In Freiberg bleibt die Frage nach der kommissarischen Leitung des Rathauses offen. Die für Donnerstag, den 5. November 2026, geplante Wahl eines Amtsverwesers wurde verschoben, ein neuer Termin steht noch nicht fest. Der Grund: Für keinen der beiden Bewerber zeichnet sich derzeit die nötige Mehrheit ab.

Zur Wahl stehen Martin Seltmann, Bürgermeister für Stadtentwicklung und Bauwesen, und der TU-Professor Tobias Fieback. Seltmann wird von CDU, SPD, Linken, Grünen und „Freiberg für alle“ unterstützt. Fieback wurde von den Freien Wählern und „Bürger für Freiberg“ vorgeschlagen.

Rathaus bleibt vorerst in Seltmanns Hand

Seltmann vertritt die Stadt derzeit zusätzlich und übernimmt neben seinem eigenen Ressort die Aufgaben des Oberbürgermeisters. Auch nach der verschobenen Abstimmung führt er die Amtsgeschäfte weiter. Der Stadtrat hatte am 1. Oktober mit 22 zu 10 Stimmen beschlossen, einen Amtsverweser einzusetzen.

Ein Amtsverweser übernimmt vorübergehend stellvertretend ein hohes Amt in der öffentlichen Verwaltung, wenn dieses unbesetzt ist. In Sachsen ist er ein Beamter auf Widerruf, leitet die Verwaltung und vertritt die Stadt nach außen. Für die Wahl ist eine absolute Mehrheit des Stadtrats erforderlich. Bei der späteren geheimen Abstimmung am Donnerstagabend stimmten 15 Stadträte für die Ernennung, 14 dagegen. Die erforderliche qualifizierte Mehrheit von 18 Stimmen wurde damit verfehlt.

Freiberg ist seit knapp einem Jahr ohne Oberbürgermeister. Die Neuwahl war notwendig geworden, nachdem der damalige Oberbürgermeister Sven Krüger, parteilos, im Mai das Amt des Landrates des Kreises Mittelsachsen übernommen hatte. Der gewählte Nachfolger Philipp Preißler von den Freien Wählern Mittelsachsen kann sein Amt wegen einer Klage gegen die Wahl erst nach Abschluss des Gerichtsverfahrens antreten.

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Abwahlverfahren gegen Philipp Preißler bleibt auf der Tagesordnung

Auf der Sitzung am 5. November steht außerdem weiterhin der Antrag der Freien Wähler zur Einleitung eines Abwahlverfahrens gegen Preißler auf der Tagesordnung. Beginn ist um 16 Uhr im Städtischen Festsaal. Für die Einleitung müssen drei Viertel aller 34 Stadträte zustimmen – mindestens 26 Stimmen.

Kommt diese Mehrheit zusammen, soll der Stadtrat über den Abstimmungstag, die Abstimmungsfrage und den Gemeindewahlausschuss entscheiden. Als möglicher Termin für den Bürgerentscheid gilt ein Sonntag zu Jahresbeginn.

Preißler wäre allerdings nur dann abgewählt, wenn erstens die Mehrheit der gültigen Stimmen für seine Abwahl stimmt und diese Mehrheit zweitens mindestens der Hälfte aller Wahlberechtigten entspricht. Nötig wären damit gut 15.000 Stimmen.

Preißler gewann im Oktober 2025 die Stichwahl und trat wegen einer Wahlanfechtung erst Ende Juni 2026 sein Amt an. Am 6. August soll er in einem Leipziger Hotel randaliert und zwei Polizisten verletzt haben. Gegen den parteilosen Politiker wird wegen Sachbeschädigung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte ermittelt; es gilt die Unschuldsvermutung.

Landrat Sven Krüger untersagte Preißler am 10. August die Dienstgeschäfte. Ein Disziplinarverfahren läuft. Nach seiner Vereidigung brach Preißler laut Stadtverwaltung den Kontakt ab und äußerte sich bislang nicht öffentlich.

Ein Oberbürgermeister kann in Sachsen nur von den Bürgern abgewählt werden: entweder durch ein Bürgerbegehren mit den Unterschriften von mindestens einem Drittel der Bürger oder durch einen Stadtratsbeschluss mit drei Vierteln aller Stimmen.

Was das sächsische Beamtenrecht vorsieht

Die rechtlichen Grundlagen für kommunale Wahlbeamte gehen auf die Änderung des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen zurück. Der Sächsische Landtag beschloss sie am 17. März 1994, ausgefertigt wurde sie am 19. April 1994, in Kraft trat sie am 31. Juli 1994. Unterzeichnet wurde das Gesetz in Dresden von Landtagspräsident Erich Iltgen, Ministerpräsident Kurt Biedenkopf und Innenminister Heinz Eggert.

