Zwischen Schwäbischer Alb und Bangalore: Kirchenrechtler Koluthara baut Fakultät für orientalisches Kirchenrecht auf
Am 5. November 2026 ist Professor Dr. Varghese Koluthara an der Universität Würzburg unterwegs, zwischen theologischer Teilbibliothek, alten Fachzeitschriften und Gesprächen über Kirchenrecht. Der 73-jährige indische Karmeliterpater kommt dabei nicht nur als Wissenschaftler nach Deutschland. Westerheim und die Schwäbische Alb sind für ihn seit fast 40 Jahren ein Stück Heimat.
Von 1988 bis 1992 war Koluthara insgesamt fünfmal als Aushilfs- und Urlaubsvertreter in Westerheim und Ennabeuren tätig. Damals wohnte er im Pfarrhaus und wurde von Anita Rehm, der damaligen Pfarrhaushälterin, versorgt. Zum aktuellen Besuch in Westerheim gehörte unter anderem die Goldene Hochzeit von Marlies und Matthias Rehm. Mit dem Ehepaar ist Koluthara besonders freundschaftlich verbunden. Als Geschenk überreichte er den beiden eine indische Sandelholz-Halskette – als Zeichen von Verbundenheit und Ewigkeit.
Zwischen Alb, Rom und Bangalore
Seit seinem ersten Einsatz in Westerheim und Heroldstatt sind fast 40 Jahre vergangen. Die Verbindung ist trotzdem nicht abgerissen. Jährlich kommen seit damals in Rom studierende indische Priester oder Ordensleute zur Vertretung in die Seelsorgeeinheit Laichinger Alb. Auch Koluthara verbindet Dienstreisen und Kirchenrechtskongresse regelmäßig mit Besuchen in Deutschland und auf der Alb.
Zuletzt nahm er 2025 an einem internationalen Kirchenrechtskongress in Budapest teil. Frühere Kongresse führten ihn unter anderem nach Rom, Athen, Thessaloniki, Bukarest und Armenien. Im Austausch steht er außerdem mit Domvikar Dr. Stefan Killermann von der Katholischen Universität Eichstätt. In Würzburg besuchte Koluthara Dozenten der katholischen Fakultät und die Universitätsbibliothek.
Dort prüfte er Bestände zum lateinischen und orientalischen Kirchenrecht: Lexika, Fachbücher, Nachschlagewerke und Fachzeitschriften. Mit Dr. Oliver Sticht, dem Leiter der theologischen Teilbibliothek und Fachreferenten für Theologie und Philosophie, sprach er über die vorhandenen Materialien. Einige seiner eigenen Bücher und Schriften möchte Koluthara der Universität Würzburg zur Verfügung stellen. Auch ein Teil der Veröffentlichungen seines Instituts soll künftig in der Würzburger Universitätsbibliothek verfügbar sein.
Sein großes Vorhaben liegt allerdings in Bangalore. Koluthara will das „Institute of Oriental Canon Law“ am Dharmaram College zu einer eigenständigen Fakultät für Kirchenrecht ausbauen. Der Antrag ist gestellt, nach seinen Angaben stehen die Chancen gut. In den kommenden Monaten will er den Aufbau weiter vorantreiben.
Ein Institut für zwei „Lungen“
1989 begann Koluthara in Bangalore mit dem Aufbau des „Institute of Oriental Canon Law“ am Dharmaram Vidya Kshetram. Seit 18 Jahren leitet er das Institut als Professor und Direktor. Rund 40 Bücher zum orientalischen Kirchenrecht hat es bislang veröffentlicht; seit 2008 erscheinen regelmäßig Beiträge in einem Kirchenrechtsjournal.
Das Dharmaram College hat insgesamt rund 24.000 Studierende. Neben Theologie und Philosophie gibt es dort auch Medizin, IT und Ingenieurwesen. Zum Hochschulgelände gehören fünf Schulen sowie mehrere Krankenhäuser für körperlich und psychisch erkrankte Menschen. Koluthara beschreibt die lateinische und die orientalische Kirche als „zwei Lungen“ der katholischen Kirche – ein Bild, das in einem Haus mit so vielen Fachrichtungen fast körperlich wirkt: zwei Seiten, ein gemeinsamer Atem.
Ursprünglich wollte Koluthara gar nicht im Kirchenrecht arbeiten. Heute gilt er als bedeutender Kirchenrechtler und Berater, auch für die päpstliche Kurie. Papst Benedikt XVI. bat ihn 2008 um eine Stellungnahme zu kirchenrechtlichen Fragen, Papst Franziskus tat dies 2021.
Seine akademische Laufbahn begann im südindischen Kerala. Koluthara wurde mit zwei Schwestern und vier Brüdern in Manappuram geboren. Nach dem Schulbesuch in Koshin studierte er in Bangalore Theologie und Philosophie. 1983 wurde er in Koshin zum Priester geweiht und arbeitete anschließend zwei Jahre als Pfarrer in Wayanad. Von 1985 bis 1987 absolvierte er ein kirchenrechtliches Aufbaustudium.
