bielefeld.

Für die Veröffentlichung konnte Claßen der Prüfungskommission bereits einen Autorenvertrag als Publikationsnachweis vorlegen. Das Buch soll am 28. November im Altenaer Buchhandel Katerlöh erhältlich sein.

Die historische Kirchenordnung steht dabei in einer langen westfälischen Entwicklung. Der westfälische Raum war zur Reformationszeit bereits seit mehr als 700 Jahren christianisiert. Im 9. Jahrhundert entstanden in den Bistümern Minden, Münster, Osnabrück und Paderborn zahlreiche Pfarrkirchen, von denen viele während der Reformation evangelisch wurden. Martin Luther und Johannes Calvin waren zwar nie in Westfalen, beeinflussten das kirchliche Leben dort aber stark.

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Ab 1524 wurden in westfälischen Städten reformatorische Predigten gehalten. Es entstanden lutherische und reformierte Gemeinden. Die Herzöge der Grafschaften Mark und Ravensberg erlaubten deren Bildung, sodass sich die Gemeinden vergleichsweise selbstständig entwickelten. Auch Anhänger Zwinglis und Calvins gründeten eigenständige Gemeinden. Der Westfälische Frieden von Münster und Osnabrück stellte die Reformierten 1648 reichsrechtlich den Lutheranern und Katholiken gleich.

Eine Ordnung zwischen Gemeinde und Staat

Die Rheinisch-Westfälische Kirchenordnung von 1835 verband später die presbyterial-synodale Ordnung mit der traditionellen Konsistorialverfassung. Sie galt innerhalb der evangelischen Landeskirche Preußens nur für die Rheinprovinz und die Provinz Westfalen. Der westfälischen Kirchengeschichte gab sie einen rechtlichen Rahmen: Die Kirche sollte nicht allein durch Konsistorien von oben, sondern durch Presbyterien und Synoden von unten geleitet werden.

Ihre Vorgeschichte reicht in die Herzogtümer Jülich-Kleve-Berg zurück. Dort hatte sich die Reformation ohne obrigkeitliche Einführung verbreitet; ein landesherrliches Kirchenregiment bestand zunächst nicht. Die überwiegend reformierten Gemeinden orientierten sich an der niederländisch-reformierten Kirche und an den Grundsätzen des Weseler Konvents von 1568. Die Duisburger Generalsynode von 1610 schuf eine gemeinsame Organisation der reformierten Gemeinden. Abgeschlossen wurde diese Entwicklung durch Kirchenordnungen von 1662 für Kleve-Mark und 1671 für Jülich-Berg. Die lutherischen Gemeinden in Kleve-Mark verabschiedeten 1687 ebenfalls eine Kirchenordnung mit presbyterial-synodalen Elementen.

Nach der Eingliederung der Gebiete in die preußischen Westprovinzen durch den Wiener Kongress 1815 erwarteten viele Gemeinden, ihre kirchliche Selbstverwaltung behalten oder sogar ausweiten zu können. Theologen aus Rheinland, Westfalen und Berlin – darunter Wilhelm Bäumer, Wilhelm Ross und Friedrich Schleiermacher – forderten in Schriften und Eingaben eine presbyterial-synodale Kirchenverfassung.

König Friedrich Wilhelm III. initiierte 1817 eine Reform der Kirchenverfassung für die gesamte preußische Monarchie. 1819 berieten Provinzialsynoden darüber. Der König beendete die Verfassungsdiskussion 1821, weil presbyterial-synodale Strukturen im restaurativen politischen Umfeld als demokratisch erschienen. Auch in den Westprovinzen sollte die Kirche grundsätzlich konsistorial organisiert bleiben. Synoden durften zwar weiterhin zusammentreten, zunächst aber nur als reine Geistlichkeitssynoden. 1828 wurden in allen Provinzen Generalsuperintendenten eingesetzt – damit kam ein episkopales Element hinzu.

Als Friedrich Wilhelm III. seine unierte Agende in allen preußischen Provinzen durchsetzen wollte, begannen im Rheinland und in Westfalen Verhandlungen über Zugeständnisse. Am 5. März 1835 trat die Rheinisch-Westfälische Kirchenordnung durch königliche Kabinettsordre in Kraft.

