ESMA-Prüfungsschwerpunkte 2026: Geopolitik, Liquiditätsrisiken und Nachhaltigkeitsberichte im Fokus
Am 13. Oktober 2026 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) ihre gemeinsamen europäischen Prüfungsschwerpunkte für die Unternehmensberichterstattung 2026 veröffentlicht. Heute, am 6. November 2026, ist klar: Die Liste betrifft zwar in erster Linie Emittenten mit Wertpapieren an einem geregelten Markt im Europäischen Wirtschaftsraum, reicht aber weit über die Börse hinaus. Auch für Unternehmen und Prüfer an der HSU Hamburg lohnt sich ein genauer Blick.
Maßgeblich sind die „European Common Enforcement Priorities“ (ECEP) für die nationalen Enforcementstellen, in Deutschland insbesondere für die BaFin. Sie überprüft die Rechnungslegungsunterlagen börsennotierter Unternehmen stichproben- oder anlassbezogen. Wirtschaftsprüfer berücksichtigen die Schwerpunkte allerdings auch bei nicht börsennotierten Unternehmen. Die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) kann solche Prüfungen ebenfalls stichproben- oder hinweisbasiert kontrollieren. Viele der Themen sind ohnehin allgemeine Baustellen bei der Erstellung von Rechnungslegungsunterlagen.
Die ESMA verfolgt dabei zwei Ziele, die nicht immer bequem zusammenpassen: Unternehmen sollen vereinfacht und entlastet werden, zugleich sollen Anleger geschützt und die Märkte stabil gehalten werden. Wesentlichkeitsbewertungen bleiben der rote Faden. Das Enforcement soll eine möglichst einheitliche Anwendung von IFRS und ESRS in Europa sichern; nationale Enforcementstellen können zusätzlich eigene Schwerpunkte setzen. Die Anwendung hat unter Berücksichtigung der Wesentlichkeit und der unternehmensspezifischen Umstände zu erfolgen.
Geopolitik landet im Anhang
Die drei großen Bereiche heißen IFRS-Abschlüsse, Nachhaltigkeitserklärungen nach den ESRS und digitale Berichterstattung nach dem ESEF. Bei den IFRS steht 2026 vor allem die Frage im Raum, wie geopolitische Spannungen, Handelsmaßnahmen, Sanktionen, regionale Konflikte sowie veränderte Liefer- und Handelsbeziehungen in den Zahlen auftauchen.
Das kann die Geschäftstätigkeit und Finanzierungsbedingungen verändern, Vermögenswerte neu bewerten lassen und Cashflow-Prognosen unter Druck setzen. Auch buchhalterische Schätzungen, Ermessensentscheidungen und Angaben im Anhang sind betroffen. Das gilt nicht nur für IFRS-Bilanzen: Die Fragen sind ebenso für Unternehmen relevant, die nach HGB bilanzieren.
Nach IFRS 7 sollen Unternehmen Liquiditätsrisiken transparent darstellen. Dazu gehört eine vollständige Fälligkeitsanalyse finanzieller Verbindlichkeiten mit angemessenen Laufzeitbändern, und zwar auf Basis undiskontierter Zahlungsströme einschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen. Leasingverbindlichkeiten sowie Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sind einzubeziehen. Wenn in einzelnen Zeiträumen hohe Rückzahlungen anstehen, können kürzere Intervalle nötig sein.
Bei erheblichem Liquiditätsdruck erwartet die ESMA besonders detaillierte Angaben zu Liquiditätsrisiken, Maßnahmen des Liquiditätsmanagements und verfügbaren Finanzierungsquellen. Geplante Finanzierungen sollen danach unterschieden werden, ob sie verbindlich zugesagt sind oder noch von Verhandlungen, Genehmigungen oder Bedingungen abhängen. Bei Covenants können Finanzkennzahlen, Schwellenwerte, Überprüfungstermine und Covenant-Tests erforderlich sein. Die Angaben müssen erkennen lassen, ob langfristig eingestufte Verbindlichkeiten innerhalb von zwölf Monaten rückzahlbar werden könnten. Ein später erteilter Waiver ändert die Einstufung zum Bilanzstichtag nicht.
Auch Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente mit rechtlichen, regulatorischen oder vertraglichen Verfügungsbeschränkungen gehören auf den Tisch. Anzugeben sind Art, Höhe und geografische Zuordnung der Beschränkungen sowie wesentliche Ermessensentscheidungen.
Bei Fair-Value-Bewertungen können Inflation, Energiepreise, geringere Marktaktivität und veränderte Markterwartungen die Bewertungsannahmen beeinflussen. In DCF-Bewertungen sind solche Unsicherheiten angemessen zu berücksichtigen. Beobachtbare Inputfaktoren müssen verwendet werden, sofern sie verfügbar sind. Eine dünnere Marktlage allein rechtfertigt weder, beobachtbare Preise zu ignorieren, noch Transaktionen als nicht marktüblich einzustufen.
Im Anhang sollen Bewertungstechniken, wesentliche Annahmen, bedeutende Ermessensentscheidungen und Schätzunsicherheiten vollständig erläutert werden. Bei Bewertungen der Stufe 3 kommen wesentliche nicht beobachtbare Inputfaktoren, Bewertungsverfahren und Sensitivitäten hinzu. Weichen Ergebnisse bei vernünftigerweise möglichen alternativen Annahmen wesentlich ab, sind die quantitativen Auswirkungen offenzulegen.
