Am 5. Januar 2016, gegen 7 Uhr, stellte die 71-jährige Gisela Kempf aus Erlabrunn im Landkreis Würzburg gelbe Säcke vor ihr Haus. Kurz darauf fand ein Fußgänger sie tot auf dem Bürgersteig. Es war glatt, die erste Vermutung der Polizei lag deshalb nahe: Kempf könnte ausgerutscht und mit dem Kopf aufgeschlagen sein.

Doch das Bild passte nicht. Eine rechtsmedizinische Untersuchung durch den Würzburger Professor Michael Bohnert ergab am Tag der Beisetzung Verletzungen, die eine andere Geschichte erzählten. Kempf war von einem Fahrzeug überrollt worden. Ihr Körper wurde unter einem Reifen mit Stollenprofil fixiert; das Fahrzeug fuhr auf sie, blieb auf ihrem Körper stehen und fuhr anschließend wieder herunter.

Der Verdacht richtet sich auf das Streufahrzeug

Als mögliches Tatfahrzeug kam nur das Streufahrzeug des Bauhofs Erlabrunn infrage. Gesteuert wurde der Gemeindetraktor von Günther K., damals 57 Jahre alt, Leiter des Bauhofs, Gemeinderat und Feuerwehrkommandant. Im Ort galt er als angesehen. Gerade deshalb sorgten seine widersprüchlichen Angaben für Unruhe.

K. ließ einen Teil der Streuvorrichtung neu lackieren. Außerdem löschte er Handydaten. An der Unfallstelle wurde Streusalz entdeckt, Gerichtsmediziner fanden später Spuren des Streufahrzeugs an der Leiche. Nach den Angaben aus dem Berufungsprozess soll K. bereits einen Mitarbeiter angewiesen haben, den Traktor umzulackieren.

Gisela Kempf erlitt so schwere Verletzungen, dass sie noch am Unfallort starb. K. wurde wegen fahrlässiger Tötung und Fahrerflucht angeklagt. Das Amtsgericht verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, also 22 Monaten. Verteidigung und Staatsanwaltschaft legten Berufung ein; deshalb wurde der Fall seit Ende November erneut vor dem Landgericht Würzburg verhandelt.

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Ein Geständnis – und am nächsten Tag wieder zurückgenommen

Am 6. Dezember 2018 kam es am sechsten Prozesstag zu einer Wende. K., damals 58 Jahre alt, brach sein Schweigen und räumte ein, die Wirtin Gisela K. vor drei Jahren versehentlich überfahren zu haben. Er habe geglaubt, über einen gelben Sack gefahren zu sein. Bei der Familie entschuldigte er sich.

Während eines Verhandlungstermins erklärte er der Familie laut Marco Kempf, er habe ihre Mutter überfahren, bedauere dies und bitte um Verzeihung. Am folgenden Verhandlungstag nahm K. dieses Geständnis wieder zurück. Später zog er die Berufung zurück.

Der Fall führte in Erlabrunn zu heftigen Auseinandersetzungen. Der Familie des Opfers wurde unter anderem vorgeworfen, gegen Günther K. zu hetzen. Nach Angaben von Marco Kempf kam K. bereits nach fünf Monaten aus dem Gefängnis frei und bewegte sich wieder in Erlabrunn. Die Familie sagt, K. zeige bis heute keine Einsicht und beschuldige sie. Die Gemeinde kündigte dem Bauhofleiter fristlos.

Giselas Ehemann Erich Kempf starb 2023 im Alter von 83 Jahren. Der Fall wird in der Kabel-Eins-Sendung „Mord im Dorf“ behandelt.

Was „fahrlässige Tötung“ rechtlich bedeutet

Fahrlässige Tötung ist in § 222 StGB geregelt und gehört zu den Straftaten gegen das Leben. Gemeint ist, dass jemand durch die Verletzung einer Sorgfaltspflicht den Tod eines anderen Menschen verursacht. Der Tod muss also auf dem fahrlässigen Verhalten beruhen; vorsätzliches Handeln darf nicht vorliegen. Der Strafrahmen reicht in Deutschland von einer Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.

Im Straßenverkehr zählen Geschwindigkeitsüberschreitungen, missachtete Vorfahrt, das Überfahren einer roten Ampel oder Überholen im Überholverbot zu den häufigen Ursachen. Unterschieden wird vor allem zwischen bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit: Bei der bewussten Fahrlässigkeit erkennt jemand die mögliche Folge, vertraut aber darauf, dass sie nicht eintritt. Eine billigende Inkaufnahme darf dabei nicht vorliegen. Unbewusst fahrlässig handelt, wer die Gefahr nicht erkennt, sie aufgrund der eigenen Fähigkeiten aber hätte erkennen können.

