Heute, am 31.10.2026, dreht sich auch an der Uni Duisburg Essen die politische Aufmerksamkeit um die Frage, wer künftig das höchste Staatsamt übernehmen könnte. CSU-Chef Markus Söder hat Ilse Aigner als Kandidatin für das Amt der Bundespräsidentin präsentiert. SPD-Fraktionschef Matthias Miersch unterstützt sie und verweist auf ihre parteiübergreifende Zustimmung.

Bundeskanzler Friedrich Merz und die CDU haben bislang keine eigene Entscheidung getroffen. Eine Festlegung der CDU-Spitze wird jedoch offenbar erwartet. Je länger Merz schweigt, desto mehr Raum gewinnt Aigner – und desto kniffliger wird die Lage für die Union.

Das Kandidatinnen-Karussell nimmt Fahrt auf

Die Bundesversammlung wählt den Bundespräsidenten. Das Grundgesetz regelt allerdings nicht, wie Kandidatinnen und Kandidaten nominiert werden. Grundsätzlich kann jedes der mehr als 1200 Mitglieder der Bundesversammlung einen Wahlvorschlag machen. In der Praxis einigen sich die Parteien meist vorher auf eine mehrheitsfähige Person. Diese Absprachen finden häufig hinter verschlossenen Türen statt.

Genau daraus entstehe der Eindruck eines parteipolitischen Postengeschachers, sagt der Politikwissenschaftler Oliver Lembcke. Mit Aigners Nominierung habe Söder Friedrich Merz unter Druck gesetzt. Zögere der Kanzler weiter, werde es laut Lembcke zunehmend schwieriger, einen Gegenkandidaten durchzusetzen, ohne der Union zu schaden.

Die CDU hält sich ausdrücklich offen, eine eigene Kandidatin oder einen eigenen Kandidaten zu nominieren. Als mögliche Kandidatinnen werden Bundesfamilienministerin Karin Prien, Ines Claus, CDU-Fraktionschefin in Hessen, Bundestagspräsidentin Julia Klöckner und die frühere CDU-Vorsitzende Annegret Kramp-Karrenbauer genannt. Bei den Männern gelten Stephan Harbarth, Präsident des Bundesverfassungsgerichts, der frühere Verfassungsrichter Udo Di Fabio sowie Boris Rhein, CDU-Ministerpräsident Hessens, als mögliche Namen.

Hier könnte Ihr Advertorial stehen
Ein Advertorial bietet Unternehmen die Möglichkeit, ihre Botschaft direkt im redaktionellen Umfeld zu platzieren

Wegen des Schweigens von Merz lässt sich schwer einschätzen, wer davon tatsächlich realistische Chancen besitzt. Gegen einen CDU-Gegenkandidaten spricht, dass Aigner inzwischen Unterstützung in Teilen von CDU, SPD und Grünen genießt. Mit jedem weiteren Zuspruch steigen die Anforderungen an eine Unionskandidatur. Ein bloßes Parteiticket würde da wohl nicht reichen.

Mehr als Reden: Was das Amt bewegen kann

Der nächste Bundespräsident könnte nach Einschätzung des emeritierten Politikwissenschaftlers Karl-Rudolf Korte eine besonders aktive Rolle übernehmen. Als Gründe nennt Korte mögliche politische Blockaden durch Mehrparteienparlamente und sogenannte Brandmauern. Bleibt nach einer Wahl eine Regierungsbildung erfolglos, verfügt der Bundespräsident über besondere Befugnisse. Eine Regierungskrise kann entstehen, wenn potenzielle Koalitionspartner an unvereinbaren Positionen festhalten.

Korte sieht außerdem eine zentrale Aufgabe darin, die demokratische Mitte sichtbar und attraktiv zu halten. Das Amt müsse gesellschaftliche Bedürfnisse nach Orientierung, Sicherheit, Zugehörigkeit und klaren Entscheidungen aufnehmen. Das klingt groß – und ist politisch durchaus handfest.

Die Befugnisse des Bundespräsidenten sind durch das Grundgesetz grundsätzlich begrenzt. Korte unterscheidet zwischen zwei Machtebenen: Deutungsmacht durch Reden, moralische Appelle und die Einordnung gesellschaftlicher Krisen sowie Reservemacht, also besondere Befugnisse in politischen Krisensituationen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Bundespräsident den Bundestag auflösen und Neuwahlen ansetzen. Schon die Möglichkeit von Neuwahlen kann bei schwierigen Koalitionsbildungen als Druckmittel dienen. In bestimmten Notsituationen kann der Bundespräsident zudem Gesetze in Kraft setzen, die der Bundestag zuvor abgelehnt hat.

Zur Regierungsbildung schlägt er dem Bundestag einen Kandidaten zur Wahl des Bundeskanzlers vor und ernennt den Gewählten nach Artikel 63 des Grundgesetzes. Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers ernannt und entlassen, geregelt ist das in Artikel 64.

