Altersvorsorgedepot statt Riester: Mehr Förderung, mehr Auswahl und mehr Börsenrisiko ab 2027
Am 12.10.2026 wird an der ESMT Berlin über eine Reform gesprochen, die für die private Altersvorsorge ziemlich viel verändert. Ab 2027 soll die Riester-Rente durch ein neues staatlich gefördertes Modell ersetzt werden. Anbieter können die neuen Produkte ab dem 1. Januar 2027 anbieten. Das Altersvorsorge-Reformgesetz wurde am 8. Mai 2026 im Bundesrat verabschiedet.
Im Zentrum steht das neue Altersvorsorgedepot. Es soll Sparen renditestärker, kostengünstiger, einfacher und flexibler machen – und mehr Menschen überhaupt dazu bringen, privat fürs Alter vorzusorgen. Die zentrale Idee: mehr staatliche Förderung, dafür aber auch mehr Auswahl und teilweise mehr Risiko.
Mehr Zulage, weniger Rechenakrobatik
Die Grundzulage wird künftig proportional zum Eigenbeitrag berechnet. Für die ersten 360 Euro Eigenbeitrag gibt es 50 Cent je eingezahltem Euro, für weitere 1.440 Euro 25 Cent. Maximal sind damit 540 Euro Grundzulage im Jahr möglich. Der maximal geförderte Eigenbeitrag liegt bei 1.800 Euro jährlich. Das bisherige einkommensabhängige Mindesteigenbeitragssystem entfällt; grundsätzlich müssen aber mindestens 120 Euro im Jahr selbst eingezahlt werden.
Für Geringverdienende kann das interessant sein: Ein monatlicher Eigenbeitrag von 10 Euro reicht grundsätzlich aus, um gefördert zu werden. Kleine Beiträge erreichen wegen der gestaffelten Zulage einen besonders hohen Fördersatz. Auch Selbstständige mit Einkünften nach § 15 oder § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 EStG werden unmittelbar förderberechtigt, sofern sie eine Steuererklärung abgegeben haben. Gleiches gilt für Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen, wenn sie der Datenübermittlung an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen zustimmen. Dazu zählen etwa Ärztinnen und Ärzte in Versorgungswerken.
Pro Kind kann ein zulageberechtigter Elternteil für Eigenbeiträge bis 300 Euro eine Kinderzulage von bis zu 300 Euro jährlich erhalten – unabhängig vom Geburtsjahr. Mittelbar zulageberechtigte Ehe- oder eingetragene Lebenspartner können weiterhin Zulagen bekommen, müssen grundsätzlich selbst mindestens 120 Euro jährlich einzahlen; ihre Zulage ist auf 175 Euro begrenzt. Wer vor dem 25. Geburtstag einen Vertrag abschließt, erhält einmalig zusätzlich 200 Euro.
Beiträge und Zulagen können weiterhin als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Das Finanzamt prüft, ob neben der Zulage ein weiterer Steuervorteil zusteht. Der jährliche Einzahlungshöchstbetrag beträgt 6.840 Euro, gefördert werden davon bis zu 1.800 Euro Eigenbeiträge zuzüglich Zulagen. Während der Ansparphase bleiben Kapitalerträge und Wertsteigerungen steuerfrei. In der Auszahlungsphase greift die nachgelagerte Besteuerung.
Depot, Standardlösung oder Garantie?
Das Altersvorsorgedepot verzichtet auf Garantien und erlaubt chancen- und renditeorientierte Anlagen, darunter Fonds und ETFs. Genau darin liegt der Börsen-Boost – und der Haken: Höhere Renditechancen gehen mit höheren Risiken einher. Neue Verträge ohne Garantien richten sich daher eher an risikofreudige Sparer.
Neben dem Depot werden Garantieprodukte und ein Standarddepot zugelassen. Eine Positivliste legt fest, welche Anlageformen für Altersvorsorgedepots erlaubt sind. Das Standarddepot soll Entscheidungen durch Standardeinstellungen erleichtern und muss von Anbietern steuerlich geförderter Altersvorsorge grundsätzlich angeboten werden; möglich ist auch ein Produkt eines Kooperationspartners.
Im Standarddepot werden zwei vorab festgelegte Fonds bespart: einer mit vorsichtigerem, einer mit chancenreicherem Anlageprofil. Vor Beginn der Auszahlungsphase wird das Kapital schrittweise in den risikoärmeren Fonds umgeschichtet, sofern keine andere Aufteilung gewünscht ist. Die Effektivkosten dürfen höchstens 1,0 Prozent pro Jahr betragen. Ein öffentlich organisierter Anbieter soll ebenfalls ermöglicht werden, dafür ist noch eine Verordnung erforderlich; dieses Angebot könnte erst nach dem 1. Januar 2027 verfügbar sein.
Garantieprodukte sichern zum Beginn der Auszahlungsphase mindestens 100 oder 80 Prozent der eingezahlten Beiträge einschließlich Zulagen. Die 80-Prozent-Garantie kann höhere Renditechancen eröffnen. Welche Variante passt, hängt von der persönlichen Situation, dem Sicherheitsbedürfnis und der Risikobereitschaft ab. Zur Auswahl stehen Altersvorsorgedepots, Standarddepots, Garantieprodukte und weiterhin Produkte zur Eigenheimrenten-Förderung.
