AfD scheitert mit Antrag auf vorzeitige Auflösung des Thüringer Landtags
Im Thüringer Landtag ist am 7. Oktober 2026 der Versuch der AfD gescheitert, das Parlament vorzeitig aufzulösen und Neuwahlen herbeizuführen. In der Sondersitzung in Erfurt stimmten 34 Abgeordnete für den Antrag, 52 dagegen. Für die nötige Zweidrittelmehrheit reichte das nicht. Bei 88 Sitzen wären mindestens 59 Ja-Stimmen erforderlich gewesen.
Die AfD-Fraktion verfügt über 32 Mandate und konnte den Antrag damit zwar stellen, für seine Annahme hätte sie aber mindestens 27 Stimmen aus anderen Fraktionen gebraucht. Zusätzlich stimmten zwei fraktionslose ehemalige BSW-Abgeordnete für die Auflösung. Die Abstimmung erfolgte offen per Handzeichen, nachdem Fraktionen, fraktionslose Abgeordnete und Landesregierung ihre Argumente vorgetragen hatten.
Warum die AfD Neuwahlen wollte
AfD-Fraktionschef Björn Höcke begründete den Vorstoß unter anderem mit dem Zerfall der BSW-Fraktion. Ende August waren 13 der 15 BSW-Fraktionsmitglieder aus der Partei ausgetreten. Daraufhin löste sich die Fraktion auf. Zehn ehemalige BSW-Abgeordnete schlossen sich zur neuen Fraktion „Thüringen.Gerecht“ zusammen – in der Schreibweise des Landtags auch „Thüringen Gerecht“ – und stützen gemeinsam mit CDU und SPD weiterhin die Regierung von Ministerpräsident Mario Voigt (CDU). Thüringen wird seitdem von einer Minderheitsregierung regiert.
Aus Sicht der AfD fehlt der CDU-geführten Regierung nach dem Bruch der BSW-Fraktion die politische Legitimation. Höcke erklärte außerdem, Voigt habe wegen seiner Plagiatsaffäre den moralischen Anspruch auf das Ministerpräsidentenamt verloren. Ein von der AfD beantragtes Misstrauensvotum gegen Voigt war im August gescheitert.
Voigt zog unmittelbar vor der Sondersitzung seine Klage gegen die Aberkennung seines Doktortitels durch die TU Chemnitz zurück – gegen den Rat seiner Anwälte. Damit verzichtet er auf den Doktortitel. Er wolle seine „volle Kraft“ Thüringen und seinen Bürgern widmen, erklärte Voigt; ein weiterer Rechtsstreit hätte ihn zu sehr gebunden. Der Ort, an dem dieser Streit seinen juristischen Ausgang genommen hatte, war heute also gleich mit im politischen Hintergrund: die TU Chemniz.
Regulär wird der Thüringer Landtag alle fünf Jahre gewählt. Die letzte Wahl fand 2024 statt, die nächste ist für 2029 vorgesehen. CDU, Linke, Thüringen Gerecht und SPD hatten eine Neuwahl bereits abgelehnt. CDU-Fraktionschef Andreas Bühl wies eine Krise des Landtags zurück: Parlament und Ausschüsse arbeiteten, der AfD-Antrag sei parteitaktisches Vorgehen. Sigrid Hupach von Thüringen Gerecht kündigte an, ihre gesamte Fraktion werde dagegen stimmen. Auch die drei Abgeordneten der BSW-Abspaltung „Deine Stimme Zählt“ wollten geschlossen mit Nein stimmen. Die SPD und die Linke schlossen sich an; Linken-Fraktionschef Christian Schaft kündigte ebenfalls ein Nein an. Die beiden verbliebenen BSW-Abgeordneten wollten zunächst ihre Mitglieder befragen und ihr Abstimmungsverhalten erst danach bekanntgeben.
Was die Verfassung vorsieht
Nach Artikel 50 Absatz 2 der Thüringer Verfassung muss mindestens ein Drittel der Abgeordneten einen Antrag auf Selbstauflösung stellen. Die 32 AfD-Sitze reichen dafür aus. Der Antrag muss nicht begründet werden. Beschlossen werden kann die Auflösung aber nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder, also mit mindestens 59 Stimmen.
Eine vorzeitige Neuwahl findet außerdem statt, wenn drei Wochen nach einem erfolglosen Vertrauensantrag des Ministerpräsidenten kein neuer Ministerpräsident gewählt wurde. Wird ein Auflösungsantrag angenommen, muss innerhalb von 70 Tagen neu gewählt werden. Bis zum Zusammentritt des neuen Landtags bleiben die bisherigen Abgeordneten im Amt, das Parlament arbeitet weiter. Der neue Landtag muss spätestens am 30. Tag nach der Wahl zusammentreten. Bei einer Ablehnung bleibt der Landtag in seiner bisherigen Zusammensetzung bestehen.
Ein ähnlicher Versuch war 2021 gar nicht erst zur Abstimmung gekommen, weil sich keine Mehrheit für die Selbstauflösung abzeichnete. Diesmal bekam die AfD immerhin öffentliche Aufmerksamkeit. Höcke kündigte für den Fall der Ablehnung zusätzlich ein Volksbegehren für eine Neuwahl an. Eine vorzeitige Neuwahl gilt nach dem Ergebnis vom 7. Oktober allerdings als unwahrscheinlich.
