Ein Debütroman, der für den französischen Prix Goncourt nominiert war, steht unter dem Verdacht, mit künstlicher Intelligenz verfasst worden zu sein. Der frankokanadisch-haitianische Autor Thélyson Orélien weist die Vorwürfe zurück. Seine Nominierung für den Prix Goncourt wurde dennoch annulliert.

Der Roman „C’était ça ou mourir“ erschien am 19. August 2026 beim Verlag Grasset. Heute, am 28. September 2026, veröffentlichte der SWR ein von Kathrin Hondl geführtes Interview mit dem Literaturwissenschaftler und Autor Johannes Franzen von der Universität Mannheim. Franzen sagt darin, der Vorwurf habe Oréliens Karriere bereits erheblich beschädigt.

Ein Verdacht, kein endgültiger Beweis

Ob die Académie Goncourt Orélien zu Recht von der Longlist genommen habe, wollte Franzen nicht beurteilen. Die Vorwürfe seien umstritten. Klar ist für ihn aber: Die Lage ist angespannt. Texte geraten inzwischen schnell unter KI-Verdacht, Programme wie Pengram markieren Schriften als mutmaßlich künstlich erzeugt.

Verlässlich sind solche Detektoren nicht zu hundert Prozent. Es gibt falsch-positive Ergebnisse, die Forschung und Technik stehen noch am Anfang. Pengram sei zuletzt dennoch erfolgreich beim Erkennen mutmaßlich KI-generierter Texte gewesen, sagt Franzen. Einen endgültigen Beweis für die Verwendung von KI könne das Programm aber nicht liefern.

Damit verschiebt sich auch die alte Frage, was einen literarischen Text eigentlich ausmacht. Ist ein Werk weniger literarisch, sobald eine Maschine an seiner Entstehung beteiligt war? Franzen hält das für offen. „Literarizität“ bezeichnet für ihn den besonderen, als kunstvoll wahrgenommenen Status eines Textes – und der sei grundsätzlich unabhängig davon, wie dieser Text entstanden ist.

Hier könnte Ihr Advertorial stehen
Ein Advertorial bietet Unternehmen die Möglichkeit, ihre Botschaft direkt im redaktionellen Umfeld zu platzieren

Gleichzeitig widerstrebt vielen die Vorstellung, eine Maschine könne einen literarischen Text schreiben. Im Fall Orélien macht das die Sache besonders heikel: Sein Roman war zuvor von literarischen Autoritäten sowie von Leserinnen und Lesern als hochwertig anerkannt worden.

Wenn Leser plötzlich mitgemeint sind

Der KI-Verdacht löst laut Franzen zwei typische Reaktionen aus. Manche Menschen fühlen sich betrogen oder sogar angewidert, weil sie einen möglicherweise maschinell erzeugten Text gelesen und geschätzt haben. Andere wehren den Verdacht ab – auch, um nicht als Leute dazustehen, die sich von einer Maschine täuschen ließen.

Die Debatte richtet sich dadurch nicht nur gegen mutmaßlich betrügerische Autoren. Sie trifft ebenso vermeintlich inkompetente Leser. Das französische literarische Feld ist aufgewühlt, weil der Fall etablierte literarische Autoritäten infrage stellt.

Franzen berichtet, selbst schon auf maschinell erzeugte Texte hereingefallen zu sein. Inzwischen fordere seiner Ansicht nach nahezu jeder Text einen KI-Verdacht heraus. Er spricht von einer allgemeinen Paranoia. Ob sich dieser Zustand normalisiert, hänge davon ab, wie der gesellschaftliche Umgang mit künstlicher Intelligenz künftig geprägt werde.

Sicher zu erkennen seien KI-generierte Texte jedenfalls nur schwer. Manche Menschen behaupten, beim Lesen solcher Texte ein Gefühl des Ekels zu verspüren, ein „Ick“. Franzen kennt dieses Gefühl nach eigenen Angaben teilweise ebenfalls. Offen bleibt, ob Menschen künftig ein zuverlässiges Gespür entwickeln – oder ob KI irgendwann jede Textform überzeugend erzeugen kann.

