Bremer Grünenstreit um Israel mündet in bundesweite Debatte über Meinungsfreiheit
In Bremen ist ein Streit über die Haltung der Grünen Jugend zu Israel eskaliert. Der Landesvorstand von Bündnis 90/Die Grünen Bremen distanziert sich nachdrücklich von Positionen des neu gewählten Sprechers der Grünen Jugend Bremen und von Hannah Wellm, der Votenträgerin beziehungsweise Kandidatin der Grünen Jugend für die kommende Bürgerschaftswahl.
Beide hatten Anträge beziehungsweise Änderungsanträge zum Wahlprogramm eingebracht. Nach Einschätzung des Landesvorstands stellten deren Inhalte das Existenzrecht Israels infrage. Das widerspreche fundamental den Grundüberzeugungen, den Grundwerten und der historischen Verantwortung der Partei für jüdisches Leben. Die Anträge wurden inzwischen zurückgezogen. Für den Landesvorstand macht das die darin vertretenen Positionen allerdings nicht ungeschehen; eine bloße Rücknahme reiche nicht aus.
„Nicht verhandelbar“
Landesvorstandssprecher*innen Josephine Assmus und Marek Helsner erklären, das Existenzrecht Israels sei nicht verhandelbar. Zur Grundlage der politischen Arbeit zählten außerdem die Sicherheit jüdischen Lebens und das Ziel einer friedlichen Zweistaatenlösung. Die zurückgezogenen Anträge seien Ausdruck eines schwerwiegenden politischen Konflikts und stünden im Widerspruch zu grüner Haltung und den Grundwerten der Partei.
Der Landesvorstand sieht wegen dieser grundlegenden Differenzen derzeit keine Grundlage für eine Zusammenarbeit mit dem neu gewählten Sprecher der Grünen Jugend Bremen. Auch das Verhältnis zur Grünen Jugend insgesamt soll überprüft werden. Für alle Personen mit Verantwortung bei Bündnis 90/Die Grünen fordert der Landesvorstand die uneingeschränkte Anerkennung der Grundwerte und der historischen Verantwortung für jüdisches Leben. Außerdem empfiehlt er, das Votum der Grünen Jugend für die kommende Bürgerschaftswahl bei der anstehenden Listenaufstellung nicht zu berücksichtigen.
Hannah Wellm bezeichnete die Änderungsanträge gegenüber „buten un binnen“ als strategischen und inhaltlichen Fehler. Sie kündigte an, auf ihre Kandidatur für die Bürgerschaftswahl zu verzichten. Wellm erklärte, sie setze sich für eine Lösung ein, die Freiheit, Sicherheit und Selbstbestimmung für alle Menschen gewährleiste. Israel als Schutzraum für jüdisches Leben sei dabei eine grundlegende Voraussetzung; ihr Änderungsantrag werde dieser Haltung nicht gerecht.
Auch an der Uni Bremen ein Streit um Begriffe
Der Konflikt fällt in eine Zeit, in der an der Universität Bremen ebenfalls über Sprache und politische Botschaften gestritten wird. Der AStA darf den Begriff „Intifada“ auf einem Plakat nicht verwenden. Ein Student hatte dagegen geklagt und Recht bekommen. Mehr Details nennt der Bericht dazu nicht – der Fall zeigt aber, wie schnell ein einzelner Begriff auf dem Campus zum juristischen und politischen Zankapfel werden kann.
Stand dieses Berichts ist der 4. November 2026. An diesem Tag befasst sich die Bremer Debatte nicht nur mit parteiinternen Konsequenzen, sondern auch mit einer bundesweiten Frage: Wie weit darf der Staat gehen, wenn Äußerungen das Existenzrecht Israels bestreiten oder zu seiner Beseitigung aufrufen?
Bundesrat bringt Gesetzentwurf in den Bundestag
Der Bundesrat stimmte dafür, einen Gesetzentwurf zur Strafbarkeit der Leugnung des Existenzrechts Israels in den Bundestag einzubringen. Der Entwurf stammt vom hessischen Justizminister Christian Heinz (CDU). Strafbar wäre demnach, wer öffentlich oder in einer Versammlung das Existenzrecht Israels leugnet oder zur Beseitigung des Staates Israel aufruft – allerdings nur, wenn die Äußerung geeignet ist, die Bereitschaft zu antisemitischen Gewalt- oder Willkürmaßnahmen zu fördern.
Als mögliche strafbare Parolen nennt der Entwurf unter anderem „From the River to the Sea, Palestine will be free“ und „We don’t want no two-state, we want 48“. Erfasst werden könnten auch Landkarten, die einen palästinensischen Staat auf dem Gebiet Israels, des Gazastreifens und des Westjordanlands darstellen.
Heinz begründet die Initiative mit dem Anstieg antisemitisch motivierter Demonstrationen und Übergriffe seit dem 7. Oktober 2023. Laut dem Bericht blieb die Zahl antisemitischer Vorfälle in Deutschland 2025 auf hohem Niveau. Genannt werden Beleidigungen, Schmierereien und Angriffe auf Juden. Der neue Gesetzentwurf stellt dabei einen historischen Zusammenhang zwischen der Gründung Israels und der Ermordung der europäischen Juden her. Israel sei gegründet worden, um Juden und ihre Nachkommen vor erneuter Verfolgung und Entmenschlichung zu schützen, sagt Heinz; daraus leite sich die deutsche Staatsräson für Israels Sicherheit ab.
Die Meinungsfreiheit als juristische Sollbruchstelle
Ein ähnlicher Gesetzentwurf der Unionsfraktion war bereits vor zwei Jahren im Bundestag beraten worden. Er scheiterte nach massiver Kritik und dem Ende der Ampel-Koalition. Auch diesmal bezweifeln Kritiker, dass ein Verbot der Leugnung des Existenzrechts Israels wirksam gegen Antisemitismus hilft.
Im Mittelpunkt steht die Meinungsfreiheit. Einschränkungen sind grundsätzlich möglich, müssen aber auf allgemeinen Gesetzen beruhen. Genau hier liegt der Knackpunkt: Das geplante Gesetz dürfte gezielt eine bestimmte politische Haltung beziehungsweise Meinung beschränken.
Christian Heinz beruft sich auf den „Wunsiedel-Beschluss“ des Bundesverfassungsgerichts von 2009. Danach darf die Billigung und Verherrlichung der NS-Herrschaft wegen der besonderen deutschen Geschichte strafbar sein. Rechtswissenschaftler bezweifeln jedoch, dass sich diese Begründung auf die Leugnung des Existenzrechts Israels übertragen lässt. Ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags vom Mai bezeichnet die Übertragbarkeit als „schwer begründbar“.
Strafrechtsprofessor Matthias Jahn weist darauf hin, dass der Wunsiedel-Beschluss Sonderregeln wegen der deutschen NS-Vergangenheit zugelassen habe. Israelfeindliche Äußerungen hätten dagegen keinen unmittelbaren Deutschlandbezug. Der Bundestag soll sich im Herbst mit dem Entwurf befassen. Nach Einschätzung von Jahn könnte am Ende erneut das Bundesverfassungsgericht darüber entscheiden, ob eine solche Einschränkung der Meinungsfreiheit zulässig ist.
