Landschaftsschutz im Landkreis Miesbach: Universität Augsburg begleitet Neuausweisung mit Gutachten
Im Landkreis Miesbach steht der Schutz von Landschaften erneut auf der Tagesordnung. Die Naturschutzverbände fordern, die derzeit vakanten Landschaftsschutzgebiete bis zum Inkrafttreten neuer Verordnungen einstweilig zu sichern. Heute, am 20.10.2026, richtet sich der Blick deshalb auch an die Universität Augsburg: Von dort stammt die Expertise des Rechtswissenschaftlers Prof. Dr. Martin Kment, der das Verfahren mit einem Gutachten begleitet hat.
Hintergrund ist die geplante Neuausweisung von sechs Landschaftsschutzgebieten. Ein Gutachten hatte Defizite in den bisherigen Verordnungsentwürfen festgestellt. Der Hauptkritikpunkt: Schutzwürdige und weniger schutzwürdige Flächen wurden nicht ausreichend abgestuft. Auch die Grenzen der Gebiete müssten sachlich begründet werden. Das Landratsamt überarbeitete daraufhin die Entwürfe.
Verbände wollen Schutz über das Jahresende hinaus
Das Ergebnis soll dem Kreistag in seiner Sitzung am Mittwoch um 13 Uhr im Landratsamt vorgestellt werden. In der Vorwoche waren die beteiligten Gruppen bei einer Anhörung des Kreistags-Arbeitskreises zu Wort gekommen. Über Einzelheiten wurde anschließend Stillschweigen vereinbart.
Der Verein zum Schutz der Bergwelt (VzSB) vertritt dabei zehn Naturschutzverbände: den Bund Naturschutz in Bayern, den Landesbund für Vogelschutz Miesbach, den Deutschen Alpenverein, Wildes Bayern, Mountain Wilderness Deutschland, die Gesellschaft für ökologische Forschung, Cipra, die Naturfreunde Deutschlands, Landesverband Bayern, die Schutzgemeinschaft Tegernseer Tal und den Verein zum Schutz der Bergwelt selbst.
VzSB-Vizevorsitzender Lorenz Sanktjohanser betont, die Verbände verträten keine Privatinteressen, sondern Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes. In einem öffentlichen Positionspapier an die Kreisräte unterstreicht der VzSB die Bedeutung der Landschaftsschutzgebiete für den Erhalt der Kultur- und Naturlandschaft.
Die Forderung ist zweigeteilt: Das Verfahren zur Wiederherstellung der Landschaftsschutzgebiete soll zügig fortgesetzt und abgeschlossen werden. Zugleich sollen die Gebiete auf Grundlage der neuen, gebietsspezifischen Verordnungsentwürfe über das Jahresende 2026 hinaus einstweilig gesichert werden. Eine solche Sicherung hatte auch Martin Kment von der Universität Augsburg angeregt.
Rechtliche Bedenken und offene Fragen
Die geplante Neuausweisung war vorerst ausgesetzt worden. Rund 80 betroffene Eigentümer und Landwirte äußerten rechtliche Bedenken gegen das Verfahren, darunter vertreten durch Rechtsanwalt Benno Ziegler. Das vom Landkreis beauftragte Gutachten von Prof. Dr. Martin Kment bestätigte wesentliche Kritikpunkte: Die Flächen müssten stärker nach ihrer Schutzwürdigkeit unterschieden, die Grenzen nachvollziehbar und sachlich begründet werden.
Eine weitere Frage ist offen: Laut Gutachten verpflichtet die Alpenkonvention den Landkreis nicht zur Ausweisung der Schutzgebiete. Ebenso ist weiterhin ungeklärt, ob eine erneute vorläufige Sicherstellung nach § 22 Abs. 3 BNatSchG zulässig wäre. Im Oktober soll über die weitere Ausrichtung entschieden werden. Die Entscheidung über das konkrete Vorgehen liegt beim Kreistag.
Die Verbände sind besorgt über Äußerungen im Kreistag, wonach auf Landschaftsschutzgebiete verzichtet werden könne, weil andere Vorschriften, etwa das Baurecht, ausreichten. Sanktjohanser hält Landschaftsschutzgebiete dagegen für die einzige Möglichkeit, die Landschaft in ihrer Gesamtheit zu schützen. Der Tourismus im Landkreis setze eine intakte Landschaft voraus; ohne Schutzgebiete könne deren Attraktivität sinken.
Angela Brogsitter-Finck, Vorsitzende der Schutzgemeinschaft Tegernseer Tal, verweist auf die Folgen von Bebauung, das Artensterben und den Klimawandel. Sie fordert, den Alpenraum vor Ort zu schützen. Bei Details wollen die Verbände laut Sanktjohanser kompromissbereit sein. Eine weitere Abschwächung lehnen sie jedoch ab – ihr Ziel ist der Erhalt des früheren Schutzes.