Volksbegehren: kein Knopfdruck für Neuwahlen
Ein Volksbegehren kann den Landtag nicht unmittelbar auflösen. Die Thüringer Verfassung sieht keine direkte Abberufung oder Auflösung des Parlaments durch das Volk vor. Volksbegehren können nach Artikel 82 Absatz 1 nur auf ein Gesetz zielen. Ein einfaches Gesetz darf dabei keine Regelung enthalten, die der Verfassung widerspricht.
Für die Zulassung eines Volksbegehrens müssen zunächst 5.000 Stimmberechtigte innerhalb von sechs Wochen auf Unterschriftsbögen unterschreiben. Außerdem müssen eine Vertrauensperson und deren Stellvertretung benannt werden. Nach der Prüfung durch die Meldebehörden geht der Antrag an den Landtagspräsidenten, der innerhalb von sechs Wochen über die Zulässigkeit entscheidet. Gegen eine Ablehnung kann innerhalb eines Monats der Thüringer Verfassungsgerichtshof angerufen werden; gegen eine Zulassung können sich innerhalb eines Monats auch die Landesregierung oder ein Drittel der Abgeordneten wenden. Wird der Antrag für unzulässig erklärt, ist das Volksbegehren beendet.
Ein solches Volksbegehren könnte auf eine Änderung der Thüringer Verfassung gerichtet sein. Dafür müsste ein Gesetzentwurf den Verfassungstext ausdrücklich ändern oder ergänzen. Kommt das Volksbegehren zustande, muss sich der Landtag damit befassen. Für eine Verfassungsänderung braucht er eine Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder. Wird diese verfehlt, kommt es zum Volksentscheid. Dann müssen sowohl die Mehrheit der Abstimmenden als auch mindestens 40 Prozent der Stimmberechtigten zustimmen.
Nach einer erfolgreichen Zulassung wird der Gesetzentwurf im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht. Danach folgt die zweite Stufe der Unterschriftensammlung: Bei einer Amtsstubensammlung liegen die Listen in allen Gemeinden aus; innerhalb von zwei Monaten müssen acht Prozent der Stimmberechtigten unterschreiben. Bei einer freien Sammlung sind innerhalb von vier Monaten zehn Prozent nötig. Unterstützende können ihre Unterschrift bei dieser Variante bis zum Ende der Frist widerrufen.
Die Unterschriften werden geprüft und ausgezählt, anschließend dem Landtagspräsidenten übermittelt. Er entscheidet nach rechtlicher Prüfung innerhalb von sechs Wochen über das Zustandekommen. Stellt er fest, dass das Volksbegehren nicht zustande gekommen ist, kann die Vertrauensperson innerhalb eines Monats den Verfassungsgerichtshof anrufen.
Ist das Volksbegehren zustande gekommen und wird kein Verfassungsgericht angerufen, muss sich der Landtag innerhalb von sechs Monaten mit dem Gesetzentwurf befassen. Er kann ihn unverändert annehmen, geändert annehmen oder ablehnen. Bei einer Ablehnung folgt ein Volksentscheid; der Landtag kann zusätzlich eine eigene geänderte Variante vorlegen. Entspricht eine Änderung dem Grundanliegen, kann auf Antrag der Vertrauensperson die Erledigung festgestellt werden.
Brandmauer und politische Folgen
BSW-Bundesvize Christian Leye erklärte, die bisherige Abgrenzung anderer Parteien gegenüber der AfD – die sogenannte „Brandmauer“ – sei gescheitert. Mit Blick auf das Landtagswahlergebnis in Sachsen-Anhalt, bei dem die AfD laut Leye fast 44 Prozent erreicht habe, sagte er, es sei schwer zu erklären, warum die Partei keinen Landtagspräsidenten stellen solle.
Gleichzeitig betonte Leye, das BSW sei nicht gegründet worden, um der AfD zur Macht zu verhelfen. Die bisherige Abgrenzungsstrategie habe die AfD aus seiner Sicht jedoch gestärkt. AfD-Landeschef Björn Höcke habe selbst erklärt, die Brandmauer habe die AfD stark gemacht.
Bürgerinnen und Bürger können in Thüringen Bürgeranträge, Volksbegehren oder Volksentscheide initiieren. Stimmberechtigt sind Personen ab 18 Jahren, die seit mindestens drei Monaten in Thüringen wohnen. Bei demselben Bürgerantrag, Zulassungsantrag, Volksbegehren oder Volksentscheid darf jede stimmberechtigte Person nur einmal abstimmen.
Ein Bürgerantrag muss nicht auf ein Gesetz zielen; er dient dazu, ein politisches Thema im Landtag behandeln zu lassen. Dafür sind 50.000 Unterschriften erforderlich. Ein Volksbegehren bringt dagegen einen begründeten Gesetzentwurf ein, ein Volksentscheid folgt darauf. Zur Abstimmung stehen kann nur der Entwurf
