In Deutschland fragen Menschen häufiger nach ärztlicher Hilfe beim Suizid – und viele Ärztinnen und Ärzte wissen nicht recht, wie sie damit umgehen sollen. Eine neue Studie der Universitätsmedizin Halle macht diese wachsende Unsicherheit sichtbar. Für die Untersuchung wurden 2024 anonym 609 Ärztinnen und Ärzte aus Sachsen, Thüringen, Schleswig-Holstein und dem Saarland befragt.

Das Forschungsteam verglich die Antworten mit einer ähnlichen Erhebung aus dem Jahr 2013. Damals berichteten 20,7 Prozent der Befragten, bereits um Sterbehilfe gebeten worden zu sein. 2024 waren es 27,8 Prozent. Auch bei der Frage, ob sie selbst Suizidassistenz leisten würden, ist die Unentschlossenheit deutlich größer geworden: 2013 waren 18 Prozent unsicher, 2024 bereits 32,3 Prozent. Die übrigen Befragten antworteten in beiden Erhebungen ungefähr zu gleichen Teilen mit „Ja“ oder „Nein“.

Viele Ärztinnen und Ärzte bleiben zwischen den Stühlen

Ähnlich uneinheitlich fällt die Einschätzung der ärztlichen Verantwortung aus. Je etwa ein Drittel zählt Suizidassistenz zu den ärztlichen Aufgaben, lehnt sie ab oder ist in dieser Frage unsicher. Nach den Grundsätzen der Bundesärztekammer gehört assistiertes Sterben bisher nicht zu den ärztlichen Aufgaben. Trotzdem können Ärztinnen und Ärzte grundsätzlich nach ihrem Gewissen entscheiden, ob sie Hilfe leisten.

Diese Entscheidungsfreiheit klingt auf dem Papier klarer, als sie sich im Alltag offenbar anfühlt. Laut den Forschenden zwingt sie viele zu schwierigen ethischen Abwägungen. Was ist ein dauerhaft gefasster Wunsch, was eine akute Krise? Wo endet Selbstbestimmung, und wo beginnt äußerer Druck? In einem Behandlungszimmer sind solche Fragen selten sauber voneinander getrennt.

Eine kürzlich vorgestellte interdisziplinäre Leitlinie soll nun Orientierung geben. Mehr als 30 Fachgesellschaften und Organisationen aus Medizin, Pflege, Psychologie, Sozialarbeit und Suizidprävention haben sie gemeinsam erarbeitet, beteiligt waren außerdem Patienten- und Angehörigenverbände. Die wissenschaftlich fundierte Leitlinie enthält 45 Empfehlungen und ist in fünf Kapitel gegliedert.

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Vier Wochen Abstand zwischen den Gesprächen

Beschäftigte im Gesundheits- und Sozialwesen sollen damit Gespräche führen und ein einheitlicheres Vorgehen entwickeln können. Bislang wird mit Anfragen nach Suizidassistenz in der Praxis unterschiedlich umgegangen. Die Empfehlungen betreffen deshalb nicht nur die sterbewillige Person, sondern auch die Menschen, die zuhören, beraten und Entscheidungen im Team mittragen müssen.

Gespräche sollen wertschätzend, interessiert, ergebnisoffen und nicht wertend geführt werden. Informationsgespräche sollen individuell vorbereitet sein und die Lebenssituation der ratsuchenden Person berücksichtigen. Vorgesehen sind außerdem Schulungen, Unterstützung bei Reaktionen und Belastungen von Mitarbeitenden sowie Hinweise auf mögliche Konflikte innerhalb von Arbeitsteams.

Ein zentraler Punkt: Assistierter Suizid soll von Fachkräften niemals proaktiv als Möglichkeit vorgeschlagen werden. Um zu prüfen, ob ein Suizidwunsch freiverantwortlich getroffen wurde, empfiehlt die Leitlinie mindestens zwei vertiefende Gespräche. Zwischen ihnen soll ein Abstand von mindestens vier Wochen liegen; Fachleute verschiedener Disziplinen sollen beteiligt sein. Information, Beratung und weitere Schritte sollen voneinander unabhängige Personen und Organisationen übernehmen.

