Am 25. September 2026 richtet sich der Blick in Österreich auf den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Es geht um viel Geld: Der Energiekrisenbeitrag hat bislang mehr als 200 Millionen Euro in den Staatshaushalt gespült. Nun könnte das Gesetz nachträglich aufgehoben werden. Eine Entscheidung wird im Dezember erwartet.

Auslöser war der starke Anstieg der Energiepreise nach dem russischen Angriff auf die Ukraine. Die EU erließ deshalb eine Notfallverordnung, mit der Übergewinne von Energieunternehmen in den Jahren 2022 und 2023 leichter abgeschöpft werden konnten. Österreich führte zusätzlich 2024 einen Energiekrisenbeitrag ein. Die ÖVP-SPÖ-NEOS-Regierung hält an der Abgabe fest, obwohl sie unter Schwarz-Grün eingeführt worden war. Bis 2029 waren Einnahmen im dreistelligen Millionenbereich geplant.

Streit um ungleiche Behandlung

Anlass für die aktuelle Prüfung ist ein Verfahren des Wiener Anwalts Wolfram Proksch, der mehrere Energieunternehmen vertritt. Die Unternehmen kritisieren, dass bestimmte Energiequellen höher besteuert wurden, während etwa Fernwärme nicht in gleicher Weise betroffen war. Auch Stromhändler mussten den Energiekrisenbeitrag-Strom nicht zahlen.

Der Verfassungsjurist Peter Bußjäger hält eine Aufhebung durch den VfGH für wahrscheinlich. Sollte es dazu kommen, könnten betroffene Unternehmen Rückzahlungen verlangen. Für die Republik stünden dann möglicherweise rund 200 Millionen Euro pro Jahr auf dem Spiel.

Ganz neu ist die verfassungsrechtliche Debatte allerdings nicht. Am 11. Dezember 2024 entschied der VfGH, dass das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKBSG) verfassungskonform ist. Den Antrag der Burgenländischen Landesregierung sowie mehrere Beschwerden von Stromerzeugern gegen die Beitragspflicht bis zum 30. Juni 2023 wies das Gericht als unbegründet ab. Die Verfahren liefen unter den Aktenzeichen E 1757/2024 und G 85/2024.

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Was der VfGH damals geprüft hat

Das EKBSG setzt eine EU-Notfallmaßnahmenverordnung um. Sie sah eine Begrenzung der Erlöse aus dem Verkauf von Strom aus bestimmten Quellen vor, darunter erneuerbare Energien. Die EU-Regelung galt von Dezember 2022 bis Juni 2023.

Die Antragsteller beriefen sich unter anderem auf den Gleichheitsgrundsatz: Stromerzeuger müssten zahlen, Stromhändler und Fernwärmeversorger dagegen nicht, obwohl auch sie von den gestiegenen Energiepreisen profitiert hätten. Der VfGH sah darin keinen Verfassungsverstoß. Der Gesetzgeber dürfe als Reaktion auf eine massive Störung des Strommarktes zeitlich begrenzt eine Abgabe auf Überschusserlöse von Stromerzeugern erheben. Das liege in seinem rechtspolitischen Gestaltungsspielraum.

Auch gegen die Ausnahme für Stromhändler hatte das Gericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Ihr Geschäftsmodell unterscheide sich wesentlich von jenem der Stromerzeuger. Der Vertrauensschutz sei ebenfalls nicht verletzt worden: Der Beitrag wurde Ende Dezember 2022 rückwirkend ab dem 1. Dezember 2022 eingeführt, was der VfGH wegen der notwendigen Umsetzung der EU-Notfallmaßnahmenverordnung für gerechtfertigt hielt.

Welche Anlagen ausgenommen sind

Eine Anfragebeantwortung des Bundesministeriums für Finanzen vom 19. August 2025 präzisiert die Regeln. Nach § 2 Z 2 EKBSG ist die Veräußerung von Strom durch Erzeuger befreit, deren Erlöse je Megawattstunde bereits durch staatliche oder öffentliche Maßnahmen begrenzt sind.

