Der Glasfaserausbau in Deutschland kommt nur langsam voran. Zwar werden weiterhin Glasfasertrassen gebaut, doch deutlich mehr Haushalte könnten bereits angeschlossen sein. Der Ausbau stockt also nicht aus Mangel an Bautätigkeit – eher daran, dass zwischen aufgerissenen Straßen, verlegten Leitungen und einem tatsächlich nutzbaren Anschluss oft noch einiges liegt.

Trotz der intensiven Bautätigkeit soll das Tempo künftig steigen. Welche Gründe hinter dem schleppenden Fortschritt stehen, stellt Rainer Bücken in einem Artikel vom 28. September 2026 dar. Der Beitrag ist den Themen Hardware und Infrastruktur gewidmet. Schauplatz der aktuellen Einordnung ist die FU Berlin.

Politisches Ziel, private Investitionen

Die Bundesregierung verfolgt das Ziel, Deutschland flächendeckend mit energie- und ressourceneffizienten Glasfaseranschlüssen bis ins Haus zu versorgen. Der Ausbau soll überwiegend eigenwirtschaftlich durch private Telekommunikationsunternehmen erfolgen. Staatliche Förderung ist auf jene Gebiete begrenzt, die voraussichtlich nicht durch den Markt erschlossen werden.

Wie weit Deutschland dabei ist, beschreibt ein Bericht zum Stand des Glasfaserausbaus. Grundlage sind Daten des Breitbandatlas des Bundes mit Stand Juni 2024 sowie Daten zur Breitbandförderung des Bundes aus demselben Zeitraum. Die Auswertungen erstellte die WIK-Consult GmbH im Auftrag des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung.

Das klingt zunächst nach einer klaren Arbeitsteilung: Unternehmen bauen dort, wo es sich rechnet, der Staat hilft in den Lücken. In der Praxis ist das Netz aber ein Geflecht aus Zuständigkeiten, Förderbedingungen und Zeitplänen. Und wenn irgendwo ein Kabelverzweiger plötzlich doch für einen eigenwirtschaftlichen Ausbau interessant wird, kann es schon wieder kompliziert werden.

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Kooperationen, offene Netze und Förderregeln

Die Bundesnetzagentur sieht mehrere Möglichkeiten, den Breitbandausbau zu erleichtern. Kooperationen zwischen Unternehmen können helfen, ebenso die gemeinsame Nutzung bestehender Infrastrukturen. Öffentliche Fördergelder unterstützen den Ausbau in wirtschaftlich nicht rentablen Gebieten. Öffentlich geförderte Netze müssen grundsätzlich zugangsoffen sein.

Für den beihilfegeförderten Breitbandausbau bedeutet das: Die Netze müssen wettbewerbsoffen und zukunftssicher gestaltet werden. Dritte müssen Zugang zur geförderten Infrastruktur auf Vorleistungsebene erhalten. Bislang prüfte die Bundesnetzagentur in Verträgen oder Zuwendungsbescheiden die Zugangsbedingungen einschließlich der Preisregelungen.

Seit dem 1. Dezember 2021 ist der Open-Access-Anspruch gesetzlich in § 155 TKG verankert. Streitigkeiten können durch ein Streitbeilegungsverfahren vor der Beschlusskammer 11 entschieden werden. Die Entscheidung erfolgt verbindlich per Verwaltungsakt und kann gerichtlich überprüft werden.

Abgeschlossene Verträge über den offenen Netzzugang zu geförderten Telekommunikationsinfrastrukturen müssen der Bundesnetzagentur vorgelegt werden. Vertragsentwürfe sind wegen des gesetzlichen Zugangsanspruchs nicht mehr erforderlich. Deshalb gibt die Behörde künftig keine Stellungnahmen mehr auf Grundlage früherer Förderregelungen ab, etwa nach § 7 Abs. 5 NGA-Rahmenregelung oder § 8 Abs. 4 Gigabitrahmenregelung.

Was alte und neue Regeln festlegen

Die EU-Kommission genehmigte die deutsche NGA-Rahmenregelung am 15. Juni 2015. Sie trat am Folgetag in Kraft und ersetzte die Bundesrahmenregelung Leerrohre vom 13. Mai 2014. Befristet war die NGA-Rahmenregelung bis zum 31. Dezember 2021.

