Ziviler Ungehorsam in Erfurt: Wo Protest zur rechtswidrigen Blockade wird
Am 3. Juli 2026 sollte die AfD ihren gesetzlich vorgeschriebenen Bundesparteitag in Erfurt abhalten. Mindestens 30.000 Menschen protestierten dagegen. Die meisten von ihnen gehörten zum Bündnis „Zusammenstehen“. Das Bündnis „Widersetzen“ wollte sämtliche Zufahrtswege blockieren, damit Delegierte nicht anreisen konnten und der Parteitag ausfiel.
Auf den Straßen trafen zwei Grundrechte aufeinander: die Versammlungsfreiheit der Demonstrierenden und das verfassungsmäßige Recht der Partei, ihren Parteitag durchzuführen. Genau dort wird es kompliziert. Protest ist erlaubt, Blockade nicht automatisch. Und zwischen beidem liegt manchmal nur eine Sitzreihe auf heißem Asphalt.
Protest, Blockade und die Frage nach dem Recht
Der Bundesparteitag fand am 4. und 5. Juli in Erfurt statt. „Widersetzen“ hatte zu Blockaden aufgerufen, um ihn zu verhindern. Das Bündnis bezeichnet sich als antifaschistisches Aktionsbündnis und setzt auf massenhaften zivilen Ungehorsam. Die Aktivistinnen und Aktivisten rechtfertigen den bewussten Rechtsbruch mit übergeordneten Zielen: dem Schutz der Menschenwürde, der Meinungsfreiheit, der natürlichen Lebensgrundlagen und der Versammlungsfreiheit. Zugleich erklärt „Widersetzen“, Gewalt abzulehnen und eine gewaltfreie Sitzblockade anzustreben.
In Deutschland dürfen Parteien wegen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit grundsätzlich öffentlich kritisiert und ihre Parteitage durch Demonstrationen begleitet werden. Gleichzeitig gilt die Betätigungsfreiheit für alle Organisationen und Personen – also auch für die AfD. Parteien sind nach dem Grundgesetz und dem Parteiengesetz verpflichtet, Parteitage abzuhalten. Dahinter stehen die Erfahrungen mit dem Nationalsozialismus und dem Führerprinzip der NSDAP: Parteiprogramme und personelle Entscheidungen sollen in demokratischen Parteigremien getroffen werden.
Staats- und Verfassungsrechtler Wolfgang Hecker unterscheidet deshalb scharf zwischen Protest und Blockade. Proteste gegen Parteitage seien zulässig, Blockaden, die den Parteitag verhindern sollen, dagegen rechtswidrig. Die Einschränkung der Betätigungs- und Kommunikationsfreiheit sei zudem demokratiewidrig. Das Bundesverfassungsgericht habe dies laut Hecker 2025 in einer Grundsatzentscheidung bestätigt.
Das Gericht stellte 2025 allerdings auch fest, dass zeitweise Blockaden vom Versammlungsrecht geschützt sein können, wenn sie ein kommunikatives Anliegen verfolgen und zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen. Totalblockaden, die gezielt die Ausübung anderer Grundrechte verhindern, sind dagegen nicht geschützt. Werden Blockaden tatsächlich durchgeführt, kann die Polizei sie in der Regel auflösen. Gegen Beteiligte sind Strafanzeigen möglich.
Aufrufe zu Blockaden werden hingegen meist nicht präventiv verboten oder strafrechtlich verfolgt. In Deutschland gilt eine weitgehende Versammlungsfreiheit. Verbote kommen vor allem infrage, wenn ausdrücklich zu gewalttätigen Aktionen aufgerufen wird. Die AfD hielt sowohl die geplanten Blockaden als auch den Aufruf dazu für illegal. Der Thüringer AfD-Politiker Torben Braga forderte Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Erfurt gegen „Widersetzen“ wegen des Verdachts auf Nötigung und Landfriedensbruch. Die Staatsanwaltschaft lehnte Ermittlungen jedoch ab.
Ziviler Ungehorsam: notwendig oder anmaßend?
Verfassungsrechtler Maximilian Steinbeis, der selbst an den Erfurter Blockaden beteiligt war, sieht zivilen Ungehorsam als wichtigen Bestandteil der Demokratie. Wenn staatliche Institutionen trotz vorliegender Beweise untätig blieben – etwa bei einem möglichen Parteiverbotsverfahren –, müsse die Zivilgesellschaft handeln. Die Protestierenden müssten allerdings bereit sein, die rechtlichen Folgen ihres gewaltfreien Rechtsbruchs zu tragen.
Hecker wirft Aktivisten dagegen vor, sich über die Verfassung zu stellen. Sie würden sich zu einem „Ein-Mann-Verfassungsgericht“ machen und eigenmächtig politische Handlungsrechte beschränken. Verfassungsrechtlerin Sophie Schönberger hält Verhinderungsblockaden außerdem für kontraproduktiv, weil sie eine weitere Radikalisierung der blockierten Partei fördern könnten.
Demokratieforscher Wolfgang Merkel bewertet die Sache ambivalenter: Protest und Blockaden könnten zugleich illegal und legitim sein. Bürger dürften ihre Wachsamkeit gegenüber einer aus ihrer Sicht demokratieproblematischen Partei öffentlich zeigen. Dieser legitime Anspruch könne teilweise mit illegalen Mitteln verfolgt werden.
