Augsburger Betrugsprozess beleuchtet die Grenzen des AGG-Hoppings
Am 14. Oktober 2026 ging es am Amtsgericht Augsburg im Betrugsprozess gegen den 38-jährigen K. in die dritte Runde. K. ist Diplom-Verwaltungswirt, studiert Jura an der Fernuni Hagen und ist schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm Prozessbetrug in zehn Fällen vor. Er soll sich auf Stellen im öffentlichen Dienst beworben haben, ohne ernsthaft an den Positionen interessiert gewesen zu sein – mit dem Ziel, nach Absagen Entschädigungszahlungen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu verlangen.
Durch gerichtliche Entscheidungen sollen zehn öffentliche Arbeitgeber insgesamt fast 53.000 Euro verloren haben. Bei einer Wohnungsdurchsuchung fanden Ermittler eine Excel-Liste mit Bewerbungen. Darin standen Vermerke wie „verpennt“, „nicht hingegangen“ und „nicht machen“. Ein Polizeibeamter sagte, die Liste könne deutlich mehr Bewerbungen und höhere Entschädigungsforderungen dokumentieren als die zehn angeklagten Fälle.
Zeugen erinnern sich an Unregelmäßigkeiten
Die Verteidigung benannte Zeugen, die K.s ernsthaftes Interesse, seine Vorbereitung und seinen Aufwand bei Bewerbungen bestätigen sollten. Die bislang gehörten Zeugen erinnerten sich allerdings vor allem an Besonderheiten und Unregelmäßigkeiten in den Verfahren. Ein Münchner Anwalt, der selbst regelmäßig mit AGG- und DSGVO-Klagen in Verbindung gebracht wird, war erneut im Gerichtssaal. Er beriet sich mit K. und dessen Verteidiger Dr. Bernd Scharinger.
Ein Personalreferent des Bayerischen Landesamts für Umwelt berichtete über zwei Bewerbungen aus dem Jahr 2019. Anfang 2019 erschien K. trotz Schwierigkeiten bei der Terminfindung zu einem Gespräch für die Leitung des Personalreferats. Die Behörde hielt ihn wegen fehlender Führungskompetenz für ungeeignet und sagte ihm ab.
Ende 2019 bewarb sich K. drei Tage nach Ablauf der Frist auf die Leitung der Landesagentur für Energie und Klimaschutz. Die Bewerbung wurde noch geprüft, die Unterlagen waren nach Einschätzung des Zeugen aber im Wesentlichen identisch mit der früheren Bewerbung. Zusätzliche Qualifikationen seien nicht erkennbar gewesen; K. wurde nicht eingeladen.
Daraufhin forderte K. eine AGG-Entschädigung. Die Behörde bot ihm trotz des laufenden Verfahrens noch ein Gespräch an. Er lehnte mit Hinweis auf „das zerbrochene Vertrauen“ ab. Schließlich einigten sich die Parteien auf einen Vergleich. An eine weitere Bewerbung K.s bei derselben Behörde aus dem November 2021 konnte sich der Zeuge zunächst nicht erinnern. Die Unterlagen sollen geprüft und bei einem späteren Termin erneut besprochen werden.
Eine Syndikusanwältin eines Studierendenwerks war 2023 an einem Bewerbungsverfahren beteiligt. An K.s Vorbereitung oder seine Antworten auf Fachfragen erinnerte sie sich nicht mehr. Auffällig sei ihr eine Bewerbung mit aus ihrer Sicht unnötig vielen Anlagen gewesen.
K. habe sich ausführlich erkundigt, ob er aus dem Flugzeug oder Hotel arbeiten könne, da er viel unterwegs sei. K. bestreitet diese Darstellung. Zugleich habe er erklärt, es gehe ihm nicht ums Geld, aber über eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 9a oder 11 verhandelt. Er bezeichnete die Eingruppierung als Frage der Wertschätzung. Außerdem erwähnte K., an einem Pflegedienst beteiligt und dort in der Führungsebene tätig zu sein.
Nach dem Gespräch fragten sich die Verantwortlichen, weshalb er sich bei angeblich hoher beruflicher Auslastung und ausreichendem Einkommen überhaupt beworben habe. Offensichtlich ungeeignet sei K. nicht gewesen; eine andere Bewerberin sei jedoch besser geeignet gewesen.
Ein Ersatztermin mit erheblichem Aufwand
Ein inzwischen pensionierter Personalleiter einer Kommune in Rheinland-Pfalz berichtete über mehrere Bewerbungsverfahren mit K. Besonders präsent war ihm ein Verfahren aus dem Jahr 2017. K. war zu einem Gespräch eingeladen, erschien aber nicht. Die Kommune schickte seine Unterlagen zurück.
K. forderte außergerichtlich eine Entschädigung, drohte mit Klage und legte gleichzeitig einen Vergleichsvorschlag vor. Der kommunale Arbeitgeberverband riet der Kommune, nicht auf die Forderungen einzugehen, weil weitere ähnliche Vorgänge aus Rheinland-Pfalz bekannt seien. Der Fall wurde an die Eigenschadenversicherung weitergegeben. Bis zu seiner Pensionierung 2021 erfuhr der Zeuge nichts mehr darüber.
