Im Freibad treffen sich Menschen mit sehr unterschiedlichen Vorstellungen davon, was ein Körper zeigen darf und was nicht. Genau dort setzt der Animationsfilm „Das Freibad zwischen Bikini und Burkini“ an. Sein Untertitel: „Ein Film über Religion und Körper im öffentlichen Raum“. Er fragt, wie Badegäste zum Burkini stehen, welche gesellschaftlichen Normen dabei mitschwingen und welche Rolle religiöse Vorstellungen spielen.

Entstanden ist der Film für die Ausstellung „Körper. Kult. Religion.“ des Exzellenzclusters „Religion und Politik“ an der Universität Münster. Gezeigt werden Begegnungen von Menschen, deren Ideen von Religion, Körper und Freizügigkeit auseinandergehen. Es geht dabei nicht nur um ein Kleidungsstück, sondern um den gesellschaftlichen Umgang mit religiöser Vielfalt – mitten im öffentlichen Raum, zwischen Chlorgeruch, nassen Fliesen und ziemlich festen Vorstellungen davon, was als „normal“ gilt.

Eine Studie aus dem Schwimmbad

Die inhaltliche Grundlage bilden Ergebnisse der Soziologin Ines Michalowski. Sie befragte mehr als 100 Badegäste in einer ostdeutschen Großstadt zu ihren Einstellungen zum Burkini. Die Erhebung gehörte zum Forschungsprojekt „Bodyrules“, das den Umgang mit kulturell und religiös unterschiedlich geprägten Körperpraktiken untersucht – in Schwimmbädern, Krankenhäusern und Schulen.

Das Themenjahr des Exzellenzclusters trägt 2024/2025 den Titel „Körper und Religion“. Für die visuelle Gestaltung des Films war der Grafiker Stefan Matlik zuständig, den Text verfasste die Journalistin Marion Trimborn. Die Redaktion übernahm das Zentrum für Wissenschaftskommunikation des Exzellenzclusters „Religion und Politik“.

Als wissenschaftliche Literatur wird Ines Michalowski (2023) genannt: „Säkularität im Schwimmbad. Einstellungen zu eigenen und fremden Körperpraktiken“, erschienen in der KZfSS Kölner Zeitschrift für Soziologie und Sozialpsychologie 75 (2), S. 171–201. Der bereitgestellte PDF-Text zu diesem Beitrag enthält ausschließlich komprimierte PDF- und Binärdaten, keinen lesbaren Nachrichtenartikel.

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Wenn die Hausordnung plötzlich politisch wird

Wie schnell Badebekleidung und Sprache zu Rechtsfragen werden, zeigt ein Blick auf aktuelle Regelungen. Im Freibad Müllheim gilt seit 2025: Badebekleidung darf weder über Ellenbogen noch Knie reichen und muss aus Badestoff ohne Baumwollanteil bestehen. Begründet wird das mit Hygiene und Wasserqualität. Faktisch betrifft die Regelung insbesondere Burkinis.

Auch in Genf gelten seit Ende Mai 2026 neue Vorgaben. Erlaubt sind dort nur ein- oder zweiteilige Badeanzüge, die oberhalb der Knie enden und die Arme freilassen. Befürworter führen Hygiene und Sicherheit an sowie den Schutz von Frauen vor Bekleidungsvorgaben. Fünf Gemeinden, darunter die Stadt Genf, haben dagegen Beschwerde bei der kantonalen Verfassungskammer eingelegt.

Im Heidebad in Halle an der Saale kündigte der private Betreiber im Juni 2026 an, nur Personen einzulassen, die die Haus- und Baderegeln ausreichend auf Deutsch verstehen. Geschäftsführer Mathias Nobel begründete das mit der Sicherheit, nachdem er ein Kleinkind vor dem Ertrinken gerettet hatte. Nach einer Intervention der Stadt wurde die Regel zurückgenommen; geplant sind stattdessen mehrsprachige Hinweistafeln.

Kommunale Schwimmbäder sind unmittelbar an Grundrechte gebunden. Private Betreiber können sich beim Hausrecht ebenfalls nicht von Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsvorschriften freistellen. Eine verpflichtende Deutschkenntnis für Schwimmbadbesucher wäre nach Einschätzung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes eine mittelbare Benachteiligung wegen ethnischer Herkunft nach §§ 3 Abs. 2, 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AGG. Betroffen wären insbesondere Menschen mit Migrationsgeschichte, ausländische Touristen und Geflüchtete.

Badesicherheit ist zwar ein rechtmäßiges Ziel. Der vollständige Ausschluss nicht deutschsprachiger Personen wäre jedoch weder angemessen noch erforderlich. Piktogramme, mehrsprachige Sicherheitsinformationen, Übersetzungshilfen und mehrsprachige Durchsagen gelten als mildere Mittel. Die Deutsche Lebensrettungsgesellschaft stellt Baderegeln in mehr als 20 Sprachen bereit und bietet außerdem ein sprachfreies Baderegel-Video an.

