Heussallee/Museumsmeile gesperrt: Was die Sanierung für barrierefreie Mobilität bedeutet
An der Uni Bonn müssen Fahrgäste derzeit einen kleinen Umweg einplanen: Die Stadtbahn-Haltestelle „Heussallee/Museumsmeile“ ist in Fahrtrichtung Bad Godesberg seit dem 8. Oktober 2026, 4 Uhr, wegen Sanierungsarbeiten gesperrt. Voraussichtlich dauert die Sperrung bis zum 20. November 2026, 4 Uhr.
Betroffen sind die Linien 16 und 63. Auf der Linie 66 verkehren derzeit Busse als Schienenersatzverkehr. Die Stadtbahnen fahren an der Station ohne Halt vorbei – wer dort sonst aussteigt, merkt das vermutlich spätestens beim Blick aus dem Fenster.
So kommen Fahrgäste trotzdem weiter
An Gleis 2 ist während der Bauarbeiten kein Ein- und Ausstieg möglich. Der Haltepunkt kann nur über die Ausgänge am Südkopf und den Aufzug verlassen werden.
Wer an der Heussallee aussteigen möchte, muss bis zur Haltestelle „Ollenhauerstraße“ weiterfahren und dort in die Gegenrichtung umsteigen. Fahrgäste, die am gesperrten Bahnsteig einsteigen wollen, können von Gleis 1 zunächst in die Gegenrichtung fahren, an der Haltestelle „Museum Koenig“ aussteigen und dort in ihre ursprüngliche Fahrtrichtung zurückfahren.
Die Sperrung folgt auf Arbeiten an der anderen Seite der Station. Im Rahmen der schrittweisen Sanierung Bonner Haltestellen war die Haltestelle „Heussallee/Museumsmeile“ zuvor in Richtung Bonn gesperrt. Die Arbeiten an Gleis 1 begannen am Freitag, 28. August 2026, um 4 Uhr und dauerten voraussichtlich bis Donnerstag, 8. Oktober 2026, um 4 Uhr.
Damals waren die Linien 16, 63, 66, 67 und 68 in Fahrtrichtung Bonn betroffen. Gleis 1, Teile der Zwischenebene, der sogenannten B-Ebene, sowie die Zugänge von der Straße zur B-Ebene waren durchgehend gesperrt. Ein- und Aussteigen an Gleis 1 war nicht möglich, die Bahnen passierten die Station ohne Halt.
Für diese Bauphase galten andere Umsteigewege: Zum Aussteigen an Gleis 1 mussten Fahrgäste bis „Museum Koenig“ fahren, dort in einen Zug der Gegenrichtung wechseln und an „Heussallee/Museumsmeile“ aussteigen. Zum Einsteigen an Gleis 1 ging es von Gleis 2 zunächst bis „Ollenhauerstraße“ in die Gegenrichtung; dort konnte man aussteigen und mit dem nächsten Zug wieder zurückfahren. Gleis 2 war barrierefrei über einen Aufzug erreichbar.
Barrierefreiheit endet nicht am Bahnsteig
Gerade bei einer Baustelle zeigt sich, wie wichtig die Verbindung zwischen Haltestelle und Fahrzeug ist. Barrierefreie Mobilität setzt geeignete Verkehrsmittel und passende Infrastruktur voraus. Dazu gehören ein barrierefreier Zugang und die Nutzbarkeit der Fahrzeuge, gut auffindbare Haltestellen sowie Ein- und Ausstiegsstellen, geeignete Bus- und Bahnsteighöhen und fahrzeug- oder bahnsteiggebundene Einstiegshilfen.
Auch Leitsysteme für blinde und sehbehinderte Menschen sowie visuelle und akustische Fahrgastinformationen zählen dazu. Entscheidend ist die Schnittstelle zwischen baulicher Infrastruktur – etwa Haltestelle oder Bahnsteig – und Fahrzeug. Die einschlägigen Regelwerke machen Vorgaben für diese Schnittstelle, nicht jedoch für die Innengestaltung der Fahrzeuge.
Das zentrale Regelwerk für die barrierefreie Planung, Ausführung und Ausstattung öffentlicher Verkehrsanlagen ist DIN 18040-3. Hinzu kommen die „Hinweise für barrierefreie Verkehrsanlagen“ (H BVA) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV). Für Eisenbahnanlagen gelten eigene technische Regelwerke, insbesondere die DB-Richtlinienfamilie 813 („Personenbahnhöfe planen und bauen“). Diese Richtlinien müssen mit dem EU-Recht, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014, vereinbar sein.
Der rechtliche Rahmen für öffentliche Verkehrsanlagen besteht vor allem aus Straßengesetzen sowie den Nahverkehrs- beziehungsweise ÖPNV-Gesetzen der Länder. Die Landesgesetze regeln außerdem Betrieb, Organisation und Finanzierung des Nahverkehrs. Zentrales Bundesgesetz für den ÖPNV ist das Personenbeförderungsgesetz (PBefG); für Eisenbahnen gelten das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) und die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO).
Was Nahverkehrspläne festlegen
Wie gut der öffentliche Verkehr funktioniert und wie weit die Barrierefreiheit reicht, wird in Nahverkehrsplänen festgelegt. Erstellt werden sie in der Regel von Kreisen und kreisfreien Städten als Aufgabenträger und Besteller der Verkehrsleistungen. Nach § 8 Abs. 3 PBefG muss die Barrierefreiheit in diesen Plänen berücksichtigt werden. Ziel war, den ÖPNV bis 2022 vollständig barrierefrei zu machen.
Die Novellierung des PBefG im Jahr 2021 regelte erstmals sogenannte Bedarfsverkehre gesetzlich. Sie werden auf Abruf bereitgestellt, sind individuell bestellbar und verkehren ohne feste Linienführung. Das Gesetz unterscheidet den Linienbedarfsverkehr nach § 44 PBefG und den gebündelten Bedarfsverkehr nach § 50 PBefG.
Der Linienbedarfsverkehr gehört zum ÖPNV und unterliegt grundsätzlich den Barrierefreiheitsbestimmungen. Der gebündelte Bedarfsverkehr wird privatwirtschaftlich angeboten; die zuständige Genehmigungsbehörde kann dafür Barrierefreiheitsvorgaben machen. Zusätzlich enthält § 64c PBefG Vorgaben zur Barrierefreiheit des gebündelten Bedarfsverkehrs und von Taxen.
Auch die Deutsche Bahn veröffentlicht seit 2005 auf Grundlage von § 2 Abs. 3 EBO regelmäßig Programme zur Barrierefreiheit. Darin beschreibt sie jeweils für fünf Jahre geplante Maßnahmen zur Verbesserung der Barrierefreiheit. An der Heussallee bleibt bis dahin vor allem eines: den richtigen Ausgang erwischen, den Aufzug im Blick behalten und notfalls eine Station länger sitzen bleiben.
