Das Katholische Karl-Leisner-Klinikum Kleve hat bei einer Evaluation der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf (HHU) unter allen akademischen Lehrkrankenhäusern den Spitzenplatz belegt. In der Gesamtauswertung erhielt es die beste Note bei der allgemeinen Zufriedenheit mit dem Praktischen-Jahr-Tertial (PJ).

Grundlage war eine Umfrage der HHU-Unterrichtskommission unter 609 PJ-Studierenden. Befragt wurden Studierende, die zwischen November 2023 und November 2024 ihr PJ an einem der 16 akademischen Lehrkrankenhäuser der HHU absolviert hatten. Jede Person bewertete ein PJ-Tertial; im Mittelpunkt standen unter anderem Ausbildungsqualität, Betreuung und Rahmenbedingungen.

Gute Atmosphäre, viel Praxis

In mehreren Einzelkategorien lag das Klinikum ebenfalls vorn: Platz 1 gab es für die Lernatmosphäre auf der Station, für die praxisnahe Einbindung und das Gefühl, bereits stärker in der ärztlichen Rolle tätig zu sein, sowie für die angeleitete Kommunikation mit Patientinnen und Patienten. Bei der Frage nach einer persönlichen Mentorin oder einem persönlichen Mentor erreichte das Haus Platz 2.

Überdurchschnittlich bewerteten die Studierenden außerdem die Möglichkeit, unter Supervision eigenständige Diagnostik- und Therapiekonzepte zu entwickeln, sowie die Vermittlung praxisrelevanter theoretischer Inhalte für die spätere Berufstätigkeit. Das klingt nach viel Verantwortung – aber eben nicht nach „Hier, mach mal allein“, sondern nach Lernen mit Rückhalt.

Ärztlicher Direktor Prof. Dr. Volker Runde erklärte, exzellente Lehre und eine praxisnahe Ausbildung hätten für das Klinikum höchste Priorität. Das Ergebnis führe er vor allem auf das Engagement der ärztlichen Mitarbeitenden und deren Betreuung der Studierenden zurück.

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Seit 2016 ist das Klinikum Lehrkrankenhaus der HHU. PJ-Plätze gibt es an den Standorten Kleve, Goch und Kevelaer. Zur Katholischen Karl-Leisner-Trägergesellschaft gehören rund 3.500 Mitarbeitende. Die 1831 gegründete Trägergesellschaft umfasst neben dem Klinikum unter anderem mehr als 20 Pflegeeinrichtungen und Seniorenwohnanlagen, medizinische Zentren, Rehabilitations- und Präventionseinrichtungen, eine Bildungsakademie, eine Apotheke sowie Logistik- und Serviceangebote.

Was Studierende im PJ vergleichen können

Die Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf zählt mit rund 37.000 Studierenden zu den größeren Universitäten Deutschlands. Zum Wintersemester 2013 wurde dort das „Düsseldorfer Curriculum Medizin“ als Modellstudiengang eingeführt. Es ist kompetenzorientiert, interdisziplinär und praxisorientiert und soll auf die spätere ärztliche Tätigkeit vorbereiten.

Seit Anfang Januar 2020 vergeben Ethimedis und die Bundesvertretung der Medizinstudierenden in Deutschland (bvmd) das „Faire PJ Zertifikat“. Ausgezeichnete Fachabteilungen setzen sich für Transparenz und faire Bedingungen im Praktischen Jahr ein. Bewertet werden unter anderem Vergütung, Verpflegung, Arbeitskleidung, Möglichkeiten zum Selbststudium und weitere Bedingungen des PJ.

Auf der entsprechenden Seite ist eine Liste der akademischen Lehrkrankenhäuser der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf verfügbar. Die Häuser lassen sich anhand ihrer PJ-Bedingungen vergleichen. Studierende können mit einem PJ-eLogbuch ihre PJ-Inhalte dokumentieren, Fortschritte vergleichen und Nachweise für ein aussagekräftiges PJ-Zeugnis sammeln.

