Die Suchmaßnahmen nach einer Bedrohung an der Universität des Saarlandes sind beendet. Betroffen waren Beschäftigte der Universität am Standort Uni Saarland in Saarbrücken. Was zunächst nach einem größeren Polizeieinsatz mit vielen offenen Fragen aussah, ist nach aktuellem Ermittlungsstand deutlich weniger akut: Es gibt keine Anhaltspunkte für eine ernsthafte Bedrohungslage.

Die Einsatzkräfte hatten bereits am Vortag umfangreiche Suchmaßnahmen und Ermittlungen eingeleitet. Der Campus wurde am Mittwoch mehrere Stunden lang durchsucht. Anlass war eine mögliche Sichtung des Tatverdächtigen auf dem Universitätsgelände – eine Lage, die verständlicherweise für Unruhe sorgt, auch wenn am Ende niemand mit Blaulicht vom Campus gebracht werden musste.

37-Jähriger außerhalb des Saarlandes lokalisiert

Bei dem Gesuchten handelt es sich um einen 37-jährigen Mann aus Nordrhein-Westfalen. Er soll auf einer Internetplattform eine Drohung gegen Beschäftigte der Universität des Saarlandes veröffentlicht haben. Weitere Einzelheiten zur Drohung waren zunächst nicht bekannt.

Durch polizeiliche Recherchen wurde der Mann außerhalb des Saarlandes lokalisiert. Eine zuständige Polizeidienststelle traf ihn in Nordrhein-Westfalen an, nahm ihn fest und stellte seine Identität zweifelsfrei fest. Anschließend führten die Beamten weitere Maßnahmen durch.

Gegen den 37-Jährigen wird wegen Störung des öffentlichen Friedens durch die Androhung von Straftaten ermittelt. Nach Abschluss der Maßnahmen konnte er sich selbst überlassen werden. Die polizeilichen Maßnahmen in dem Fall sind beendet.

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Was § 126 StGB bedeutet

Der Vorwurf bezieht sich auf § 126 StGB, also auf die „Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten“. Maßgeblich ist dabei, dass eine Drohung in einer Weise erfolgt, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Der aktuelle Gesetzesstand ist der 17.07.2026; als Quelle wird die amtliche Veröffentlichung auf gesetze-im-internet.de genannt.

Erfasst sind unter anderem bestimmte besonders schwere Fälle des Landfriedensbruchs nach § 125a Satz 2 Nr. 1–4 StGB sowie bestimmte Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach § 177 Abs. 4–8 oder § 178 StGB. Ebenfalls genannt werden Mord, Totschlag, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen.

Der Paragraph umfasst außerdem gefährliche oder schwere Körperverletzung nach §§ 224 und 226 StGB sowie bestimmte schwere Straftaten gegen die persönliche Freiheit. Dazu zählen Menschenhandel, Zwangsprostitution, Freiheitsberaubung, erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme.

Auch Raub und räuberische Erpressung nach §§ 249–251 und 255 StGB fallen darunter. Hinzu kommen bestimmte gemeingefährliche Verbrechen, etwa schwere Brandstiftung, das Herbeiführen einer Explosion, gefährliche Eingriffe in den Verkehr sowie Angriffe auf den Luft- oder Seeverkehr.

Genannt werden ferner bestimmte gemeingefährliche Vergehen: bestimmte Fälle der Herbeiführung einer Überschwemmung, das Freisetzen ionisierender Strahlen, die Störung von Telekommunikationsanlagen, die Störung öffentlicher Betriebe und Baugefährdung. Das mögliche Strafmaß beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Ebenso strafbar ist es, in einer friedensstörenden Weise wider besseres Wissen vorzutäuschen, dass eine der genannten Straftaten bevorstehe. Für den konkreten Fall an der Universität des Saarlandes gilt weiterhin: Die Behörden gehen nach aktuellem Ermittlungsstand nicht von einer ernsthaften Bedrohungslage aus.