Am Standort Bucerius bekommt Künstliche Intelligenz im Studium und im Berufsalltag gerade deutlich mehr Raum. Die Bucerius Law School in Hamburg kündigt für das Studienjahr 2026/27 das Pflichtmodul „Digital Literacy“ an. Es soll angehenden Juristinnen und Juristen gezielt KI-Kompetenzen vermitteln – nicht irgendwann, sondern als fester Bestandteil der Ausbildung.

Ab Herbst 2026 erhalten die Studierenden außerdem kostenlosen Zugang zu den Fachanwendungen Legora, Libra, Harvey und Beck-Noxtua. Hochschulpräsident Prof. Dr. Michael Grünberger sagt, die juristische Ausbildung müsse sich an neue technische Entwicklungen anpassen. Für 2027 ist zudem ein eigener Bachelor-of-Laws-Studiengang geplant. Digitalisierung und Künstliche Intelligenz sollen darin fest im Studienplan verankert werden.

30 Minuten bis zum Zertifikat

Auch außerhalb der Hochschulen wird nachgelegt. Der E-Learning-Anbieter X-CELL AG erweitert sein digitales Schulungsangebot um den Kurs „Künstliche Intelligenz erfolgreich anwenden“. Das Training richtet sich an Mitarbeitende aller Hierarchiestufen, dauert etwa 30 Minuten und endet mit einem Zertifikat. Kurz, knapp, offenbar für den Arbeitsalltag gedacht.

Die Schulung ist SCORM-fähig und lässt sich dadurch in gängige Lernmanagementsysteme integrieren. Inhaltlich geht es um mehrere KI-Plattformen: ChatGPT, Claude, Gemini und Copilot. X-CELL will ein plattformunabhängiges Grundverständnis schaffen und zugleich zeigen, wie generative KI praktisch eingesetzt werden kann.

Der Kurs ergänzt eine bereits bestehende X-CELL-Schulung zu den Vorgaben des EU AI Act. Vorstand Marco Bertelwick betont, regulatorisches Wissen allein reiche nicht aus. Unternehmen müssten sich auch praktisch auf die Veränderungen einstellen, die KI in der Arbeitswelt mit sich bringt.

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Was Artikel 4 verlangt

Der Hintergrund ist Artikel 4 des EU-KI-Gesetzes zur KI-Kompetenz. Er gilt seit dem 2. Februar 2025. Nationale Behörden begannen Anfang August 2026 mit Aufsicht und Durchsetzung. Unternehmen gelten als Betreiber, auf Englisch „Deployer“, wenn ihre Beschäftigten KI-Systeme für sie nutzen.

Schulen lassen müssen sich dabei nicht nur diejenigen, die komplizierte Modelle entwickeln. Erfasst sind alle Personen, die KI im Auftrag einer Organisation nutzen: Beschäftigte ebenso wie Auftragnehmer und Dienstleister, die KI-Systeme für die Organisation betreiben. Eine Mindestschwelle bei Komplexität oder Größe gibt es nicht. Schon ein Chatbot zum Verfassen von Texten fällt darunter; auch Halluzinationen und andere Risiken müssen vermittelt werden.

Die Schulung soll Produktivitätsgewinne ermöglichen und typische Fehler vermeiden helfen: vertrauliche Daten in öffentliche KI-Modelle einzugeben, erfundene oder fehlerhafte Antworten für bare Münze zu nehmen oder nicht genehmigte „Shadow-AI“-Tools einzusetzen. Beschäftigte nutzen KI vielfach schon unabhängig von offiziellen Programmen. Genau deshalb soll Artikel 4 Organisationen dazu bringen, festzulegen, welche Aufgaben an KI übertragen werden dürfen, wie Ergebnisse geprüft werden müssen und wo Grenzen liegen.

Wie tief die Schulung geht, hängt von der Rolle und den Vorkenntnissen ab. Technische Kenntnisse, Berufserfahrung und Bildungsstand unterscheiden sich innerhalb einer Belegschaft. Selbst Personen mit formalen KI-Qualifikationen müssen die eigenen Systeme, Richtlinien und rechtlichen Vorgaben kennen. Die Inhalte sollen zu den tatsächlich eingesetzten Systemen passen: Grundlagen und Funktionsweise von KI gehören ebenso dazu wie die Rolle der Organisation als Anbieter oder Betreiber, konkrete Risiken, Gegenmaßnahmen sowie rechtliche und ethische Fragen.

Für Hochrisiko-KI-Systeme gelten zusätzliche Anforderungen. Wer ein solches System beaufsichtigt, muss tatsächlich in der Lage sein, diese Aufsicht auszuüben. Diese Pflicht ist von Artikel 4 getrennt und wurde im Juli 2026 nicht geändert. Organisationen müssen außerdem interne Nachweise über Schulungen und Anleitungen führen. Nach einem Vorfall kann entscheidend werden, ob die beteiligten Personen ausreichend geschult waren.