Wer das PJ abgeschlossen hat, kann außerdem ein Check-up-Formular für die jeweilige Abteilung ausfüllen und sie anhand objektiver Kriterien bewerten. Diese Rückmeldungen sollen künftigen PJ-Studierenden bei der Suche nach einem geeigneten Platz mit fairen Bedingungen helfen. Ein bisschen Orientierung vor dem nächsten langen Kliniktag kann schließlich nicht schaden.

48 Wochen bis zur letzten Prüfung

Das Praktische Jahr dauert insgesamt 48 Wochen und bildet das gesamte letzte Studienjahr. Es besteht aus drei Tertialen von jeweils 16 Wochen: Innere Medizin, Chirurgie und einem Wahltertial. Innere Medizin und Chirurgie sind Pflichtfächer. Als Wahltertial ist „Allgemeinmedizin oder ein anderes klinisch-praktisches Fachgebiet“ vorgesehen; eine bundesweit verbindliche Liste der Wahlfächer gibt es nicht, die konkrete Auswahl legt jede Universität fest.

Das PJ beginnt jeweils in der zweiten Maihälfte oder der zweiten Novemberhälfte und endet mit dem Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung. Möglich sind auch Teilzeitmodelle mit 50 oder 75 Prozent der regulären Ausbildungszeit. Dann verlängert sich die Ausbildungsdauer entsprechend.

Ein PJ an einem Lehrkrankenhaus außerhalb der Universitätsklinik ist zulässig. Dafür müssen unter anderem ausreichendes ärztliches Personal, regelmäßige pathologisch-anatomische Demonstrationen und klinische Konferenzen vorhanden sein. Gefordert sind außerdem mindestens 60 geeignete Behandlungsplätze in Innerer Medizin beziehungsweise Chirurgie, konsiliarische fachärztliche Betreuung, eine leistungsfähige Röntgenabteilung, ein medizinisches Labor, eine Bibliothek, ein Sektionsraum und eigene Räume für Studierende.

Ein bundeseinheitliches Anerkennungsverfahren besteht nicht. Organisiert wird die Ausbildung über einen Kooperationsvertrag mit der jeweiligen Universität. Maßgeblich sind das Logbuch der Universität und ein benannter PJ-Beauftragter vor Ort.

Fehltage, Geld und eine offene Reform

Im gesamten PJ sind höchstens 30 Ausbildungstage Fehlzeit erlaubt, innerhalb eines einzelnen Tertials höchstens 20. Urlaub und Krankheit werden auf dasselbe Kontingent angerechnet. Bei besonderer Härte kann die zuständige Behörde zusätzliche Tage anerkennen.

Nach geltendem Recht besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine PJ-Aufwandsentschädigung. Geld- oder Sachleistungen dürfen den Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG, also den BAföG-Höchstsatz, nicht überschreiten. Die tatsächliche Vergütung ist bundesweit uneinheitlich und wird nicht zentral veröffentlicht; über die konkrete Vergütung informiert die jeweilige Klinik.

Das Bundesgesundheitsministerium veröffentlichte im Mai 2026 einen Verordnungsentwurf zur Änderung der ÄApprO. Vorgesehen sind die Aufhebung der Vergütungsobergrenze und bis zu zehn zusätzliche krankheitsbedingte Fehltage bei ärztlichem Attest. Die Verbändeanhörung lief bis zum 12. Juni 2026. Ein Inkrafttreten zum 1. November 2026 wurde in der Fachpresse genannt.

Stand Juli 2026 war die Reform allerdings weder beschlossen noch in Kraft. Nach geltendem Recht blieb die Vergütungsdeckelung bestehen. Bvmd, Marburger Bund und Bundesärztekammer forderten zusätzlich einen eigenständigen gesetzlichen Anspruch auf eine einheitliche Vergütung mindestens in Höhe des BAföG-Höchstsatzes. Als Rechtsgrundlagen werden § 3 und § 4 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) genannt.