Die Begriffe „einfache“ und „grobe“ Fahrlässigkeit stammen vor allem aus dem Privatrecht. Im Strafrecht geht es primär um die bewusste und die unbewusste Variante. Betrunkenes Fahren mit tödlichem Unfall wird als grob fahrlässig bezeichnet. Der gesetzliche Höchststrafrahmen nach § 222 StGB bleibt trotzdem bei fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; Alkohol oder Drogen können aber die konkrete Strafhöhe und die Fahrerlaubnis beeinflussen.

Einen Versuch der fahrlässigen Tötung gibt es nicht, weil ein Versuch vorsätzliches Handeln voraussetzt. Vorsatz umfasst Absicht, direkten Vorsatz und Eventualvorsatz. Beim Eventualvorsatz erkennt und akzeptiert der Täter den möglichen Erfolg – das reicht für eine vorsätzliche Strafbarkeit.

Davon abzugrenzen sind andere Delikte: Bei Körperverletzung mit Todesfolge wollte der Täter das Opfer verletzen, nicht aber töten. Totschlag setzt Tötungsvorsatz voraus. Einen „fahrlässigen Totschlag“ oder eine „fahrlässige Körperverletzung mit Todesfolge“ gibt es nach dieser Darstellung nicht.

Anzeige, Führerschein und Ansprüche

Eine Strafanzeige kann jede Person erstatten, Angehörige ebenso wie andere Unfallbeteiligte. Das geht mündlich oder schriftlich bei der Polizei, beim Amtsgericht oder bei der Staatsanwaltschaft. Liegt ein Anfangsverdacht vor, müssen die Behörden ermitteln. Danach erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage oder stellt das Verfahren ein.

Bei Tateinheit – etwa fahrlässiger Tötung und Unfallflucht – wird grundsätzlich nur eine Strafe nach dem schwereren Gesetz verhängt. Das Gericht kann außerdem ein Fahrverbot aussprechen oder die Fahrerlaubnis entziehen, insbesondere bei Alkohol- oder Drogenkonsum, wiederholten Verstößen oder einer generellen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Normalerweise kommen drei Punkte in Flensburg hinzu. Wie lange eine Sperre dauert, hängt vom Einzelfall ab.

Für Hinterbliebene können Beerdigungskosten, Unterhaltsschäden und Schmerzensgeld eine Rolle spielen. Das Schmerzensgeld des Verstorbenen kann vererbbar sein, wenn der Tod zeitlich verzögert eintritt. Unterhaltsberechtigte – etwa Ehepartner oder Kinder, auch ein ungeborenes Kind – können eine Rente verlangen. Angehörige mit einem medizinisch festgestellten Schockschaden haben möglicherweise eigene Ansprüche. Bei einer Teilschuld des Verstorbenen können Forderungen gekürzt werden. Das Opferentschädigungsrecht kann bei Gewalttaten und nach der Darstellung auch bei bestimmten Behandlungsfehlern relevant sein.

Die Verjährungsfrist richtet sich nach der gesetzlichen Höchststrafe und beträgt bei fahrlässiger Tötung fünf Jahre.

Vom Verkehrsunfall bis zur Eishalle

Wie unterschiedlich solche Verfahren ausfallen können, zeigen Beispiele aus dem Straßenverkehr. Ein Autofahrer überschritt 2016 in Garding die zulässige Geschwindigkeit um mindestens 12 km/h und verletzte einen Radfahrer tödlich. Dafür wurden 2.400 Euro Geldstrafe verhängt; das Urteil war zunächst nicht rechtskräftig.

In Nordrhein-Westfalen erfasste ein Autofahrer mit 1,23 Promille bei eingeschränkter Sicht einen betrunkenen Fußgänger. Statt angepasst zu fahren, war er mit 81 bis 87 km/h unterwegs und erhielt 18 Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung. Nahe Stuttgart verlor ein 22-jähriger Fahrer nach riskanten Fahrmanövern und überhöhter Geschwindigkeit die Kontrolle. Ein Beifahrer starb später. Das Urteil lautete auf ein Jahr und vier Monate ohne Bewährung; zwei Jahre lang durfte der Fahrer keinen neuen Führerschein beantragen.

Fahrlässige Tötung kann aber auch mit Baustellen, fehlender Gefahrenabsicherung, Konstruktions- oder Statikfehlern, Organisationsfehlern bei Veranstaltungen oder Notdiensten, medizinischen Fehlern und Sportveranstaltungen zusammenhängen.

Beim Einsturz der Eishalle in Bad Reichenhall starben 2006 15 Menschen, sechs wurden verletzt. Ein ehemaliger Bauleiter und Statiker erhielt 2008 eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten auf Bewährung, zwei weitere Angeklagte wurden