Konfliktforscher Jannis Grimm meint, ziviler Ungehorsam müsse konfrontativ sein und Kosten verursachen können – etwa durch Blockaden. Eine rote Linie sieht er bei Feindbildern und der Abwertung von Personengruppen sowie bei Verletzungen der körperlichen Unversehrtheit anderer. Im Umfeld der Erfurter Blockaden kam es zu Übergriffen auf Journalisten. Sprecherinnen von „Widersetzen“ distanzierten sich davon nicht.
Vor der für Dezember angekündigten Wahl des Ministerpräsidenten in Sachsen-Anhalt rief „Widersetzen“ erneut zum „Widerstand“ auf. Beteiligte aus dem Umfeld der linksradikalen Interventionistischen Linken erklärten außerdem Parteibüros von CDU und BSW zu „legitimen Zielen“. Hecker bewertete diese Ankündigung als unzulässig und gefährlich – insbesondere, weil sie sich gegen einen legitimen Landtag und damit gegen ein Landesparlament richte.
Die eigene Verletzlichkeit als Maßstab
Die Juristin Samira Akbarian hält zivilen Ungehorsam grundsätzlich mit Demokratie und Rechtsstaat vereinbar, wenn er als Form der Verfassungsinterpretation verstanden wird. Die Verfassung werde nicht nur vom Bundesverfassungsgericht ausgelegt, sondern auch von einer „Gemeinschaft der Verfassungsinterpret*innen“. Ziviler Ungehorsam ziele auf die Prinzipien Freiheit und Gleichheit sowie auf ein „Recht auf Rechte“.
Entscheidend sei der Umgang mit Verletzlichkeit. Aktivistinnen und Aktivisten sollten ihre eigene Verletzlichkeit einsetzen, die Verletzlichkeit anderer aber nicht ausnutzen. Ziviler Ungehorsam liege an der Schnittstelle zwischen politischem Zweck und den dafür eingesetzten Mitteln.
Akbarian verweist auf die Klimaproteste der Letzten Generation. Das Festkleben auf Straßen verstößt ihrer Einschätzung nach in der Regel gegen die Straßenverkehrsordnung und kann als Nötigung gelten. Zugleich könne die Aktion als Interpretation von Artikel 20a des Grundgesetzes verstanden werden, der den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen verlangt. Die Protestierenden wollten künftige Generationen politisch vertreten und deren zukünftige Lebensmöglichkeiten schützen – und setzten dafür ihre eigene Verletzlichkeit ein.
Bei Blockaden eines Parteitags stellt sich diese Frage ebenfalls: Wer trägt das Risiko, wer wird zum Mittel? Akbarian betont, Freiheit und Gleichheit gehörten als rechtliche Prinzipien zusammen. Der Einsatz der eigenen Verletzlichkeit bei gleichzeitiger Rücksicht auf andere habe eine ethische Dimension.
Nicht alle Proteste seien friedlich oder inklusiv. Auch unter linken und liberalen Aktivistinnen und Aktivisten gebe es Frauenfeindlichkeit, Rassismus und Antisemitismus. Der Sturm auf das US-Kapitol im Januar 2021 sei nach Akbarians Verständnis kein ziviler Ungehorsam. Ebenso wenig seien Proteste gegen Schwangerschaftsabbrüche vor Arztpraxen darunter zu fassen: Die Beteiligten könnten zwar den Schutz ungeborenen Lebens als Verfassungsfrage interpretieren, nutzten dabei jedoch die Verletzlichkeit der Schwangeren statt ihre eigene.
Störung als Anfang politischer Bewegung
Ziviler Ungehorsam störe oder unterbreche die bestehende Ordnung, wolle aber an der Verfassung arbeiten und sie nicht abschaffen. Revolutionär sei er daher nicht. Er müsse zunächst auch kein konkretes politisches Programm vorlegen. Manchmal geht es erst einmal darum, Wut, Verzweiflung und Frustration sichtbar zu machen – über rassistische Tötungen, die Gefahr polizeilicher Gewalt oder die Angst vor den Folgen der Erderwärmung für heutige und künftige Generationen.
Der Vorwurf, Protestierende stammten ausschließlich aus privilegierten Bildungsbürgerhaushalten, sei teilweise zutreffend, aber stark verallgemeinernd, sagt Akbarian. Menschen mit Privilegien könnten diese nutzen, um Personen zu vertreten, die sich derzeit oder in Deutschland nicht selbst politisch Gehör verschaffen könnten. Beim Klimaschutz gehe es auch um künftige Generationen und Menschen im globalen Süden.
Die Teilnahme trotz eines erhöhten Verletzungsrisikos könne aus einer persönlichen oder gesellschaftlichen Notlage heraus erfolgen. Als Beispiel nennt Akbarian Black Lives Matter: Für Schwarze Menschen sei die Präsenz im öffentlichen Raum mit zusätzlichen Risiken verbunden.
Solche Proteste könnten demokratisch wertvoll sein und politische Entwicklungen anstoßen. Akbarian erinnert an die Frauenbewegung: Z
