Die Staatsanwaltschaft Dresden und die Polizei ermitteln gegen einen 29-jährigen Deutschen, der früher saisonal bei der Dresdner Parkeisenbahn gearbeitet hat. Die Vorwürfe beziehen sich auf Vorgänge aus dem Jahr 2022. Damals war der Beschuldigte etwa 25 Jahre alt. Der Fall wird an der TU Dresden am 1.10.2026 mit großer Aufmerksamkeit verfolgt – gerade weil der Name der Parkeisenbahn im Raum steht, obwohl die Behörden bislang keinen Zusammenhang zwischen seiner früheren Tätigkeit und den Tatvorwürfen mitgeteilt haben.

Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand soll der Mann einem damals 14-Jährigen pornografische Inhalte geschickt und ihn aufgefordert haben, Nacktbilder zu senden. Nach Angaben der Ermittler kam der Jugendliche dieser Aufforderung nach. Zwischen dem Mann und dem Jugendlichen soll außerdem über längere Zeit ein sexuelles Verhältnis bestanden haben.

Worum es in den Ermittlungen geht

Die Staatsanwaltschaft sieht in diesem Verhältnis selbst derzeit keine Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen oder Jugendlichen. Die gesetzlichen Voraussetzungen dafür seien nach ihrer Einschätzung nicht erfüllt. Sexuelle Handlungen mit Personen ab 14 Jahren sind in Deutschland nur unter bestimmten Bedingungen strafbar, etwa bei einem Abhängigkeitsverhältnis oder gegen Bezahlung.

Gegenstand der laufenden Ermittlungen sind vielmehr das Versenden pornografischer Inhalte an einen Jugendlichen und das Anfordern von Nacktaufnahmen eines 14-Jährigen. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und hat sich bislang nicht zu den Vorwürfen geäußert. Die Ermittlungen dauern an. Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt für ihn die Unschuldsvermutung.

Für die rechtliche Einordnung digitaler Bilder und Nachrichten ist der Unterschied zwischen Erotik, einfacher Pornographie und harter Pornographie entscheidend. Das Jugendschutzgesetz, kurz JuSchG, regelt vor allem körperliche Datenträger wie Bücher, CDs und DVDs. Für unkörperliche Online-Angebote gilt in erster Linie der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, der JMStV. Seit 2024/2025 kommt ergänzend der Digital Services Act, DSA, für bestimmte Plattform- und Vermittlungsdienste hinzu.

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Was das Jugendschutzrecht unterscheidet

Das Grundsystem teilt sexuelle Inhalte nach ihrem Gefährdungspotenzial ein: Es gibt absolut unzulässige, relativ unzulässige und grundsätzlich zulässige, aber entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte. Harte Pornographie ist absolut verboten. Einfache Pornographie ist grundsätzlich unzulässig, kann Erwachsenen aber in geschlossenen Benutzergruppen zugänglich gemacht werden, wenn Minderjährige zuverlässig ausgeschlossen bleiben. Sonstige erotische Inhalte sind grundsätzlich erlaubt, können aber Alters-, Zeit- oder technische Zugangsbeschränkungen erfordern.

Bei körperlichen Datenträgern bestimmt § 15 JuSchG, dass indizierte jugendgefährdende Trägermedien Minderjährigen nicht verbreitet oder zugänglich gemacht werden dürfen. Das gilt auch für Online- und Versandhandel. Bestimmte pornographische Inhalte sind unabhängig von einer vorherigen Indizierung verboten. Der strafrechtliche Begriff der „Schrift“ umfasst dabei nicht nur gedruckte Texte, sondern auch Bild- und Tonträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungsformen.

Als harte Pornographie gelten insbesondere sexuelle Gewalt, sexuelle Handlungen mit Tieren sowie sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern unter 14 Jahren und von, an oder vor Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren. Solche Inhalte sind nach §§ 184a bis 184c StGB grundsätzlich vollständig verboten. Einfache Pornographie fällt unter § 184 StGB: Sie ist nicht generell verboten, unterliegt aber strengen Regeln für Zugang und Verbreitung.

Minderjährigen dürfen pornographische Trägermedien in keiner Form zugänglich gemacht werden. Verboten sind unter anderem das Anbieten und Überlassen, jede sonstige Zugänglichmachung, öffentliches Aufführen, Vorführen oder Ausstellen an zugänglichen Orten, der stationäre Vertrieb sowie Versandhandel und Einfuhr im Versandhandel. Ebenfalls erfasst sind Herstellung, Lieferung oder Lagerung, wenn sie dem Zweck dienen, Inhalte unzulässig zugänglich zu machen.

