Am 27. Oktober 2026 forscht Emily Todt an der Universität Münster zu einer Zeit, in der Magie im Gerichtssaal ihren Charakter wechselte: Aus einer möglicherweise wirksamen Kraft wurde zunehmend ein Fall von Täuschung. Ihr Dissertationsprojekt trägt den Titel „Magie, Betrug und Wahrheit. Gerichtsverhandlungen in Bayern, Sachsen und Württemberg, 1760–1840“ und wird von Prof. Dr. Ulrike Ludwig betreut.

Der Ausgangspunkt ist ein Spannungsverhältnis, das ziemlich nah am Alltag liegt: Während Magie in rechtlichen und wissenschaftlichen Diskursen der Aufklärung immer stärker als „Aberglauben“ abgewertet und schließlich als Betrug klassifiziert wurde, nutzten Menschen magische Praktiken weiterhin häufig zur Orientierung, zur Informationsbeschaffung und zum Schutz. Im Gerichtssaal prallten diese Vorstellungen aufeinander. Er war soziale Arena und Bühne zugleich, auf der die juristisch-normative Annahme der Unmöglichkeit von Magie gegen die lebensweltlich behauptete Wirksamkeit solcher Praktiken stand.

Wenn Magie vor Gericht gerät

Todt vergleicht Gerichtsverfahren in Bayern, Württemberg und Sachsen. Sie fragt, wie dort über die Möglichkeit und Wirksamkeit von Magie gesprochen wurde, wie magische Praktiken legitimiert oder bestritten wurden und welche Prozesse der Aushandlung und eindeutigen Zuordnung sich erkennen lassen. Im Blick stehen die sprachlichen, argumentatorischen und performativen Strategien von Angeklagten, Gerichten und Zeug*innen.

Entscheidend ist dabei die Glaubwürdigkeit: Wie wurde sie erzeugt, bestritten oder unterwandert? Im Mittelpunkt stehen Evidenzstrategien und mögliche Praktiken der Ridikülisierung, also Formen des Lächerlichmachens, mit denen konkurrierende Wahrheiten stabilisiert oder delegitimiert werden konnten. Ein schiefes Lächeln, eine spöttische Bemerkung, eine scheinbar sachliche Widerlegung – auch solche Gesten und Erzählweisen können im Verfahren Gewicht bekommen.

Der Untersuchungszeitraum von 1760 bis 1840 umfasst den grundlegenden Wandel der strafrechtlichen Bewertung magischer Praktiken. In der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts verfolgte man Magie noch unter der Annahme, sie könne tatsächlich wirken. In der zweiten Hälfte verlor diese Vorstellung zunehmend an Plausibilität. Magie erschien nun weniger als Manipulation verborgener kosmischer und sakraler Kräfte, sondern als Täuschungshandlung, die rational widerlegt und rechtlich neu eingeordnet werden sollte. Bis 1839 wurden magische Praktiken verbindlich als Betrug eingestuft.

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Der Blick zurück zeigt allerdings: Die großen Hexenverfolgungen gehören überwiegend nicht ins Mittelalter, sondern in die Frühe Neuzeit. Zwischen 1580 und 1630 fanden die meisten Hexereiverfahren statt. Europaweit wird die Hauptphase häufig zwischen 1450 und 1750 angesetzt, mit Höhepunkten zwischen 1550 und 1650; in Österreich dauerten intensive Verfolgungen teilweise bis 1680. Für die heutigen deutschen Gebiete nennt das Historische Lexikon Bayerns ungefähr 25.000 hingerichtete Menschen, während andere Forschungsschätzungen für das Gebiet des heutigen Deutschlands etwa 40.000 Hinrichtungen angeben. Europaweit liegen Schätzungen bei etwa 40.000 bis 60.000 Todesopfern. Frühere Angaben von mehreren Hunderttausend oder neun Millionen gelten als überhöht beziehungsweise falsch; die Zahl von neun Millionen geht auf Gottfried Christian Voigt zurück und wurde später unter anderem von Mathilde Ludendorff und der NS-Propaganda verbreitet.

Vom Aberglauben zum Strafdelikt

In der frühen Kirche galten Hexereivorstellungen grundsätzlich als Aberglaube, die Wirksamkeit von Zauberei wurde bezweifelt. Die Capitulatio de partibus Saxoniae verbot 782 ausdrücklich Hexenverbrennungen und stellte deren Durchführung unter Todesstrafe. Im karolingischen Frühmittelalter gab es deshalb keine systematische Hexenverfolgung, einzelne einschlägige Vergehen konnten aber bestraft werden. Bis ins 13. Jahrhundert betrachtete die offizielle Kirche den Glauben an Zauberei als heidnische Irrlehre und Einbildung; vorgesehen waren Kirchenstrafen, in schweren Fällen der Ausschluss aus der Gemeinschaft.