Danach änderte die Kommune ihr Bewerbungsverfahren. Schwerbehinderten und Gleichgestellten werden seither drei Einladungen im Abstand von jeweils zwei Tagen per Einschreiben mit Rückschein geschickt.
2020 bewarb sich K. erneut auf zwei Stellen bei der Kommune. Er wurde wieder eingeladen, konnte die Termine aber nicht wahrnehmen. Wegen der Vorgeschichte organisierte die Kommune unter erheblichem Aufwand einen Ersatztermin. Für eine Stelle wurde K. als ungeeignet eingestuft, für die andere erhielt er einen hinteren Nachrückerplatz.
Eine Einstellung hielt der Zeuge wegen der Vorgeschichte für „sehr unwahrscheinlich“. K. bekam ein Standardschreiben, wonach seine Qualifikation positiv aufgefallen sei und ihm die Stelle angeboten werde, falls die vorrangige Person absage. Laut Zeuge war das ein übliches Nachrückerschreiben; daraus lasse sich kein zweiter Platz im Auswahlverfahren ableiten.
Eine Schöffin fragte nach K.s Arbeitslosigkeit zwischen März und Juli 2020. In der Excel-Liste war für diesen Zeitraum nur ein wahrgenommenes Vorstellungsgespräch vermerkt. Daneben fanden sich viele Einträge wie „zu spät gelesen“, „nicht hingegangen“, „verpennt“ und „abgebrochen“.
K. erklärte, viele Einladungen seien kurzfristig eingegangen; er habe sein E-Mail-Programm nicht täglich geprüft. Eine Lageristenstelle bei der Bundeswehr im Sommer 2020 hätte er nach eigener Aussage gerne angenommen. Im Gespräch sei ihm jedoch gesagt worden, man benötige keinen „Studierten“, um Gegenstände zu transportieren.
Die Staatsanwaltschaft fragte, warum K. diese körperlich belastende Stelle trotz seiner Behinderung und früherer Angaben zu Problemen mit langem Stehen und körperlicher Arbeit gewollt habe. K. begründete das mit dem Druck der Arbeitslosigkeit. Für Ende Oktober sind sechs weitere Zeugen geladen, darunter frühere Arbeitgeber K.s und weitere Personalverantwortliche.
Wann wird aus einer Bewerbung „AGG-Hopping“?
Der Augsburger Prozess spielt vor dem Hintergrund einer inzwischen klarer konturierten Rechtsprechung. Nach dem AGG können Bewerber bei Diskriminierung im Einstellungsverfahren Entschädigungsansprüche geltend machen. § 164 SGB IX verpflichtet Arbeitgeber außerdem zu besonderen Prüf- und Fördermaßnahmen zugunsten schwerbehinderter Menschen. Diese Regeln sollen tatsächliche Benachteiligungen ausgleichen – nicht Bewerbungen ohne ernsthaftes Stelleninteresse ermöglichen.
„AGG-Hopping“ bezeichnet das gezielte Einreichen von Bewerbungen, um nach erwarteten Absagen Entschädigungsansprüche geltend zu machen, ohne ernsthaft an der Stelle interessiert zu sein. Das Arbeitsgericht Hamm entschied am 23. Januar 2026 (Az. 2 Ca 628/25), dass eine Bewerbung rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn sie vorrangig der Erlangung einer AGG-Entschädigung dient.
Die Klage eines 50-jährigen promovierten Juristen mit einem Grad der Behinderung von 90 wurde vollständig abgewiesen. Der Streitwert wurde auf 45.000 Euro festgesetzt. Der Kläger hatte sich auf eine Vollzeitstelle beworben, deren Standort mehr als 570 Kilometer von seinem Wohnort entfernt lag. Zu einem alternativen Unternehmensstandort betrug die einfache Entfernung noch mehr als 130 Kilometer.
Er befand sich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis und erklärte nicht, seine bisherige Stelle zugunsten der ausgeschriebenen Position aufgeben zu wollen. Seine familiäre Verwurzelung am Wohnort, unter anderem durch eine Kandidatur zur Oberbürgermeisterwahl, sprach nach Auffassung des Gerichts ebenfalls gegen eine tatsächliche Wechselbereitschaft. Bundesweit führte der Kläger zahlreiche vergleichbare Entschädigungsverfahren; beim Arbeitsgericht Berlin liefen zeitgleich mindestens 13 ähnliche Fälle.
Das Gericht wertete die räumliche Distanz, das bestehende Arbeitsverhältnis, die fehlende Wechselbereitschaft und die Vielzahl gleichartiger Verfahren als Indizien für Rechtsmissbrauch. Die Klage scheiterte aus zwei unabhängigen Gründen: Der Kläger hatte eine Diskriminierung nicht ausreichend substantiiert dargelegt. Außerdem stellte das festgestellte rechtsmissbräuchliche Verhalten einen eigenständigen Abweisungsgrund dar.
Der beklagte Arbeitgeber war kein öffentlicher Arbeitgeber und daher nicht verpflichtet, den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Eine Schwerbehindertenvertretung war im Unternehmen nicht eingerichtet; die