Die Änderung verwies in § 8 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c auf „§ 168“ statt auf „§ 158“. Für EU-Staatsangehörige wurde geregelt, dass eine Laufbahnbefähigung nach der Richtlinie 89/48/EWG über die Anerkennung mindestens dreijähriger Hochschulausbildungen erworben werden kann. Einzelheiten sollte das Sächsische Staatsministerium des Innern per Rechtsverordnung bestimmen. Voraussetzung für die Laufbahnzulassung ist die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift.

Landesbeamte werden nach § 11 vom Ministerpräsidenten ernannt; diese Befugnis kann durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen werden. Einstellungen, Anstellungen, Beförderungen und sonstige Ernennungen kommunaler Beamter, einschließlich Beigeordneter, benötigen nach dem neuen § 11a die Genehmigung des zuständigen Regierungspräsidiums. Sie ist zu erteilen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Antrag muss mit Nachweisen bei der Rechtsaufsichtsbehörde eingereicht werden.

Bleibt die Entscheidung trotz vollständiger Unterlagen sechs Wochen lang aus, gilt die Genehmigung als erteilt. Eine Ernennung ohne Genehmigung ist nichtig; eine nachträgliche Zustimmung der zuständigen Behörde macht sie rückwirkend wirksam. Diese Regelung trat am 31. Dezember 1996 außer Kraft.

In bestimmten Fällen einer zulässigen Verbeamtung oder zugelassenen Ausnahme kann auf den Eid verzichtet werden. Dann muss der Beamte geloben, seine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Amtsverweser als eigener Teil des Kommunalbeamtenrechts

Mit dem neuen Sechsten Teil der damaligen Regelung wurden kommunale Wahlbeamte ausdrücklich erfasst: Bürgermeister, Landräte, Beigeordnete, Verbandsvorsitzende von Verwaltungsverbänden und Amtsverweser. Der bisherige Sechste Teil wurde zum Siebten Teil, die früheren §§ 158 bis 161 wurden zu §§ 168 bis 171.

Grundsätzlich ist die jeweilige Gemeinde Dienstherrin von Bürgermeistern und Beigeordneten, der Landkreis Dienstherr von Landräten und Kreisbeigeordneten, der Verwaltungsverband Dienstherr des Verbandsvorsitzenden. Bürgermeister, Landrat oder Verbandsvorsitzender sind normalerweise oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte. Sie ernennen, versetzen und entlassen die Beamten der jeweiligen Kommune oder des Verwaltungsverbands.

Bei Bürgermeistern, Landräten, Amtsverwesern und Verbandsvorsitzenden übernimmt grundsätzlich die Rechtsaufsichtsbehörde die Aufgaben der Ernennungsstelle und der obersten Dienstbehörde. Sie wird außerdem als Dienstvorgesetzte tätig, wenn die genannten Wahlbeamten wegen fehlender eigener Dienstvorgesetzteneigenschaft keine Entscheidung treffen können.

Für Amtsverweser stellt der Stellvertreter des Bürgermeisters die Ernennungsurkunde aus und händigt sie bei Amtsantritt aus. Hauptamtliche Amtsverweser, die zum Bürgermeister gewählt wurden, ihr Amt wegen einer noch nicht rechtskräftig festgestellten Wahlgültigkeit aber nicht ausüben können, unterliegen den Vorschriften für Beamte auf Zeit. Für ehrenamtliche Amtsverweser gelten die Regeln für Ehrenbeamte. Bestimmungen zu Ruhestand, Altersgrenze und Erklärungspflichten gelten entsprechend.

Ein hauptamtlicher Amtsverweser tritt nach Ablauf seiner Amtszeit nur dann in den Ruhestand, wenn die Wahl zum Bürgermeister oder Landrat rechtskräftig für ungültig erklärt wurde oder er trotz Bereitschaft zur Amtsausübung nicht erneut bestellt wird. Das gilt nicht, wenn die Wahl wegen einer vom Bewerber begangenen strafbaren oder sonst gesetzeswidrigen Wahlbeeinflussung oder wegen fehlender Wählbarkeit ungültig war. Für Amtsverweser im Landkreis gelten die Regelungen mit bestimmten Ausnahmen.

Viele Detailregeln für kommunale Wahlbeamte

Hauptamtliche Bürgermeister unterliegen grundsätzlich den Vorschriften über Beamte auf Zeit. Das Beamtenverhältnis entsteht durch die rechtsgültige Wahl und beginnt mit dem Amtsantritt, der der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen ist. Wird die Wahl unanfechtbar oder rechtskräftig für ungültig erklärt, entsteht kein Beamtenverhältnis.

Der Ruhestand beginnt mit Ablauf des Monats, in dem das 68. Lebensjahr vollendet wird. Ein Ruhestand auf Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit ist ab dem 65. Lebensjahr möglich oder in dem gesetzlich