Ein konsequenter Ausschluss aus Sicherheitsgründen müsste, so das Argument, auch gehörlose Menschen betreffen. Gerade daran zeigt sich die begrenzte Tragfähigkeit einer pauschalen Sprachvorgabe. Verkehrssicherungs-, Sorgfalts- und Garantenpflichten verlangen Maßnahmen gegen vorhersehbare Gefahren, aber nicht den Ausschluss ganzer Personengruppen. Betreiber können Sprachbarrieren organisatorisch auffangen.

Zur Badeaufsicht gehört, Nichtschwimmerbereiche abzutrennen und zu kennzeichnen, auf Wassertiefen und Sprungverbote hinzuweisen, genügend Aufsichtspersonal einzusetzen und in Notfällen einzugreifen. Dass ein Gast nicht Deutsch spricht, verletzt diese Pflichten nicht automatisch.

Burkini, Hygiene und der Blick aufs Recht

Kleidervorschriften, die eng anliegende Badebekleidung bis zu den Knien und Ellenbogen verlangen, wirken auf den ersten Blick neutral. Tatsächlich treffen sie vor allem muslimische Frauen. Das kann eine mittelbare Benachteiligung wegen Religion und Geschlecht nach dem AGG darstellen; zusätzlich kann eine ethnische Zuschreibung eine Rolle spielen. § 4 AGG berücksichtigt Benachteiligungen aus mehreren Gründen.

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz setzte 2019 ein Burkini-Verbot in Koblenz außer Vollzug. Die Stadt hatte die Regel mit der Kontrolle ansteckender Krankheiten und offener Wunden begründet. Gleichzeitig waren Neoprenanzüge für Leistungsschwimmer und Burkinis im Schulschwimmen erlaubt. Für das Gericht passte das nicht zusammen: Wenn die Kontrolle von Wunden und Krankheiten tatsächlich entscheidend gewesen wäre, hätten auch diese Ausnahmen entfallen müssen. Der Beschluss datiert vom 12. Juni 2019, Az. 10 B 10515/19.OVG.

Ähnlich argumentierte das Landesverwaltungsgericht Salzburg am 25. Juni 2026. Es bestätigte eine Verwaltungsstrafe gegen Betreiber eines Hotels im Pongau. Zwei Musliminnen aus Oberösterreich durften im Herbst 2025 wegen hygienischer Bedenken nicht im Hotelpool schwimmen. Das Gericht stellte eine Diskriminierung wegen des religiösen Bekenntnisses fest: Burkinis bestünden aus denselben Materialien wie andere Badebekleidung, die Wasserwerte seien unauffällig gewesen, und eine schriftliche Badeordnung habe nicht existiert. Das subjektive Unbehagen anderer Gäste rechtfertige keine Ungleichbehandlung.

Der Müllheimer Bürgermeister sagte, wenn die Zulässigkeit eines Burkinis von der Filterkapazität abhänge, sei eine technische Verbesserung der Filteranlage das mildere Mittel gegenüber dem Ausschluss. Schwimmbäder, die Burkinis zulassen, zeigen nach Darstellung des entsprechenden Artikels, dass diese den Badebetrieb nicht grundsätzlich beeinträchtigen.

Schwimmunterricht und rechtliche Folgen

Schon 2013 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass muslimische Schülerinnen grundsätzlich keine Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht verlangen können. Die Teilnahme im Burkini sei eine zumutbare Ausweichmöglichkeit. So lassen sich Glaubensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG und der staatliche Bildungsauftrag nach Art. 7 Abs. 1 GG miteinander verbinden. Ein Verbot des Burkinis in öffentlichen Schwimmbädern steht damit zumindest in Spannung zu seiner Anerkennung als Mittel zur Teilnahme am Schwimmunterricht. Das Urteil vom 11. September 2013 trägt das Aktenzeichen 6 C 25.12.

Dass andere Badegäste einer Regel zustimmen oder der Betrieb scheinbar konfliktfrei bleibt, macht eine diskriminierende Hausordnung nicht automatisch rechtmäßig. Wenn Betroffene wegbleiben oder nicht klagen, kann das auf Hürden der Rechtsdurchsetzung und eine Schutzlücke hindeuten. In Halle verlangte die Stadt nach öffentlicher Kritik die Rücknahme der Sprachregelung und verwies auf einen möglichen Verstoß gegen den Pachtvertrag.

Je nach Land unterscheiden sich die Wege: In Österreich kann die Verwaltung von Amts wegen einschreiten und Strafen verhängen. In der Schweiz werden solche Konflikte mangels AGG insbesondere verfassungsrechtlich ausgetragen. In Deutschland