Von 1988 bis 1994 promovierte er an der Päpstlichen Lateran-Universität in Rom zum orientalischen und lateinischen Kirchenrecht. Seine Doktorarbeit beschäftigte sich mit der rechtlichen Autonomie des Klosterlebens. Das Ergebnis war klar: Diözesanbischöfe dürfen grundsätzlich nicht eigenmächtig in das interne Klosterleben eingreifen; Klöster besitzen Leitungsautonomie. Sein Buch zur Autonomie religiöser Institute hat Koluthara inzwischen dreimal überarbeitet.
Kirchenrecht zwischen Tradition und Gegenwart
Der Unterschied zwischen lateinischer und orientalischer Kirche ist nicht bloß eine Frage von Bezeichnungen. Katholische Ostkirchen, häufig auch „romunierte“ Kirchen genannt, entstanden teilweise während der Kreuzzüge ab dem 11. Jahrhundert, überwiegend aber im Zuge der katholischen Gegenreformation nach dem Konzil von Trient von 1545 bis 1563.
„Union“ bezeichnet ursprünglich die Wiederherstellung kirchlicher Einheit nach einer Kirchenspaltung. Bei einer Gesamtunion soll die Trennung vollständig beseitigt werden, bei einer Teilunion verbindet sich Rom nur mit einer einigungswilligen Gruppe. Nach dem Großen Ost-West-Schisma von 1054 scheiterten mehrere Versuche einer Gesamtunion zwischen der römisch-katholischen und der griechisch-orthodoxen Kirche, zuletzt beim Konzil von Florenz von 1431 bis 1445.
Während der Kreuzzüge kam es zu einer dauerhaften Gesamtunion mit den Maroniten und zu einer zeitweiligen Union mit den Armeniern in Kilikien. Später strebte Rom weiterhin Gesamtunionen an, etwa durch die Gewinnung von Patriarchen oder der Mehrheit eines regionalen Episkopats. Zunehmend wurden jedoch auch Teilunionen akzeptiert oder gezielt herbeigeführt. Das führte zur Spaltung der jeweiligen Mutterkirche und wurde bis ins 20. Jahrhundert praktiziert.
Aus den meisten östlichen Kirchen spalteten sich im Lauf der Jahrhunderte Teilkirchen ab und schlossen sich Rom an. Sie behielten ihre eigene Liturgie, erkannten den päpstlichen Primat an und traten in volle Glaubens- und Sakramentengemeinschaft mit der römisch-katholischen Kirche. Meist gaben sie zugleich die sakramentale Gemeinschaft mit ihrer ursprünglichen Kirche auf. Der Namensbestandteil „katholisch“ kennzeichnet bei vielen Ostkirchen diese Union mit Rom und grenzt sie von den meist mitgliederstärkeren orthodoxen Kirchen ab. Orthodoxe Kirchen betrachten die unierten Kirchen vielfach als bedeutendes Hindernis für die Ökumene.
„Griechisch“ verweist dabei auf die byzantinische Ritusfamilie und dient der Abgrenzung zum römisch-lateinischen Ritus. In den unierten Ostkirchen gilt die Zölibatspflicht grundsätzlich nur für Bischöfe, Mönche sowie für bei der Diakonenweihe unverheiratete Priesteramtsanwärter. Eine Eheschließung nach der Priesterweihe ist ausgeschlossen; bereits verheiratete Männer können nach altem ostkirchlichem Recht zu Priestern geweiht werden. Papst Franziskus erweiterte im Juni 2014 die Befugnis unierter ostkirchlicher Bischöfe, verheiratete Männer zu Priestern zu weihen, auf westliche Gebiete mit eigener ostkirchlicher Hierarchie. Wo es keinen zuständigen ostkirchlichen Bischof, aber ein ostkirchliches Ordinariat gibt, kann diese Genehmigung erstmals der zuständige römisch-katholische Bischof erteilen.
Nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil begann der Vatikan, auf den sogenannten Uniatismus gegenüber den Ostkirchen zu verzichten; besonders genannt wird das Dokument von Balamand. Die Geschichte bleibt trotzdem sperrig, voller Brüche und politischer Interessen – osmanische beziehungsweise türkische Bedrohung, theologische und kirchenpolitische Konflikte sowie europäischer Kolonialismus spielten bei der Entstehung unierter Kirchen im Orient, auf dem Balkan und in anderen Regionen eine Rolle. Mit Ausnahme der Maroniten schloss sich in den meisten Fällen nur eine Minderheit der orthodoxen Christen der Union an.
Von Brest bis Kerala
Die größte heute bestehende unierte Kirche ist die Ukrainische griechisch-katholische Kirche. Sie entstand zusammen mit unierten Gemeinschaften in Russland und Belarus aus der Kirchenunion von Brest von 1596, als große Gebiete politisch zu Polen-Litauen gehörten. Im
