K.-o.-Mittel im Nachtleben: Warum schnelle Tests und rechtliche Reformen nötig sind
Heute, am 7. Oktober 2026, wirkt die Festivalnacht an der Bleichloch-Talsperre bei Saalburg in Thüringen noch nach. Das SonneMondSterne-Festival gehört zu den größten Elektro- und Rave-Festivals Deutschlands; die Veranstalter sprechen von rund 33.000 Besucherinnen und Besuchern. Zwischen wummernden Bässen, Hitze, Schweiß und langen Nächten gab es allerdings auch Vorfälle, die weit über gestohlene Verkehrsschilder hinausreichen.
Die Polizei stellte bei Festivalgästen neun gestohlene Orts- und Verkehrsschilder sicher. Einige davon wurden mithilfe von Drohnen entdeckt. Gegen die Betroffenen laufen Ermittlungen wegen Diebstahls. Gleichzeitig meldeten sich laut lokaler Presse zwei Frauen mit dem Verdacht, Opfer von K.-o.-Tropfen geworden zu sein. Bestätigt ist das bislang nicht, die Untersuchungen laufen.
Wenn Erinnerungen plötzlich aussetzen
Schwindel, Übelkeit, Benommenheit und Erinnerungslücken können viele Ursachen haben: Alkohol, andere Substanzen, Medikamente oder gesundheitliche Probleme. Manche Betroffene erinnern sich nur an einzelne Momente, andere können längere Zeiträume überhaupt nicht rekonstruieren. Genau das macht die Aufklärung so schwierig – und den schnellen Nachweis so wichtig.
Bestimmte Substanzen, darunter Liquid-Ecstasy-Stoffe, sind oft nur wenige Stunden in Blut oder Urin nachweisbar. Das Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Freiburg weist darauf hin, dass viele als K.-o.-Tropfen missbrauchte Stoffe bereits nach etwa zwölf Stunden nicht mehr festgestellt werden können. GHB ist ungefähr sechs bis acht Stunden im Blut und acht bis zwölf Stunden im Urin nachweisbar. Neue Substanzen mit ähnlicher Wirkung, aber anderer chemischer Zusammensetzung, lassen sich teilweise noch gar nicht nachweisen.
Die Studie „Don’t knock me out“ der TU Chemnitz wertete 1.288 Datensätze aus Deutschland aus. 527 Personen, rund 41 Prozent, hatten mindestens einmal den Verdacht, dass ihnen eine Substanz ins Getränk gegeben worden war. Das sind Verdachtsfälle, keine toxikologisch bestätigten Fälle. 110 der 527 Personen waren sich ausdrücklich nicht sicher. Dass ein Verdacht nicht bestätigt wird, bedeutet allerdings nicht automatisch, dass die betroffene Person nicht ernst genommen werden sollte.
Die Polizei bezeichnet K.-o.-Tropfen als ernstes und in der Öffentlichkeit häufig unterschätztes Problem. Die Vorfälle beim SonneMondSterne-Festival belegen keinen aktuellen Anstieg solcher Fälle. Aktuell bleibt das Thema trotzdem – gerade weil die Dunkelziffer vermutlich hoch ist.
Ein Testangebot, das nicht erst am nächsten Morgen beginnt
Das Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Freiburg hat deshalb eine Studie zur Erfassung und Analyse von K.-o.-Mitteln im Nachtleben gestartet. Sie soll Betroffenen ein kostenloses, niedrigschwelliges Diagnostikangebot machen, die Dunkelziffer von Übergriffen besser einschätzbar machen und Daten für gezielte Präventionsmaßnahmen liefern.
In teilnehmenden Bars, Clubs und anderen Einrichtungen werden bei einem Verdacht Test-Kits ausgegeben. Betroffene müssen innerhalb von zwölf Stunden nach dem vermuteten Vorfall eine Urinprobe abgeben und können sich direkt an Mitarbeitende der jeweiligen Einrichtung wenden. Dort erhalten sie einen Probenbehälter und Informationen zur Studie. Die Probe soll kühl gelagert und in den folgenden Tagen beim Institut für Rechtsmedizin abgegeben werden. Fehlt ein Probenbehälter, darf auch ein anderes sauberes Gefäß verwendet werden.
Im Labor wird untersucht, ob K.-o.-Mittel verabreicht wurden. Die Testergebnisse liegen nach wenigen Tagen vor, sämtliche Daten werden pseudonymisiert verarbeitet. Wird ein Mittel nachgewiesen, entscheiden die Teilnehmenden selbst, wie sie mit dem Ergebnis umgehen. Kosten entstehen ihnen nicht. Das Institut arbeitet unter anderem mit dem Projekt „nachtsam“ zusammen, das von Frauenhorizonte getragen wird und Einrichtungen im Nachtleben zu Prävention und Sicherheit schult.
Die Kriminalprävention rät, Getränke nicht unbeaufsichtigt zu lassen und keine offenen Getränke von Unbekannten anzunehmen. Wer sich plötzlich ungewöhnlich fühlt, sollte sofort Freundinnen, Freunde oder Awareness-Personal ansprechen. Nicht erst irgendwann. Sofort.