Die Ordnung umfasste 148 Paragraphen. Die Ortsgemeinden wurden in den §§ 1–33 behandelt und durch Presbyterien geleitet; Gemeinden mit mehr als 200 Mitgliedern erhielten zusätzlich größere Gemeindevertretungen. Die §§ 34–43 regelten die „Kreisgemeinden“, die heute etwa den Kirchenkreisen entsprechen, einschließlich der Kreissynoden. Für die „Provinzial-Gemeinde“ sahen die §§ 44–52 jeweils eine rheinische und eine westfälische Provinzialsynode vor. Es folgten Bestimmungen zur Wahl und zu den Aufgaben der Pfarrer (§§ 53–74), zu Gottesdienst und Amtshandlungen (§§ 75–116) sowie zu Aufsicht und Visitation (§§ 117–147).

§ 148 stellte allerdings klar, dass die Synoden lediglich beratende Funktionen hatten. Kirchengewalt und äußere Kirchenhoheit blieben bei den staatlichen Behörden. Die Provinzialkonsistorien in Koblenz und Münster übten gemeinsam mit den vom König eingesetzten Generalsuperintendenten die Disziplinargewalt aus.

Drei zentrale Forderungen der presbyterial-synodalen Bewegung wurden dennoch umgesetzt: Gemeinden durften ihre Pfarrer wählen, kirchliche Gremien setzten sich aus Pfarrern und gewählten Repräsentanten zusammen, und Synoden wurden von zeitweise gewählten Amtsträgern geleitet. Die Kirchengewalt selbst blieb ihnen verwehrt. Deshalb galt die Ordnung als „Mischsystem“, also als Verbindung von Konsistorial- und Synodalverfassung. Zeitgenossen sprachen auch von „kirchlichem Konstitutionalismus“, weil repräsentative und obrigkeitliche Elemente nebeneinanderstanden.

Reformversuche, Erweckung und Bekenntniskirche

Nach 1835 gab es Bestrebungen, ähnliche Verfassungen in weiteren preußischen und deutschen Kirchen einzuführen. Auf Initiative von Kultusminister Friedrich Eichhorn ließ König Friedrich Wilhelm IV. ab 1843 Kreis- und Provinzialsynoden im gesamten Königreich über eine Kirchenverfassungsreform beraten. Die Preußische Generalsynode beantragte 1846 die Einführung von Presbyterien und Synoden im ganzen Königreich. Der König lehnte den Antrag ab, weil er die presbyterial-synodale Ordnung ablehnte.

Nach der Märzrevolution 1848 setzte sich Kultusminister Maximilian von Schwerin-Putzar für eine presbyterial-synodale Verfassung der gesamten Landeskirche ein, konnte sie aber nicht durchsetzen. Zwischen 1848 und 1853 entstand eine Neufassung der Kirchenordnung, die synodale Elemente stärken sollte; der König bestätigte sie nicht. 1855 wurde lediglich eine Präambel zum Bekenntnisstand eingefügt. Sie war in der Fassung von 1835 noch nicht enthalten und wurde 1923 unverändert übernommen.

Unter Kultusminister Adalbert Falk wurde die Konsistorialverfassung später ergänzt: 1873 durch die Kirchengemeinden- und Synodalordnung, 1876 durch die Generalsynodalordnung. Vergleichbare Mischverfassungen waren zuvor unter anderem 1853 im Herzogtum Oldenburg, 1861 im Großherzogtum Baden und 1864 im Königreich Hannover entstanden. Bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts übernahmen fast alle übrigen deutschen evangelischen Territorien ähnliche Modelle.

Die Erweckungsbewegung setzte im 19. Jahrhundert auf eine erneuerte, lebendige Frömmigkeit. Besonders wirksam war sie im Siegerland und in Minden-Ravensberg. Soziales Engagement wurde für viele Christen zu einem wichtigen Bestandteil des Glaubens. Es entstanden zahlreiche Einrichtungen zur Armen- und Krankenpflege sowie zur pädagogischen Betreuung. Aus dieser Entwicklung gingen unter anderem Bethel, Johanneswerk, Pertheswerk, Volmarstein und Wittekindshof hervor.

1922 richtete die westfälische Provinzialkirche die erste westfälische Sozialpfarrstelle ein und legte damit den Grundstein für ihre Industrie- und Sozialarbeit. Ab 194