Öffentliche Hinrichtungen als symbolisches Strafrecht: Was die Todesstrafe tatsächlich bewirkt
Wenn ein Staat eine Hinrichtung öffentlich zeigen will, geht es längst nicht mehr nur um Strafrecht. Es geht um Bilder, Macht und die Botschaft: Wir können handeln. Pete Hegseths Ankündigung einer öffentlichen Exekution erfolgte laut dem zugrunde liegenden Artikel vor den US-Zwischenwahlen und während einer Teuerungsphase, die besonders einkommensschwache Menschen belastet. Getroffen werden soll ein Attentäter, der auf Soldaten geschossen habe. An ihm soll ein besonderes Exempel statuiert werden, weil Angriffe auf Vertreter der Staatsmacht staatlicherseits als besonders schwerwiegend behandelt werden.
Historisch waren öffentliche Hinrichtungen gesellschaftliche Spektakel, teils mit jahrmarktähnlichem Charakter. In Europa gehörten sie bis ins 19. Jahrhundert zum öffentlichen Leben; in Frankreich fand die letzte öffentliche Hinrichtung 1939 statt. In einigen Ländern werden Exekutionen bis heute öffentlich vollzogen. Der Vergleich mit der mittelalterlichen Vierteilung von Königsmördern liegt deshalb nahe – barbarisch, laut und auf Wirkung bedacht.
Abschreckung, die sich nicht nachweisen lässt
Die behauptete Abschreckungswirkung öffentlicher Hinrichtungen ist laut Artikel unbelegt. Auch für die Todesstrafe insgesamt gibt es keinen Nachweis, dass sie Menschen zuverlässig von Verbrechen abhält. In den USA, wo die Todesstrafe in vielen Bundesstaaten gesetzlich vorgesehen ist, liegt die Mordrate deutlich höher als etwa in Europa.
Unter dem Einfluss der Aufklärung wurden öffentliche Hinrichtungen abgeschafft. Das unterstützten auch Befürworter der Todesstrafe: Die Strafe sollte nicht durch die Begleitumstände einer öffentlichen Exekution diskreditiert werden. Das war, wenn man so will, eine nüchterne Einsicht in die Wirkung von Schaulust und Gewalt.
Wie hart ein Staat auftritt, zeigt sich zudem an den Gefängniszahlen. In Deutschland kommen etwa 70 Gefangene auf 100.000 Einwohner, in den USA knapp 550. Die Vereinigten Staaten weisen damit im internationalen Vergleich ein besonders strenges Strafsystem auf. Ein Staat, der sich aus sozialen Aufgaben zurückzieht und als abwesend oder handlungsunfähig wahrgenommen wird, kann durch ein hartes Strafregime staatliche Präsenz und Stärke demonstrieren.
In der Kriminologie heißt der Ruf nach härteren Strafen als Reaktion auf aktuelle Probleme „symbolisches Strafrecht“. Solche Maßnahmen verändern die Realität nicht unbedingt, können aber ein Gefühl staatlicher Handlungsfähigkeit vermitteln. Der Fachbegriff „Punitivität“ bezeichnet die sogenannte Lust am Strafen. Ob diese gesellschaftlich zugenommen hat, ist unter Forschenden umstritten; Hinweise darauf gibt es allerdings.
Wenn Sprache die Schwelle verschiebt
Polizeikontakte werden von vielen Menschen, auch ohne eigenes Fehlverhalten, als potenziell bedrohlich erlebt. Werden bereits verbale Angriffe strafrechtlich verfolgt, kann das Gefühl staatlicher Bedrohung noch wachsen. Parallel zeigen sowohl polizeiliche Statistiken als auch Dunkelfeldbefragungen eine hohe Zustimmung zu Fremdenfeindlichkeit, Rassismus und Nationalchauvinismus.
Was früher als nicht sagbar galt, etwa der Begriff „Remigration“, ist in der Rhetorik der AfD rasch normalisiert worden. Anfang 2024 führten entsprechende Debatten zu Protesten mit Zehntausenden Teilnehmern. Eine sprachliche Radikalisierung kann die Schwelle zu körperlicher Gewalt senken, wenn Gewalt gegen unliebsame Personen oder Gruppen als hinnehmbar oder angemessen dargestellt wird.
Der AfD-Politiker Ulrich Siegmund aus Sachsen-Anhalt sagte, für die Durchsetzung der „Remigration“ werde mehr Militär benötigt. Solche Sätze bleiben nicht bloß Wortmaterial. Sie markieren, wer als Gegner gilt und welche Mittel plötzlich denkbar erscheinen.
Seriöse Studien zeigen laut Artikel keinen generellen Zusammenhang zwischen mehr Migration und mehr Kriminalität. Trotzdem wird Migration in öffentlichen Debatten häufig grundsätzlich mit Bedrohung verbunden. Menschen werden dabei auf ihre Migrationsgeschichte reduziert und pauschal als gefährlich wahrgenommen.
