KBV warnt vor längeren Wartezeiten durch gekürzte Mittel und neue Terminkontingente
Uni Bonn, 20.10.2026 – Wer gesetzlich versichert ist und einen Arzttermin braucht, könnte ab 2027 noch länger warten. Andreas Gassen, Vorsitzender der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), rechnet mit einer Verschärfung der ohnehin angespannten Lage.
Hintergrund sind nach Gassens Darstellung gekürzte Mittel für die ambulante Versorgung. Dadurch seien mehr als 50 Millionen ambulante Behandlungstermine gestrichen worden. Mehr Termine gebe es nur, wenn zusätzliche finanzielle Mittel bereitgestellt würden.
Feste Kontingente lösen das Problem nicht
Eine künftig vorgeschriebene feste Zahl freier Termine, die Praxen melden müssen, werde die Wartezeiten nach Einschätzung der KBV nicht verkürzen. Praxen müssten für die Terminservicestellen bestimmte Kontingente reservieren. Diese Termine stünden dann nicht mehr unmittelbar den Patientinnen und Patienten der jeweiligen Praxis zur Verfügung. Die Terminnot werde sich dadurch weiter verschärfen, erklärte Gassen.
Die KBV hatte die erweiterte Terminmeldepflicht im Rahmen der beschlossenen Reform der Notfallversorgung kritisiert. Bisher mussten Vertragsärzte freie Termine an die Terminservicestellen melden, konnten den Umfang aber selbst festlegen. Künftig sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen gemeinsam mit den Landesverbänden der Kranken- und Ersatzkassen verbindliche Termin-Kontingente bestimmen.
Gassen kritisierte, dass die Politik zunächst die extrabudgetäre Vergütung für zusätzliche Termine streiche und anschließend die Meldepflicht verschärfe. Das klingt nach einer Rechnung, bei der am Ende zwar mehr Vorgaben auf dem Papier stehen, aber nicht automatisch mehr freie Sprechstunden entstehen.
Wie das Geld in die Praxen kommt
In Deutschland sind mehr als 189.000 Ärzte und Psychotherapeuten ambulant tätig. Der größte Teil ihrer Vergütung stammt aus der gesetzlichen Krankenversicherung und wird im Rahmen der vertragsärztlichen Tätigkeit erwirtschaftet.
Für die ambulante Versorgung ihrer Versicherten stellen die gesetzlichen Krankenkassen die sogenannte Gesamtvergütung bereit. Das Geld fließt nicht direkt an die Ärzte, sondern zunächst an die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen), die es anschließend verteilen. Die Honorarverteilung soll begrenzte Finanzierungsmittel mit der grundsätzlich unbegrenzten Inanspruchnahme medizinischer Leistungen durch Patienten in Einklang bringen – ein ziemlich großer Spagat.
Ihre Abrechnungen reichen Ärzte für alle behandelten Patienten quartalsweise bei der zuständigen KV ein. Grundlage ist der Einheitliche Bewertungsmaßstab, kurz EBM. Dieser Katalog enthält die Leistungen, die niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten mit gesetzlichen Krankenkassen abrechnen können.
Seit 2009 ist jeder EBM-Leistung neben einer Punktzahl ein fester Euro-Wert zugeordnet. Er ergibt sich aus der Multiplikation der Leistungspunkte mit dem Orientierungswert. Auf dem Papier wirkt das präzise; in der Praxis hängt die tatsächliche Vergütung allerdings auch davon ab, aus welchem Finanzierungstopf eine Leistung bezahlt wird.
Budgetgrenzen und zusätzliche Leistungen
Ein großer Teil der ambulanten Leistungen wird über die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) bezahlt. Sie ist mengenbegrenzt. Deshalb werden nicht alle abgerechneten Leistungen zwingend zum im EBM ausgewiesenen Preis vergütet.
Überschreitet ein Vertragsarzt oder Vertragspsychotherapeut im Quartal eine bestimmte Leistungsmenge, werden darüber hinausgehende Leistungen nur zu abgesenkten Preisen vergütet. Für Leistungen außerhalb der MGV stellen die gesetzlichen Krankenkassen zusätzlich Mittel als extrabudgetäre Gesamtvergütung (EGV) bereit.
Dazu gehören insbesondere Früherkennungsuntersuchungen, Impfungen und ambulante Operationen. Diese Leistungen werden in der Regel zu den Preisen der Euro-Gebührenordnung vergütet. Genau diese extrabudgetäre Vergütung für zusätzliche Termine sieht Gassen nun als gestrichen an, während zugleich mehr Termine an die Servicestellen gemeldet werden sollen.
Die vom Bundesgesundheitsministerium angegebene Seite zur ärztlichen Versorgung war für eine inhaltliche Einordnung nicht lesbar beziehungsweise offenbar fehlerhaft codiert. Eine sachliche Zusammenfassung dieser Quelle ist daher nicht möglich.