Nach § 7 Abs. 5 NGA-RR musste der endgültige Vertragsentwurf zwischen Betreiber und öffentlicher Hand vor dem Abschluss vollständig an die Bundesnetzagentur übermittelt werden. Die Behörde nahm zu Zugangsbedingungen und Preisen Stellung. Ihre Hinweise erläuterten notwendige Zugangsvarianten, den Umfang der Zugangsverpflichtung, Vorleistungspreise und Dokumentationspflichten.

Daneben gilt die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, kurz AGVO Nr. 651/2014, seit dem 1. Juli 2014. Sie stellt bestimmte staatliche Beihilfen unter festgelegten Bedingungen von der vorherigen Anmelde- und Genehmigungspflicht der EU-Kommission frei. Dazu gehören auch Förderungen des Breitbandausbaus. Die Verordnung gilt unmittelbar und verbindlich in allen EU-Mitgliedstaaten; zusätzlich gelten die EU-Beihilfenleitlinien.

Für die Freistellung ist unter anderem die Konsultation der Bundesnetzagentur zu Zugangsbedingungen, Preisen und Streitigkeiten zwischen Zugangsinteressenten und Netzbetreibern erforderlich. Die Hinweise der Behörde behandeln dabei erneut Zugangsvarianten, den Umfang der Zugangsverpflichtung, Vorleistungspreise und Dokumentationspflichten. Informationen zur Dokumentation geförderter Infrastruktur im Infrastrukturatlas sind für Infrastrukturinhaber veröffentlicht.

Wenn Vectoring dazwischenkommt

Gemeinden und Landkreise berichten von Fällen, in denen ein Anbieter an einem Markterkundungsverfahren für eine Fördermaßnahme nicht teilnahm oder keine Ausbauabsicht angab. Nach Abschluss der Markterkundung kündigte derselbe Anbieter teilweise einen eigenwirtschaftlichen Ausbau ausgewählter Kabelverzweiger an oder trug eine Ausbauabsicht in die Vectoringliste ein.

Die Beschlusskammer 3 kann eine solche Eintragung untersagen oder für unwirksam erklären, wenn für den Ausbau staatliche Beihilfen genutzt werden oder wurden, der Anbieter im Markterkundungsverfahren keine beihilfenfreie Ausbauabsicht mitgeteilt hat und die dort abgefragte Ausbaufrist noch nicht abgelaufen ist.

Damit soll die Integrität des Vergabeverfahrens geschützt werden. Verhindert werden soll, dass nach Abschluss des Verfahrens der Vectoring-Schutz bestimmter Kabelverzweiger bekannt wird und deren Erschließung verhindert. Sonst könnten die Wirtschaftlichkeit der Fördermaßnahme und die Erfüllung der Fördervereinbarung gefährdet werden. Auch besteht das Risiko, dass Fördermittel ihre Wirkung für einen flächendeckenden Ausbau nicht erreichen oder der Förderaufwand steigt.

Der Grund ist ziemlich handfest: Die Wirtschaftlichkeit eines Breitbandnetzes hängt häufig vom gesamten erschließbaren Gebiet ab, weil profitable Bereiche weniger profitable mitfinanzieren. Für Fördermittelgeber wurde deshalb ein Informationsblatt zu Fördersperren bereitgestellt.

Glasfaser neben dem Stromkabel

Eine weitere Stellschraube liegt dort, wo ohnehin gebaut wird. Die Bundesnetzagentur veröffentlichte einen Leitfaden zur gleichzeitigen Verlegung von Stromleitungen und Glasfaserkabeln oder Leerrohren bei Arbeiten am Stromnetz. Der Energie-Leitfaden behandelt die gemeinsame Verlegung von Stromleitungen und Telekommunikationsinfrastrukturen.

Die Idee dahinter ist schlicht, aber wirkungsvoll: Wenn die Straße schon offen ist, könnten mehrere Leitungen gemeinsam verlegt werden. So lassen sich Synergien nutzen und der Breitbandausbau beschleunigen. Ein Schwerpunkt des Leitfadens ist die Frage, ob und wie die Kosten der Stromnetzbetreiber im Rahmen der Anreizregulierung berücksichtigt werden.

Bis aus einer neu gebauten Trasse ein Anschluss im Haus wird, bleiben damit mehrere Hürden: private Investitionsentscheidungen, Fördergebiete, offene Zugänge, Markterkundungen, Preisfragen und der richtige Moment für Bauarbeiten am Stromnetz. Auf dem Campus der FU Berlin wirkt das alles weit weg – unter den Straßen ist es trotzdem längst Alltag.