Was Landschaftsschutzgebiete leisten
Landschaftsschutzgebiete, kurz LSG, schützen Landschaften aus naturwissenschaftlich-ökologischen sowie kulturell-sozialen Gründen. Es geht um die Eigenart und Einmaligkeit einer Landschaft, um Naturhaushalt und Erholung, aber auch um Spuren menschlicher Geschichte. Nach § 26 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist ein besonderer Schutz erforderlich, wenn die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts erhalten, entwickelt oder wiederhergestellt werden soll, wenn die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter gesichert werden müssen, wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft, wegen ihrer besonderen kulturhistorischen Bedeutung oder wegen ihrer Bedeutung für die Erholung.
Mindestens einer dieser Schutzzwecke muss erfüllt sein; alle müssen nicht gleichzeitig vorliegen. Die Ausweisung erfolgt in der Regel durch eine Rechtsverordnung der Naturschutzbehörden. LSG sollen Landschaftszusammenhänge und das Landschaftsbild erhalten und weiteren Flächenverbrauch durch Siedlungen, Industrie und Infrastruktur begrenzen. Auch attraktive Erholungsräume gehören zum Auftrag.
Bundesweit bedecken Landschaftsschutzgebiete knapp ein Drittel der Landesfläche Deutschlands. Zum Stand vom 31. Dezember 2019 gab es 8.903 LSG mit einer Gesamtfläche von rund 10,1 Millionen Hektar, einschließlich der Zwölf-Seemeilen-Zone in Nord- und Ostsee. Das entsprach etwa 27 Prozent der Gesamtfläche Deutschlands. Besonders hohe Anteile an der jeweiligen Landesfläche gab es in Nordrhein-Westfalen, dem Saarland und Brandenburg, besonders geringe in Schleswig-Holstein, Hessen und Berlin.
Die Größen gehen weit auseinander; gesetzliche Mindest- oder Höchstgrenzen für die Gebietsfläche gibt es nicht. Als größtes genanntes Gebiet gilt das Landschaftsschutzgebiet „Bayerischer Wald“ mit bis zu 231.000 Hektar. Die Grundidee der Kategorie war bereits im Reichsnaturschutzgesetz von 1935 enthalten. Als eigenständige Schutzgebietskategorie bestehen LSG seit der Einführung des § 15 BNatSchG im Jahr 1976. Im internationalen IUCN-System entsprechen sie in der Regel Kategorie V, der „geschützten Landschaft“.
Schutz mit Spielraum
Im Vergleich zu anderen Schutzgebietskategorien haben Landschaftsschutzgebiete meist eine geringere Schutzintensität. Wegen ihrer großen Zahl und teilweise erheblichen Ausdehnung sind sie trotzdem ein wichtiger Bestandteil des deutschen Schutzgebietssystems. Sie können vom Menschen geprägte Landschaftsräume schützen, die für Naturschutz und Landschaftspflege wichtig sind, aber nicht die strengeren Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets erfüllen.
Geschützt werden sowohl Naturlandschaften als auch Kulturlandschaften – etwa land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebiete mit historischer oder denkmalpflegerischer Bedeutung. Auch bebaute Flächen können einbezogen werden, wenn sie weiter als Teil der schützenswerten Umgebung gelten. Gehöfte und Streusiedlungen lassen sich meist integrieren, geschlossene Bebauung in der Regel nicht. Eine einheitliche Struktur der Landschaft ist keine Voraussetzung.
Die meisten LSG erlauben weiterhin eine weitgehende Nutzung und Zugänglichkeit. Verboten sind vor allem Handlungen, die den Gesamtcharakter des Gebiets verändern; dazu zählt insbesondere Bebauung. Ordnungsgemäße Land- und Forstwirtschaft sowie Jagd bleiben zulässig, sofern sie den Schutzzwecken des § 26 Abs. 1 BNatSchG nicht widersprechen. Manchmal ist Bewirtschaftung sogar nötig, damit der Charakter einer Kulturlandschaft erhalten bleibt.
Je nach Verordnung dürfen prägende Landschaftselemente, etwa landschaftsbildprägende Hecken, nicht verändert oder beseitigt werden. Das Fällen einzelner Gehölze kann dennoch erlaubt sein. Die Schutzintensität eines LSG kann bis an das Niveau eines Naturschutzgebiets heranreichen.
Im Vergleich zu Naturschutzgebieten sind Landschaftsschutzgebiete in der Regel großflächiger, mit geringeren Nutzungseinschränkungen verbunden und leichter auszuweisen. Sie können als Puffer für Naturschutzgebiete dienen. Naturschutzgebiete bewahren meist wenig vom Menschen überprägte Landschaften, während LSG häufig kultivierte und vom Menschen genutzte Natur schützen. Die grundsätzliche Zugänglichkeit bleibt dabei ein wesentliches Merkmal – auch im Landkreis Miesbach, wo der Kreistag nun über die nächsten Schritte entscheidet.