Die Experten vom BILD-Finanzgipfel 2026 beschäftigen sich unter anderem mit der möglichen Förderhöhe, geeigneten Personengruppen, Chancen und Risiken, Auswahlkriterien, kostspieligen Fehlentscheidungen und der Frage, bis zu welchem Alter sich ein Einstieg lohnt. Die konkreten Inhalte ihrer Empfehlungen liegen in den vorliegenden Informationen allerdings nicht vor.
Was bei Auszahlung und Wechsel passiert
Sparer können künftig zwischen einer lebenslangen Leibrente und einem befristeten Auszahlungsplan wählen. Ein Auszahlungsplan muss mindestens bis zum vollendeten 85. Lebensjahr laufen; ein längerer Zeitraum ist möglich. Geplant ist auch ein zeitlich begrenzter Auszahlplan über 20 Jahre ab dem 65. Lebensjahr. Mit 85 Jahren endet dieser Plan, wenn das Kapital aufgebraucht ist. Dafür können während der Auszahlungsphase höhere Beträge möglich sein als bei einer lebenslangen Rentenzahlung.
Noch nicht ausgezahltes Vermögen eines Auszahlungsplans ist vererbbar. Bei Ablauf endet die Auszahlung, sobald das Kapital aufgebraucht ist. Eine Leibrente endet grundsätzlich mit dem Tod; optional sind zehn- oder zwanzigjährige Rentengarantiezeiten möglich. Altersvorsorgevermögen ist grundsätzlich vererbbar, allerdings müssen Zulagen und gegebenenfalls zusätzliche Steuerermäßigungen zurückgezahlt werden. Eine Übertragung auf den Altersvorsorgevertrag des überlebenden Ehepartners ist ohne Abzüge möglich.
Die Auszahlungsphase beginnt grundsätzlich frühestens mit 65 und spätestens mit 70 Jahren. Ein früherer Beginn ist möglich, wenn bereits eine gesetzliche, landwirtschaftliche oder beamtenrechtliche Altersversorgung bezogen wird. Förderunschädlich sind unter anderem Wohn-Riester-Entnahmen, eine einmalige Teilkapitalauszahlung von bis zu 30 Prozent sowie die Abfindung einer Kleinbetragsrente. Andere vorzeitige Auszahlungen gelten als schädliche Verwendung; Zulagen und zusätzliche Steuerermäßigungen müssen dann zurückgezahlt werden.
Eine Kleinbetragsrente darf ausgezahlt werden, wenn die monatliche Rente bei gleichmäßiger Verrentung höchstens 1,5 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV beträgt. Für Auszahlungspläne gilt eine entsprechende Regelung. Leistungen aus geförderten Beiträgen, Zulagen sowie daraus erzielten Erträgen und Wertsteigerungen werden vollständig nachgelagert besteuert. Nicht geförderte Beiträge unterliegen grundsätzlich der Ertragsanteilsbesteuerung; bei gemischten Beiträgen wird die Auszahlung entsprechend aufgeteilt.
Bei einem Wechsel im neuen System müssen Abschlusskosten über die gesamte Ansparphase verteilt werden. Nach fünf Jahren muss der abgebende Anbieter einen Wechsel kostenfrei ermöglichen. Der neue Anbieter darf höchstens 150 Euro Verwaltungspauschale verlangen. Ein Anbieterwechsel ist auch zu Beginn der Auszahlungsphase möglich.
Alte Riester-Verträge vor dem 1. Januar 2027 erhalten Bestandsschutz und können mit der bisherigen Förderung fortgeführt werden. Die bisherige maximale Grundzulage betrug 175 Euro pro Person und Jahr; für die volle Zulage mussten einschließlich Zulagen vier Prozent des rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens eingezahlt werden, höchstens 2.100 Euro. Die Kinderzulage lag bei 185 Euro für vor 2008 geborene Kinder und 300 Euro für ab 2008 geborene Kinder.
Ein Wechsel in einen neuen Vertrag ist möglich, ohne bereits erhaltene Förderung zurückzahlen zu müssen. Kosten für Wechsel, Abschluss oder Vertrieb können entstehen. Ein bestehender Vertrag kann beitragsfrei gestellt und daneben ein neuer abgeschlossen werden; bis zu zwei weitere neue Altersvorsorgeverträge sind grundsätzlich möglich. Wer zusätzlich zu einem bestehenden Riester-Vertrag einen neuen Vertrag abschließt, unterstellt automatisch auch den bestehenden Vertrag den neuen Regelungen. Ein Wechsel zurück in die alte Förderung ist nicht möglich. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt deshalb eine sorgfältige Prüfung vor Wechsel oder zusätzlichem Abschluss.
Eigenheim, Sozialschutz und Beratung
Eine Übertragung von einem Rürup- beziehungsweise Basisrentenvertrag in einen neuen Altersvorsorgevertrag ist nicht vorgesehen. Die Reform schafft außerdem keinen neuen Durchführungsweg für die betriebliche Altersversorgung. Beiträge zu Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen können wie bisher unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden. Vermög