Was das Recht bislang erfasst – und was nicht
Sexualisierte Gewalt unter Einsatz sogenannter K.-o.-Mittel wird wiederholt öffentlich bekannt. Die Substanzen können enthemmen, betäuben, die Willensbildung und Willensäußerung beeinträchtigen und Gedächtnislücken verursachen. Heimliches Zufügen zu Getränken oder kaum spürbare Injektionen ermöglicht eine unbemerkte Verabreichung. Unterschiedliche Substanzen und Mischkonsum erschweren den Nachweis; schwere gesundheitliche Folgen bis hin zum Tod sind möglich.
K.-o.-Mittel werden nicht nur durch fremde Täter im öffentlichen Raum eingesetzt, sondern auch im privaten Umfeld. Im Fall Gisèle Pelicot soll der Ehemann sie über Jahre wiederholt betäubt und gemeinsam mit anderen Männern sexuell missbraucht haben. Eine am 17. Dezember 2024 veröffentlichte Recherche von Strg_F stellte deutsche Chatgruppen mit teilweise zehntausenden Mitgliedern fest. Dort tauschten sich Nutzer über K.-o.-Mittel für Sexualstraftaten an nahestehenden Frauen aus und übertrugen Taten teilweise live. Tatpersonen erhielten dabei teilweise Anweisungen von anderen, ausschließlich männlichen Nutzern.
Die bekannt gewordenen Fälle deuten auf ein systematisches Vorgehen auch in Deutschland hin; das tatsächliche Ausmaß ist unbekannt. Leichte Beschaffung, kurze Nachweisbarkeit und fehlende Erinnerungen der Betroffenen lassen ein großes Dunkelfeld vermuten. Der Deutsche Juristinnenbund fordert deshalb empirische Forschung zu Fallzahlen, Dunkelfeld, behördlicher Ermittlungstätigkeit und Motiven der Tatpersonen.
Für die rechtliche Neubewertung wichtig ist unter anderem ein Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. Oktober 2024. Der BGH stufte K.-o.-Mittel nicht als „gefährliches Werkzeug“ ein. Ihr Einsatz bleibt strafbar, führt aber nicht zu derselben Strafschärfung wie der Einsatz einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs. Diese Regelungslücke soll geschlossen werden.
Bei einem sexuellen Übergriff ist § 177 StGB zentral. Wer durch K.-o.-Mittel vollständig unfähig ist, einen Willen zu bilden oder zu äußern, fällt unter § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB; bei einer erheblichen Einschränkung ist § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB relevant. Ist eine Person vollständig ablehnungsunfähig, ist die sexuelle Handlung grundsätzlich strafbar. Bei lediglich eingeschränkter Fähigkeit kann die Strafbarkeit entfallen, wenn sich die Tatperson vor jeder einzelnen sexuellen Handlung der Zustimmung versichert hat. Die Abgrenzung ist heikel, gerade wenn später behauptet wird, es habe eine Zustimmung gegeben.
Gerichte müssen den Zustand der betroffenen Person anhand einer Gesamtbetrachtung prüfen, gegebenenfalls mit sachverständiger Unterstützung. Eine Rolle spielen Substanzmenge, Mischkonsum, Wirkungsweise sowie Größe, Gewicht und Stoffwechsel der betroffenen Person. Typische Wirkungen sind Verwirrtheit, verlangsamter Herzschlag, Schwindel, Schläfrigkeit, Bewusstseinsstörungen, Gedächtnisverlust, Verlust der Muskelkontrolle, Bewusstlosigkeit, Übelkeit, Muskelschwäche und Enthemmung.
GHB kann ab etwa 2,5 Gramm Schläfrigkeit, Schwindel, Übelkeit, Erbrechen, Desorientierung, Agitiertheit, Muskelzuckungen und einen verlangsamten Herzschlag verursachen. Etwa drei bis vier Gramm können innerhalb weniger Sekunden zur Bewusstlosigkeit und möglicherweise zu Atemdepression führen; ab etwa fünf Gramm ist ein tiefes Koma möglich. Alkohol kann die Wirkung von GHB etwa um das Zwei- bis Dreifache verstärken. Zur Betäubung eingesetzte K.-o.-Mittel führen typischerweise zu vollständiger Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern.
Der Deutsche Juristinnenbund fordert eine Änderung des § 177 Abs. 8 StGB. Das derzeitige Recht berücksichtige das erhöhte Unrecht des Einsatzes betäubender Mittel nicht ausreichend. Schon heute können das Ausnutzen einer schutzlosen Lage nach § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB, Gewaltanwendung durch Verabreichung nach § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB oder das Mitführen eines K.-o.-Mittels als „sonstiges Mittel“ nach § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB greifen. Der besonders hohe Strafrahmen des § 177 Abs. 8 StGB für Waffen oder gefährliche Werkzeuge erfasst betäubende Substanzen jedoch nicht.
K.-o.-Mittel können lebensgefährliche Atemdepression, Herzrhythm