Geprüft werden soll, ob der Wunsch selbstbestimmt und freiverantwortlich ist, dauerhaft besteht, eine akute Krise oder psychische Erkrankung vorliegt und ob äußerer Druck die Entscheidung beeinflusst. Angehörige sollen während des gesamten Prozesses Unterstützung erhalten. Die Leitlinie empfiehlt auch Nachsorge und Trauerbegleitung für sie.

Rechtlich verbindlich ist das Papier allerdings nicht, und es bietet keine rechtliche Absicherung. Die Forschenden sehen deshalb weiteren Bedarf an klaren rechtlichen und fachlichen Kriterien, Fortbildungen, ethischer Beratung und Untersuchungen dazu, wie sich die Empfehlungen praktisch umsetzen lassen.

Seit 2020 ist assistierter Suizid möglich

Beim assistierten Suizid nimmt die sterbewillige Person selbst eine tödliche Substanz ein. Eine andere Person – etwa ein Angehöriger, Arzt oder Sterbehelfer – leistet dazu einen Beitrag, beispielsweise durch die Bereitstellung der Substanz. Selbsttötung ist in Deutschland nicht strafbar, damit ist grundsätzlich auch Beihilfe zur Selbsttötung nicht strafbar.

Das Bundesverfassungsgericht erklärte am 26. Februar 2020 das strafrechtliche Verbot geschäftsmäßiger Suizidassistenz für verfassungswidrig. Das Gericht erklärte das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe damit für verfassungswidrig; seitdem ist assistierter Suizid in Deutschland möglich. Über den daraus folgenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf wird in Politik und Gesellschaft weiter diskutiert.

Für zusätzliche Aufmerksamkeit sorgte der gemeinsame Tod der Kessler-Zwillinge im November 2025 mit Unterstützung Dritter. Danach berichteten unter anderem Mitarbeitende des katholischen Caritasverbands von häufiger werdenden Anfragen zum assistierten Suizid in Alten- und Pflegeheimen. Die Studie aus Halle zeigt nun ebenfalls: Die Anfragen nehmen zu, die Sicherheit im Umgang damit hält aber nicht Schritt.

In Deutschland nehmen sich laut Statistischem Bundesamt jährlich etwa 10.000 Menschen das Leben; die Zahl steigt. Fachleute schätzen den Anteil assistierter Suizide an allen Suiziden zuletzt auf mehr als 30 Prozent. Ein Register zur Erfassung und Analyse assistierter Suizide wird derzeit aufgebaut.

Andere Regeln in der Schweiz und den Benelux-Ländern

Ein Blick über die Grenze zeigt, wie unterschiedlich die rechtlichen Wege sind. In der Schweiz ist Suizidhilfe nur strafbar, wenn selbstsüchtige Motive vorliegen. Mehrere Sterbehilfeorganisationen unterstützen dort Mitglieder beim Suizid, teilweise erhalten auch ausländische Sterbewillige Suizidbeihilfe.

In den Niederlanden, Belgien und Luxemburg kann ärztliche Suizidbeihilfe unter bestimmten Voraussetzungen straffrei sein. Genannt werden unter anderem ein freiwilliges Tötungsverlangen, ein aussichtsloser Krankheitszustand und die Bestätigung durch einen zweiten Arzt. In den USA ist Suizidbeihilfe in den Bundesstaaten Oregon und Washington gesetzlich ausdrücklich erlaubt.

Die Deutsche Stiftung Patientenschutz fordert eine gesetzliche Regelung der Suizidhilfe. Für sie müssen die Fürsorgepflicht der Gemeinschaft und das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen miteinander vereinbart werden. Nach Auffassung der Stiftung gibt es ein Recht auf Leben und ein Recht auf Sterben, aber kein Recht auf Töten. Im Juni 2020 stellte sie einen eigenen Entwurf für eine strafrechtliche Neuregelung der Suizidassistenz vor.

Für Menschen mit Suizidgedanken ist die Telefonseelsorge rund um die Uhr unter 0800 1110111 und 0800 1110222 erreichbar. Weitere Angebote per E-Mail und Chat gibt es auf telefonseelsorge.de.