Von der Uni Magdeburg aus fällt der Blick heute, am 30.10.2026, nach Bayern: Wissenschaftsminister Markus Blume (CSU, 51) will das Hochschulrecht verschärfen. Universitäten sollen Honorarprofessoren und Privatdozenten künftig die Lehrbefugnis entziehen können, wenn diese gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung agitieren.

Blumes Botschaft ist klar: Die Freiheit der Lehre sei kein Freibrief für Verfassungsfeindlichkeit. Wer sich auf Lehrfreiheit berufe, müsse sich zur Demokratie bekennen und für sie eintreten. Gegen Personen, die gegen die Demokratie agitieren, müsse eine Hochschule die Lehrbefugnis entziehen können.

Hohe Hürde im bisherigen Recht

Bislang können Hochschulen gegen Honorarprofessoren und Privatdozenten nur vorgehen, wenn diese zu einer Strafe verurteilt wurden, die bei Beamten zum Verlust der Beamtenrechte führen würde. Eine bloße demokratiefeindliche Agitation reicht nach der bisherigen Rechtslage also nicht aus.

Der geplante Schritt würde die Entscheidungsmöglichkeiten der Universitäten erweitern. Es geht dabei nicht um eine allgemeine Einschränkung wissenschaftlicher Debatten, sondern um die Frage, wann die Berufung auf Lehrfreiheit endet, wenn jemand offen gegen die demokratische Ordnung arbeitet.

Ein Thema im föderalen Hochschulrecht

Das deutsche Hochschulrecht regelt das Hochschulwesen und gehört zum besonderen Verwaltungsrecht. Der Bund erließ 1976 auf Grundlage einer Änderung des Grundgesetzes das erste Hochschulrahmengesetz. Für die Hochschulen der Länder gelten zusätzlich die jeweiligen Landeshochschulgesetze.

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Seit der Föderalismusreform von 2006 haben diese Landeshochschulgesetze wieder größeres Gewicht. Bayerns Vorstoß steht damit in einem System, in dem die Länder wichtige Regeln für ihre Hochschulen selbst setzen. Traditionell ist das Hochschulrecht zugleich auf die Autonomie der Hochschulen ausgerichtet, damit Wissenschaft und Lehre frei bleiben.

Viele Angelegenheiten können Universitäten durch eigene Satzungen regeln. Die Hochschulgesetze beschränken sich deshalb überwiegend auf grundsätzliche Rahmenbedingungen. Im Rahmen der universitären Selbstverwaltung bestimmen die Hochschulen ihre inneren Verhältnisse, ihre sogenannte Hochschulverfassung, weitgehend selbst.

Von Prüfungsordnungen bis zum Senat

Zu den wichtigen Regelungsbereichen gehören Studien- und Prüfungsordnungen sowie Berufungsverfahren. Auch Studiengebühren waren in der Vergangenheit politisch umstritten. Im Hochschulalltag verteilen sich Entscheidungen typischerweise auf mehrere Gremien: Präsidium oder Rektorat, Senat, Rat und Studierendenschaft.

Wie genau eine mögliche Neuregelung für Honorarprofessoren und Privatdozenten aussehen würde, geht aus den vorliegenden Angaben nicht hervor. Klar ist nur die politische Stoßrichtung: Hochschulen sollen bei Demokratiefeindlichkeit früher handeln können, statt erst eine strafrechtliche Verurteilung abwarten zu müssen.

Wer sich in das Hochschulrecht einlesen will, findet dazu unter anderem Werner Thiemes Deutsches Hochschulrecht, 3. Auflage, Heymanns, 2004, sowie Arne Pautschs und Hendrick Lackners Kompendium zum Hochschul- und Wissenschaftsrecht, 3. Auflage, De Gruyter, 2023. Genannt werden außerdem Hannes Berger und Lukas C. Gundling mit Hochschulpolitik und Hochschulrecht. Am Beispiel des Landes Thüringen, Dr. Kovac, 2015, Max-Emanuel Geis’ Hochschulrecht in Bund und Ländern, einem Loseblattkommentar in drei Bänden, C. F. Müller, Stand 2016, sowie Michael Hartmer und Hubert Detmers Hochschulrecht. Ein Handbuch für die Praxis, 4. Auflage, C. F. Müller, 2022.