Jugendschutzrechtlich relevanter Versandhandel liegt vor, wenn Bestellung und Versand ohne persönlichen Kontakt erfolgen und keine ausreichenden Maßnahmen verhindern, dass Minderjährige zugreifen. Ein Versandhandel mit einfacher Pornographie kann für Erwachsene zulässig sein, wenn ein zuverlässiges Altersverifikationssystem nur Volljährigen die Bestellung ermöglicht und die tatsächliche Übergabe an Minderjährige ausgeschlossen wird. Eine Selbstauskunft oder eine schlichte „Ich bin 18“-Checkbox reicht dafür nicht. Nötig sein kann eine persönliche Übergabe an den volljährigen Besteller, etwa per „Einschreiben eigenhändig“. Harte Pornographie darf dagegen auch Erwachsenen nicht angeboten, verbreitet oder zugänglich gemacht werden.

Online-Angebote und mögliche Folgen

Bei Telemedien geht es weniger um Besitz und Vertrieb als um Zugänglichkeit und Wahrnehmbarkeit. Nach § 4 Abs. 1 JMStV dürfen absolut unzulässige Inhalte niemandem zugänglich gemacht oder bereitgehalten werden – weder Minderjährigen noch Erwachsenen. Dazu gehören insbesondere Darstellungen von Gewalt, sexuellen Handlungen mit Tieren sowie sexuellem Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen. Das kann reale, computergenerierte und elektronisch simulierte Darstellungen betreffen, sofern die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.

Relativ unzulässige Inhalte nach § 4 Abs. 2 JMStV dürfen Erwachsenen in geschlossenen Benutzergruppen zugänglich gemacht werden. Minderjährige müssen vollständig und zuverlässig ausgeschlossen sein; erforderlich ist ein belastbares Altersverifikationssystem. Nach der im herangezogenen Beitrag dargestellten Verwaltungspraxis umfasst dieses regelmäßig die Identifizierung des Nutzers, häufig mit persönlichem Kontakt – etwa per Post-Ident –, und eine anschließende Authentifizierung vor jedem Nutzungsvorgang. Als relativ unzulässig gelten insbesondere einfache Pornographie sowie nicht pornographische Inhalte mit starkem Sexualitätsbezug, die die Entwicklung Minderjähriger voraussichtlich schwer gefährden.

Inhalte unterhalb der Pornographieschwelle können nach § 5 JMStV verbreitet werden, wenn sie einer geeigneten Altersstufe zugeordnet und jüngere Minderjährige typischerweise vom Zugriff ausgeschlossen werden. Dafür kommen technische Alterskontrollen, zeitliche Zugangsbeschränkungen sowie die Erkennbarkeit und Filterbarkeit durch anerkannte Jugendschutzprogramme infrage. Inhalte ab 16 Jahren dürfen nur zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zugänglich sein, Inhalte ab 18 Jahren zwischen 23 Uhr und 6 Uhr. Gemeint sein können maßvolle erotische Darstellungen: partielle Nacktheit, die Hervorhebung geschlechtlicher Merkmale oder die Andeutung sexueller Handlungen.

Verstöße können strafrechtliche, ordnungsrechtliche und wettbewerbsrechtliche Folgen haben. Verstöße gegen §§ 184 ff. StGB können strafbar sein; bei jugendgefährdenden Trägermedien kommt § 27 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG hinzu. Verstöße gegen Zugangs- und Verfügbarkeitsbeschränkungen für Telemedien nach §§ 4 und 5 JMStV werden ordnungsrechtlich verfolgt. Nach § 24 Abs. 1 JMStV sind Bußgelder bis zu 500.000 Euro möglich. Die Vorschriften gelten außerdem als Marktverhaltensregeln nach § 3a UWG. Denkbar sind deshalb Abmahnungen, Unterlassungsansprüche und Vertragsstrafen bei Wiederholung. Genannt werden in diesem Zusammenhang die BGH-Urteile vom 12.07.2007 – I ZR 18/04 und vom 18.10.2007 – I ZR 102/05.

Verantwortung kann auch durch fremde sexuelle Inhalte entstehen, wenn sie verlinkt, eingebettet oder beworben werden. Wer sich solche Inhalte zu eigen macht oder sie funktional in den eigenen Internetauftritt integriert, kann wie der ursprüngliche Anbieter haften. Relevante Fälle sind Hyperlinks, Framing mit unmittelbarer Wiedergabemöglichkeit und Werbebanner. Verweise auf absolut unzulässige Inhalte, insbesondere harte Pornographie, sind stets unzulässig. Die Bewerbung oder Einbindung einfacher Pornographie setzt eine wirksame Altersverifikation für den eigenen Internetauftritt voraus; die Zugangskontrolle muss alle Seitenbereiche erfassen, in denen die Drittinhalte wahrnehmbar sind. Dazu verweist der Beitrag auf das BGH-Urteil vom 18.10.2007 – I ZR 102/05, bekannt als „ueber18.de“.

§ 184c StGB: Entscheidend ist das Alter bei der Aufnahme

§ 184c StGB betrifft pornografische Inhalte mit abgebildeten Personen zwischen 14 und unter 18 Jahren. Bei Personen unter 14 Jahren gilt grundsätzlich § 184b StGB, ab 18 Jahren greifen andere Vorschriften. Maßgeblich ist das Alter zum Zeitpunkt der Aufnahme, nicht beim