Keine automatische Rechtskonformität

Für Aufsicht und Sanktionen sind nationale Behörden zuständig, wobei sich die konkrete Praxis von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterscheiden kann. Sanktionen legt das nationale Recht fest. Die Mitgliedstaaten sollten entsprechende Vorschriften bis zum 2. August 2025 erlassen. Maßnahmen werden verhältnismäßig und fallbezogen angewendet; berücksichtigt werden unter anderem die Schwere des Verstoßes sowie Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Ein realistischer Auslöser wäre ein Vorfall, der auf fehlende Schulung oder Anleitung zurückgeführt werden kann.

Der von CyberCoach veröffentlichte Artikel beschreibt ein rollenbasiertes Schulungsmodell: Entwickler arbeiten mit Programmierassistenten, Lehrkräfte mit KI im Unterricht, Vertriebsmitarbeitende mit anderen Werkzeugen. Für weitere Rollen gibt es unterschiedliche Lernpfade. Erfahrene Nutzer können laut Anbieter ihre Kenntnisse nachweisen und bestimmte Schulungen überspringen oder anspruchsvollere Varianten absolvieren.

Die Inhalte sollen laufend an neue Werkzeuge, Bedrohungen und Leitlinien angepasst werden. Angeboten werden kurze, wiederkehrende Einheiten über Microsoft Teams oder einen Browser. Auf dem Programm stehen praktische KI-Nutzung, die Prüfung von KI-Ausgaben und Daten, die nicht in KI-Systeme eingegeben werden dürfen. Hinzu kommen Szenarien auf Grundlage eigener Richtlinien und Systemanweisungen, KI-bezogenes Phishing und Social Engineering sowie sichere Programmierung.

Bei Hochrisiko-Systemen geht es außerdem um menschliche Aufsicht – also darum, ein System zu übersteuern, eine Situation zu eskalieren oder es zu stoppen. Abschlüsse und bestätigte Richtlinien sollen dokumentiert werden. CyberCoach stellt allerdings klar, dass kein Schulungsprodukt, auch CyberCoach nicht, automatisch die Einhaltung des KI-Gesetzes garantiert. Entscheidend seien die eingesetzten Systeme, die Risikoanalyse und die vorhandenen Nachweise. Eine Plattform könne rollenbezogene Schulungen durchführen und entsprechende Nachweise erzeugen; mehr verspricht sie nicht.

Ein KI-Beauftragter oder ein KI-Governance-Board ist nach Artikel 4 nicht vorgeschrieben. Ebenso wenig gibt es besondere sektorale Governance-Strukturen. Kleine Organisationen sind nicht ausgenommen: Die Pflicht gilt unabhängig von Beschäftigtenzahl und Umsatz, während Umfang und Aufwand an Systeme, Risiken und Mitarbeitende angepasst werden müssen. Auch öffentliche Behörden und Einrichtungen gelten bei der Nutzung von KI als Betreiber und unterliegen denselben Anforderungen wie private Arbeitgeber.

Die häufige Frage, ob ChatGPT im Unternehmen darunterfällt, lässt sich daher klar beantworten: ja. Wer ein allgemeines KI-Tool zum Schreiben oder Übersetzen nutzt, gilt im Rahmen der betrieblichen KI-Nutzung als Nutzer und muss über konkrete Risiken wie Halluzinationen informiert werden. Die Nutzungshinweise des KI-Anbieters reichen im Allgemeinen nicht aus. Bei Hochrisiko-Systemen braucht es zusätzliche Maßnahmen, die echte menschliche Aufsicht ermöglichen.

Als Grundlage nennt der CyberCoach-Artikel Fragen und Antworten der Europäischen Kommission zur KI-Kompetenz mit Stand 27. Juli 2026, die Verordnung (EU) 2024/1689, insbesondere die Artikel 4, 14 und 26, sowie den Digital Omnibus zu KI, Verordnung (EU) 2026/1744. Die Fragen und Antworten der Kommission sind nicht rechtsverbindlich und werden regelmäßig aktualisiert. Der Text stammt von CyberCoach, einem Anbieter von KI- und Sicherheitsschulungen mit wirtschaftlichem Interesse, und stellt allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung dar.

Die als weiterer Kontext herangezogene Unterlage der Bundesnetzagentur ist dagegen kein lesbarer Nachrichtenartikel: Der übermittelte Inhalt besteht aus komprimierten PDF-Rohdaten. Mehr lässt sich daraus nicht verlässlich ableiten.