Am 24. März 2026 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Zweitveröffentlichungspflicht im baden-württembergischen Hochschulgesetz unvereinbar mit dem Grundgesetz ist. Diese Entscheidung betrifft speziell die Regelung in § 44 Abs. 6 LHG BW, die vorschreibt, dass Hochschulen ihre WissenschaftlerInnen zur Wahrnehmung dieser Rechte verpflichten sollten. Die Universität Konstanz war dabei die erste und einzige Hochschule, die diese Vorschrift umsetzte und eine diesbezügliche Satzung verabschiedete. Mehrere Hochschullehrende der Universität Konstanz initiierten daraufhin ein Normenkontrollverfahren, welches das Gericht nun entschieden hat.
Dabei beschäftigte sich das Gericht nicht nur mit der Satzung der Universität, sondern bestätigte auch, dass dem Land Baden-Württemberg die Gesetzgebungskompetenz für diese Regelung fehlt. Der Grund dafür ist, dass es sich um eine Regelung im Bereich des Urheberrechts handelt, über die nur der Bund legislativen Einfluss hat. Diese Entscheidung beendet die Unsicherheit über gesetzliche Zweitveröffentlichungspflichten im Hochschulrecht des Landes. Gekennzeichnet wurde der Fall durch den Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom September 2017, der die Prüfung der Regelung anstieß.
Die Auswirkungen der Entscheidung
Die Rektorin der Universität Konstanz, Katharina Holzinger, hat sich kritisch zur Entscheidung geäußert und betont, dass diese im Sinne des Open-Access-Gedankens bedauerlich sei. Es sei entscheidend, dass öffentliche Forschungsergebnisse der Allgemeinheit zur Verfügung stehen. Das Normenkontrollverfahren führte dazu, dass die Open-Access-Satzung der Universität nie praktisch umgesetzt wurde, wodurch eine verpflichtende Inanspruchnahme des Zweitveröffentlichungsrechts ausblieb.
Dennoch zeigt die Universität Konstanz hier eine positive Entwicklung auf: Trotz der fehlenden Pflicht zur Zweitveröffentlichung wird das Open-Access-Modell an der Hochschule breit angenommen. Die Universität gilt als Vorreiterin in Deutschland im Bereich Open Access und hat einen hohen Anteil an frei verfügbaren Publikationen. Forschungsergebnisse, die traditionell in kostenpflichtigen Publikationen veröffentlicht werden, könnten durch die Möglichkeit der Zweitveröffentlichung einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zeigt ein strukturelles Problem im deutschen Hochschulsystem auf: Urheberrechtliche Exklusivität steht oft der Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse im Weg. Das Gericht hat jedoch keine materielle Bewertung der Zweitveröffentlichungspflicht vorgenommen, sondern festgestellt, dass solche Verpflichtungen nur in engen verfassungsrechtlichen Grenzen umsetzbar sind. Dabei ist die urheberrechtliche Entscheidungsfreiheit der Autor:innen von zentraler Bedeutung.
Die Regelungen zur Zweitveröffentlichung variieren stark und auch auf Bundesebene existieren gesetzliche Grenzen, die den freien Zugang zu Wissen erschweren. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass eine landesgesetzliche Verpflichtung zur Inanspruchnahme nichtkommerzieller Zweitverwertungsrechte nicht zulässig ist. Zwar gibt es fakultative Rechte zur Zweitveröffentlichung gemäß § 38 Abs. 4 UrhG, eine Verpflichtung zur Nutzung besteht jedoch nicht.
Die Auswirkungen dieser Entscheidungen erfordern eine Reform der Forschungsbewertung, um Open-Access-Publikationen gleichwertig zu berücksichtigen. Ein gemeinsames Engagement aller Akteure ist nötig, um den freien Zugang zu wissenschaftlichen Erkenntnissen wirklich zu verwirklichen. Freiwillige Mechanismen und institutionelle Anreizsysteme könnten dabei entscheidend sein und sollten in der Diskussion um Open Access eine zentrale Rolle spielen.