Dazu gehören Anlagen mit EAG-Marktprämie, soweit ihre Erlöse einer Rückzahlungsverpflichtung nach § 11 Abs. 6 EAG unterliegen. Ebenfalls erfasst sind Anlagen mit Einspeise- oder Nachfolgetarif aufgrund aufrechter Verträge nach §§ 12 oder 17 Ökostromgesetz 2012.

Nach § 11 Abs. 6 EAG müssen bestimmte Anlagen 66 Prozent jenes Betrags rückvergüten, um den der Referenzmarktwert beziehungsweise Referenzmarktpreis den anzulegenden Wert um mehr als 40 Prozent übersteigt. Das betrifft Windkraftanlagen ab 20 MW, Wasserkraftanlagen ab 20 MW und Photovoltaikanlagen ab 5 MW.

Das BMF stellt dabei klar: EAG-geförderte Anlagen sind nur in jenem Umfang befreit, in dem ihre Erlöse tatsächlich der Rückzahlungsverpflichtung nach § 11 Abs. 6 EAG unterliegen. Eine vollständige Befreiung aller Erlöse gibt es also nicht. Diese Begrenzung gilt wie bisher für die Erhebungszeiträume 1 und 2.

Die EAG-Marktprämie selbst unterliegt grundsätzlich nicht dem EKB-S. Sie gilt nicht als Markterlös aus Verkauf und Lieferung von Strom, sondern als staatliche Unterstützung. § 3 Abs. 2 Z 2 EKBSG nimmt EAG-Marktprämien ausdrücklich aus der Definition der Markterlöse aus.

Auch Speicher und Kosten spielen eine Rolle

Bei Batteriespeichern wird es technisch, aber nicht völlig unanschaulich: Strom aus Batteriespeichern unterliegt grundsätzlich nicht dem EKB-S, weil Speicher im physikalisch-energetischen Sinn keinen Strom erzeugen. Wurde der gespeicherte Strom zuvor in einer beitragspflichtigen Erzeugungsanlage produziert, unterlag diese ursprüngliche Erzeugung bereits dem Beitrag.

Eine Ausnahme gilt für Anlagen, die Strom erzeugen und speichern, etwa große Photovoltaikanlagen mit Speicherfunktion. Für den zunächst gespeicherten Strom wurde noch kein EKB-S entrichtet. Deshalb unterliegen die nach der Speicherung tatsächlich veräußerten Strommengen dem EKB-S.

§ 3 Abs. 3 EKBSG enthält außerdem eine Regel für hohe direkte Investitions- und Betriebskosten. Liegen diese über der gesetzlichen Obergrenze für Markterlöse, kann die Obergrenze auf die Kosten zuzüglich eines Aufschlags von 20 Prozent angehoben werden. Voraussetzung ist, dass der Beitragspflichtige die Kosten nachweist. Die Regelung soll sicherstellen, dass notwendige direkte Kosten plus 20 Prozent nicht abgeschöpft werden.

Wegen der deutlichen Absenkung der Obergrenze ist diese Bestimmung ab 2025 wichtiger geworden. Vorgeschlagen wurde, auch Kosten knapp unterhalb der Obergrenze einzubeziehen, wenn Kosten plus 20 Prozent darüber liegen würden: Bei Kosten von 89 Euro pro MWh ergäbe sich demnach eine Obergrenze von 106,80 Euro pro MWh, bei Kosten von 91 Euro pro MWh wären es 109,20 Euro pro MWh. Das BMF lehnt diese Auslegung jedoch ab und sieht dafür keine ausreichende gesetzliche Grundlage.

Ob die Republik bald Geld zurücklegen muss oder der Beitrag weiterläuft, entscheidet sich in Wien. Die erwartete Entscheidung des VfGH im Dezember dürfte im Finanzministerium jedenfalls nicht leise aufgenommen werden.