Eine folgenreiche theoretische Verbindung von Zauberei und Dämonologie entwickelte Augustinus. In De divinatione daemonum von 406 erklärte er Zaubermacht durch einen ausdrücklichen oder stillschweigenden Vertrag mit Dämonen. Diese Überlegung war zunächst unspezifisch und vermutlich metaphorisch gemeint. Im Hochmittelalter griff insbesondere Thomas von Aquin die Lehre auf. Er entwickelte die Vorstellung eines organisierten „Dämonenstaates“ mit zahlreichen menschlichen Anhängern; der Teufelspakt sollte durch Geschlechtsverkehr zwischen Mensch und Dämon geschlossen werden. Aus einzelnen Zauberern wurde so in der Vorstellung eine umfassendere, organisierte Bedrohung.

Im 12. bis 14. Jahrhundert richtete sich das Hauptaugenmerk der Kirche zunächst gegen die Katharer. Ihnen wurden Schwarze Magie, Teufelspakte und sexuelle Ausschweifungen vorgeworfen. Die angebliche „Sekte der Hexen und Zauberer“ wurde zunehmend mit Ketzern gleichgesetzt. Traditionelle antijüdische Anschuldigungen – satanische Riten, Schadenzauber und Brunnenvergiftung – übertrug man ebenfalls auf Hexen- und Zaubereivorstellungen.

Die Vorstellungen vom Hexenflug entstanden im späten 13. Jahrhundert, Berichte über Hexensabbate sind seit dem 14. Jahrhundert belegt. Als „Hexen“ galten Frauen und Männer, denen magische Kräfte, ein Teufelspakt, Teufelsbuhlschaft, Hexenflug, die Teilnahme am Hexensabbat und Schadenzauber zugeschrieben wurden. Der Begriff „Hexerey“ ist erstmals 1419 in einem weltlichen Strafprozess in Luzern belegt; für den deutschen Begriff „Hexe“ im Zusammenhang mit Gerichtsverfolgungen stammen die frühesten Belege aus den Frevelbüchern Schaffhausens im späten 14. Jahrhundert. In Luzern ist „Hexe“ außerdem zwischen 1402 und 1419 belegt.

Frühmittelalterliche Rechtsnormen bestraften zunächst sowohl den Glauben an Hexen als auch die Verfolgung vermeintlicher Hexen. Die Capitulatio de partibus Saxoniæ Karls des Großen sah 782 die Todesstrafe für entsprechende Handlungen vor. Der Canon Episcopi von 906 richtete sich gegen Personen, die Schadenszauber behaupteten oder Denunziationen verbreiteten. Seit dem Spätmittelalter wandelte sich die rechtliche Bewertung: Der Sachsenspiegel sah um 1225 den Feuertod für Zauberei vor, der Schwabenspiegel setzte Zauberei grundsätzlich mit einem Teufelspakt gleich. Die Bambergische Halsgerichtsordnung von 1507 und die Constitutio Criminalis Carolina von 1532 übernahmen den Tatbestand in das territoriale beziehungsweise reichsweite Strafrecht.

Heinrich Kramer, Martin Delrio und Jean Bodin verbanden inquisitorische Ketzervorstellungen mit populärem Aberglauben und verbreiteten diese in ihren Schriften. Kramers Hexenhammer von 1487 erklärte Zauberei zum Abfall von Gott und zu einem todeswürdigen Verbrechen. Das Buch gab Anleitungen zur Erkennung von Hexen und beschrieb angebliche Treffpunkte, darunter die Walpurgisnacht. Papst Innozenz VIII. veröffentlichte 1484 die Bulle Summis desiderantes affectibus. Sie bekräftigte die Notwendigkeit der Hexenverfolgung in Deutschland und autorisierte Heinrich Kramer zu entsprechenden Ermittlungen. Kramer stellte die Bulle dem 1486 erschienenen Malleus maleficarum voran.

Kirchlich anerkannt war der Hexenhammer nie, eine verbindliche Grundlage kirchlicher Verfahren bildete er ebenfalls nicht. Einfluss auf Vorstellungen und Rechtspraxis hatte er trotzdem. Kramer war Inquisitor der Ordensprovinz Alemannia, seine eigenen Prozesse blieben jedoch häufig erfolglos, weil lokale Kirchenvertreter ihn nicht unterstützten. In Innsbruck wurde er vom Bischof ausgewiesen, die Kölner Inquisition verurteilte die Methoden des Hexenhammers als unethisch und unvereinbar mit der katholischen Lehre. Auch andere Dominikaner, etwa Nicolas Jacquier, traten als Befürworter von Hexenverfolgungen hervor.

Der historische Zusammenhang zwischen Inquisition und Hexenprozessen ist deshalb komplizierter, als es das alte Bild vom kirchlichen Großapparat nahelegt. Papst Alexander IV. wies die Inquisitoren am 20. Januar