Geopolitische Entwicklungen können außerdem Verkäufe von Geschäftseinheiten oder einen Marktaustritt auslösen. Dann ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Klassifizierung als „zur Veräußerung gehalten“ nach IFRS 5 erfüllt sind. Eine Verzögerung der grundsätzlich innerhalb eines Jahres erwarteten Veräußerung kann unter bestimmten Voraussetzungen akzeptiert werden, wenn die Veräußerungsabsicht weiterhin nachgewiesen wird; die Gründe für die Verzögerung müssen erläutert werden. Banken sollen wegen höherer Ausfallrisiken ihre Modelle, Annahmen und Managementanpassungen für erwartete Kreditverluste nach IFRS 9 überprüfen – auch mit Blick auf sektor-, regionen- und kontrahentenbezogene Risiken.
Wenn Schulden neu verhandelt werden
Restrukturierungen und Anpassungen von Finanzierungsstrukturen nehmen angesichts veränderter wirtschaftlicher Rahmenbedingungen zu. Die ESMA erinnert bei Restrukturierungsrückstellungen an die Ansatzkriterien für eine faktische Verpflichtung nach IAS 37: Erforderlich sind ein detaillierter formaler Restrukturierungsplan und eine berechtigte Erwartung der Betroffenen, dass er umgesetzt wird. Die Umsetzung muss begonnen haben oder wesentliche Planbestandteile müssen bekanntgegeben worden sein.
In die Rückstellung dürfen nur notwendige direkte Restrukturierungsausgaben einfließen, die nicht mit der fortgeführten Geschäftstätigkeit zusammenhängen. Die Hauptkategorien der Kosten sollen transparent aufgeschlüsselt werden. Abfindungen im Zusammenhang mit Restrukturierungen sind nach IAS 19 zu erfassen. Je nach Fall können außerdem leistungsorientierte Versorgungspläne sowie die Anwendung von IAS 36 und IFRS 5 betroffen sein. Angaben im IFRS-Abschluss und im Lagebericht sollten dabei zusammenpassen – sonst wird es im Prüfungsgespräch schnell zäh.
Bei neu verhandelten oder restrukturierten Finanzierungen ist nach IFRS 9 zu prüfen, ob Änderungen von Zinssätzen, Laufzeiten, Tilgungsplänen, Sicherheiten oder Covenants zur Ausbuchung der bisherigen Verbindlichkeit führen. Neben dem quantitativen 10%-Test zählen qualitative Faktoren. Ein Wechsel der Vertragswährung oder eine neu aufgenommene eingebettete Eigenkapitalkomponente können etwa für eine wesentliche Änderung sprechen. Der Anhang soll unternehmensspezifische Angaben zu Bilanzierungsmethoden, Ermessensentscheidungen und, soweit erforderlich, quantitativen Auswirkungen enthalten.
Ein weiteres Fokusthema ist IFRS 18, auch wenn die ESMA ihn nicht als formalen Prüfungsschwerpunkt führt. Für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2027 ist der Standard verpflichtend anzuwenden. Die erstmalige Anwendung verlangt Vergleichsinformationen und zusätzliche Angaben in Zwischenabschlüssen nach IAS 34. Schon im Abschluss 2026 sollen Emittenten nach IAS 8 unternehmensspezifisch über erwartete Auswirkungen informieren – etwa über Änderungen der Gewinn- und Verlustrechnung, die wichtigsten Geschäftstätigkeiten und künftige „management-defined performance measures“ (MPM).
Das endet nicht beim Jahresabschluss. Unternehmen sollten prüfen, was IFRS 18 für Kennzahlen im Lagebericht, im Vergütungsbericht und in Ad-hoc-Mitteilungen bedeutet. Werden öffentlich verwendete Kennzahlen künftig als MPM eingestuft, ist eine Überleitungsrechnung zu IFRS-Kennzahlen nötig, einschließlich der Effekte auf Steuern und Minderheitenanteile. Auch Finanzziele, Geschäftspläne und Kapitalmarktkommunikation können betroffen sein. Die im April 2026 veröffentlichte ESEF-Taxonomie enthält bereits Einstiegspunkte für IAS 1 und IFRS 18; bestehende XBRL-Zuordnungen und mögliche Erweiterungstaxonomieelemente sollten deshalb überprüft werden.
Nachhaltigkeit soll nicht aus Einzelkästchen bestehen
Bei den Nachhaltigkeitserklärungen nach den ESRS geht es um die Verbesserung der Wesentlichkeitsbewertung und um vernetzte Informationen. Auswirkungen, Risiken und Chancen (IROs), Politiken, Maßnahmen und Ziele (PATs) sowie Kennzahlen sollen konsistent miteinander verknüpft werden. Isolierte Einzelangaben, die nebeneinander stehen und sich gegenseitig kaum erklären, sind genau das, was vermieden werden soll.
Trotz der im September erfolgten Vereinfachung der ESRS und der Wesentlichkeitsanalyse erwartet die ESMA weitere Qualitätsverbesserungen. Die ESRS gelten künftig unmittelbar für