Das passt schlecht zur Realität vieler Städte: Viele Migrantinnen und Migranten arbeiten in systemrelevanten Bereichen, unter anderem in Kliniken, der Pflege, städtischen Betrieben sowie bei Sicherheitsdiensten an Flughäfen und Bahnhöfen. Kriminalitätsrisiken verteilen sich grundsätzlich auf alle Bevölkerungsgruppen. Höhere Risiken in bestimmten Gruppen hängen laut Artikel vor allem mit Alter, Geschlecht, sozialem Status, Bildung und Wohnsituation zusammen – nicht mit der Herkunft.
Junge Männer haben das höchste Risiko für abweichendes Verhalten. In der Gruppe Zugewanderter gibt es anteilig mehr junge Männer als in der Durchschnittsbevölkerung. Dazu kommen mitunter beengte Wohnverhältnisse, durch die sich Menschen häufiger im öffentlichen Raum aufhalten. Angst und Unsicherheit lassen sich nicht vollständig wegargumentieren; sie stehen aber nicht immer im Verhältnis zu einer tatsächlichen Bedrohung. Gewalttätige Angriffe ohne erkennbaren Anlass kommen vor, sind statistisch jedoch eine extreme Ausnahme.
Ein Abend an der Uni Köln
Nicole Bögelein, Soziologin und Privatdozentin am Institut für Kriminologie der Universität zu Köln, hat gemeinsam mit Gina Rosa Wollinger das Buch „True Criminology. Mythen, Fakten, Hintergründe“ veröffentlicht. Eine Veranstaltung mit Bögelein und Wollinger zu Kriminalität, Gewaltentwicklung, Polizei, Gerichten und aktuellen Fällen ist für Mittwoch, den 21. Oktober, um 19 Uhr in Köln angekündigt.
Wer die Todesstrafe nicht nur als politische Drohgebärde, sondern als Forschungsgegenstand betrachten will, landet bei einer theoretisch-analytischen Arbeit, die staatliche, kriminologische, ethische und theologische Perspektiven zusammenführt. Ihre zentrale Forschungsfrage lautet, ob die Todesstrafe Verbrechen verhindern kann und ob eine abschreckende Wirkung wissenschaftlich belegbar ist. Dafür werden Literatur, kriminologische Theorien, empirische Studien sowie ethische und theologische Positionen ausgewertet.
Gemeint ist mit Todesstrafe die staatliche Verurteilung eines Menschen zum Tod wegen einer Straftat. Eine lebenslange Freiheitsstrafe gilt nicht als Todesstrafe, auch wenn sie bis zum Tod dauert oder zu einem „sozialen Tod“ führen kann. Der sogenannte finale Rettungsschuss wird ebenfalls nicht als Todesstrafe eingeordnet, weil er der präventiven Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder schwerwiegenden Verletzungsgefahr dient. Nach Artikel 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention stellt eine Tötung keine Verletzung des Rechts auf Leben dar, wenn sie aus unbedingt erforderlicher Gewaltanwendung resultiert. Gegenstand der Arbeit ist ausschließlich staatlich angeordnetes Töten zu repressiven Zwecken nach einem gerichtlichen Todesurteil.
Von der Steinigung zur Forschungslücke
Die historische Entwicklung der Todesstrafe wird von der Antike bis zur Gegenwart verfolgt. Behandelt werden Steinigung, Friedlosigkeit, Felssturz, Kreuzigung, Hängen und Erdrosseln ebenso wie elektrischer Stuhl, Gaskammer und aktuelle Hinrichtungsarten. Außerdem geht es um die weltweite Verbreitung der Todesstrafe.
Die deutschen Straftheorien werden in drei Gruppen gegliedert: absolute Straftheorien, insbesondere Vergeltungs- und Sühnetheorie; relative Straftheorien, insbesondere General- und Spezialprävention; sowie Vereinigungstheorien mit vergeltenden und präventiven Ansätzen.
Die Abschreckungswirkung wird anhand der klassisch-neoklassischen Schule, der ökonomischen Theorie der Kriminalität, des Modells des rationalen Täters, von Korrelationsstudien, Ein- und Mehrgleichungsmodellen sowie des psychologischen Ansatzes untersucht. Die empirischen Studien kommen zu widersprüchlichen Ergebnissen. Nach dem dargestellten Forschungsstand ist eine abschreckende Wirkung der Todesstrafe jedoch nicht hinreichend belegt; das Fazit lautet, dass sie keinen empirisch belegbaren Beitrag zur Kriminalitätsprävention leistet.
Auch die ethische Bewertung fällt nicht aus einer einzigen Schablone. Behandelt werden die Positionen von Immanuel Kant, Cesare Beccaria, Albert Schweitzer und Konfuzius sowie von Amnesty International, dem Europarat, dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und den Vereinten Nationen. Im Mittelpunkt stehen die Europäische Menschenrechtskonvention, Protokoll Nr. 6 zur EMRK, Protokoll Nr. 13 zur EMRK, die Rechtsprechung des EGMR, der UN-Zivilpakt und das VN-Todesstrafenprotokoll.
Die theologische Analyse reicht von der Todesstrafe in der jüdisch-christlichen Tradition über Aussagen des Alten und Neuen Testaments, die Positionen der Kirchenväter und die mittelalterliche Haltung der Kirche bis zur heutigen Haltung christlicher Kirchen. Zusätzlich werden Todesstrafe im Islam und Todesstrafe im Buddhismus betrachtet. Die religiösen Bewertungen unterscheiden sich: Teile der