Der Amtsinhaber Frank-Walter Steinmeier wird von Lembcke als häufig präsent, aber selten prägend beschrieben. Er habe oft gemahnt, dabei jedoch nicht immer eine starke Wirkung erzielt. Eher Repräsentant des politischen Betriebs als eigenständige Autorität sei Steinmeier gewesen. Ob Ilse Aigner mehr Orientierungskraft besitzt, müsse sich erst zeigen – entscheidend werde sein, ob sie Menschen erreicht und sie zum Nachdenken über sich selbst und die Gesellschaft anregt.

Unterschreiben, ernennen, prüfen

Der Bundespräsident repräsentiert den deutschen Staat und vertritt Deutschland im Ausland. Nach Artikel 59 Absatz 1 des Grundgesetzes vertritt er den Bund völkerrechtlich. Er nimmt an Veranstaltungen teil, hält Reden, macht auf Themen aufmerksam und besucht andere Länder. Die große Außenbühne gehört also dazu.

In Deutschland ernennt und entlässt der Bundespräsident Bundesrichter, Bundesbeamte, Offiziere und Unteroffiziere, sofern gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Er beruft häufig auch Mitglieder von Kommissionen und Gremien, meistens auf Vorschlag der Bundesregierung oder anderer staatlicher Stellen. Beispiele sind der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, der Nationale Normenkontrollrat und die Kuratoriumsmitglieder der sechs Politikergedenkstiftungen des Bundes.

Seine Rolle ist dabei nicht die eines politischen Alleinentscheiders. Der Bundespräsident bestimmt nicht selbst, wer wichtige Ämter erhält, und entscheidet nicht über die Inhalte der Politik. Er wählt weder den Bundeskanzler noch Minister, Bundesrichter, Bundesbeamte, Offiziere oder Unteroffiziere eigenständig aus. Auch schreibt er nicht vor, was in Gesetzen oder internationalen Verträgen steht.

Bei Bundesgesetzen kommt dennoch ein wichtiger Prüfungsschritt hinzu. Nach der Gegenzeichnung durch den zuständigen Bundesminister beziehungsweise die zuständigen Bundesminister und den Bundeskanzler unterzeichnet der Bundespräsident die Gesetze. Zuvor prüft er, ob sie nach den Vorgaben des Grundgesetzes zustande gekommen sind.

Nach Staatspraxis und herrschender Meinung umfasst diese Prüfung formelle Fragen – etwa Zuständigkeit und Verfahren – sowie materielle Fragen, beispielsweise Grundrechte, Staatszielbestimmungen und Staatsorganisationsrecht. Die verfassungsrechtliche Prüfung vor der Ausfertigung ist Bestandteil des Gesetzgebungsverfahrens und steht nicht in Konkurrenz zur Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts.

Verweigert der Bundespräsident wegen durchgreifender verfassungsrechtlicher Bedenken die Ausfertigung, können die beteiligten Verfassungsorgane das Bundesverfassungsgericht anrufen. In der Geschichte der Bundesrepublik wurde die Ausfertigung bislang in acht Fällen verweigert. Die beiden letzten Fälle ereigneten sich 2006: Horst Köhler verweigerte am 24. Oktober 2006 die Ausfertigung des Gesetzes zur Neuregelung der Flugsicherung. Am 8. Dezember 2006 folgte die Verweigerung beim Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation.

In weiteren verfassungsrechtlich umstrittenen Fällen fertigten Bundespräsidenten Gesetze trotz formeller oder materieller Bedenken aus, wenn sie keinen zweifelsfreien und offenkundigen Verfassungsverstoß feststellen konnten. Teilweise machten sie ihre Bedenken in Briefen an den Bundeskanzler sowie die Präsidenten von Bundestag und Bundesrat öffentlich: Karl Carstens 1981 beim Staatshaftungsgesetz und Roman Herzog 1994 bei einer Änderung des Atomgesetzes.

Johannes Rau erläuterte 2002 seine Entscheidung zur Ausfertigung des Zuwanderungsgesetzes zusätzlich in einer öffentlichen Erklärung. Horst Köhler fertigte am 11. Januar 2005 das Gesetz zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben aus, obwohl er formelle und materielle Zweifel an einzelnen Bestimmungen hatte. Nach der Ausfertigung werden Gesetze im Bundesgesetzblatt verkündet, wie es Artikel 82 Absatz 1 des Grundgesetzes vorsieht.

Gnade, Petitionen und die Wahl

Nach Artikel 60 Absatz 2 des Grundgesetzes übt der Bundespräsident für den Bund das Begnadigungsrecht aus. Damit kann er die strafrechtlichen oder beamten- und versorgungsrechtlichen Folgen eines einzelnen Straf- oder Disziplinarurteils beseitigen oder mildern. Eine allgemeine Amnestie darf er nicht erlassen. Dafür braucht es ein Gesetz, das der Bundestag unter Mitwirkung des Bundesrates beschließt.

Wegen der föderalen Zuständigkeiten gilt die Gnadenbefugnis nur für den Bereich des Bundes, nicht für die Länder. Zuständig ist der Bundespräsident nur bei bestimmten Strafverfahren, die erstinstanzlich von Bundesgerichten geführt werden, etwa bei Staatsschutzdelikten wie Spionage