Was das Urheberrecht daraus macht

Eine zusätzliche Baustelle liegt im Urheberrecht. Das Dossier „Urheberrecht an KI-generierten Texten“ von KI-Literatur.de, erstellt von Christian Lange-Haussthein und mit Stand vom 12.05.2026, beschreibt die Unsicherheit aus Sicht der Schreibenden: Wer literarisch mit KI arbeitet, weiß häufig nicht, ob das Ergebnis geschützt ist. Gerichte folgen unterschiedlichen Kriterien, Rechtssicherheit für Autorinnen und Autoren entsteht kaum.

Grundsätzlich setzt das Urheberrecht eine persönliche geistige Schöpfung voraus. Literarische KI-Erzeugnisse werden deshalb anders behandelt als von Menschen verfasste Literatur. In der juristischen Auseinandersetzung wird zwischen den Eigenschaften der KI und menschlicher Autorenschaft unterschieden. Die Abgrenzungskriterien sind 2026 allerdings diffus und schwer erfüllbar.

Das Dossier verweist auf unterschiedliche Entscheidungen des Amtsgerichts München 2026, des Oberlandesgerichts Düsseldorf 2026 und des US Copyright Office. Vollständig oder teilweise mit KI erzeugte Texte werden dabei nicht einheitlich bewertet.

Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts München kann eine individuell nachvollziehbare „Voreinstellung“ während der Programmierung des Entstehungsprozesses für Schutz sprechen. Nach einer weiteren Entscheidung desselben Gerichts kann das auch gelten, wenn die KI lediglich als Hilfsmittel und nicht als „selbstständiges Schöpfungsinstrument“ eingesetzt wird. Was genau ein solches selbstständiges Schöpfungsinstrument ist, ließ das Gericht offen.

Ein menschlicher Beitrag kann nach einer weiteren Entscheidung des Amtsgerichts München auch dann vorliegen, wenn jemand „nachträglich bzw. sukzessive“ in ein KI-Ergebnis eingreift. Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied 2026 hingegen, ein Text sei trotz 600 Prompts und anschließender Photoshop-Korrektur nicht ausreichend menschlich geprägt gewesen.

Das US Copyright Office vertrat in einer Entscheidung eine andere Auffassung. Dem Bild „Théâtre D’opéra Spatial“ erkannte es trotz 600 Prompts und anschließender Bearbeitung einen weitergehenden urheberrechtlichen Schutz zu. Die deutsche Rechtswirkung dieser Entscheidung ist laut Dossier allerdings nur anekdotisch.

Prompts, Korrekturen und die Beweisfrage

Auch die Auswahl aus mehreren KI-Ergebnissen ist juristisch nicht sauber geklärt. Das Amtsgericht München führte aus, eine individuelle Vorstellung könne bei der Programmierung und bei der Auswahl aus mehreren Ergebnissen ausreichen, um Schutz zu begründen. Ob die bloße Auswahl eines KI-Ergebnisses tatsächlich genügt, blieb offen. In einem weiteren Fall, in dem ein Werk aus vier Vorschlägen einer KI ausgewählt wurde, ließ das Gericht keinen Urheberrechtsschutz zu.

Für Autorinnen, Autoren und Verlage wird damit die Dokumentation des Entstehungsprozesses wichtig. Wer die verwendeten Anweisungen und Bearbeitungsschritte nicht festhält, kann den eigenen menschlichen Beitrag im Streitfall möglicherweise nicht nachweisen. Das Dossier empfiehlt deshalb, bei KI-unterstütztem Schreiben Prompts und sämtliche Bearbeitungsschritte zu dokumentieren.

Wie kompliziert das werden kann, zeigt das Projekt „Smart.Recht“ von MANZ. Das Amtsgericht München befasste sich dabei mit Möglichkeiten und Grenzen künstlicher Intelligenz bei der Erstellung juristischer Fachliteratur. Für einen sechshundertseitigen KI-Kommentar zur KI-Verordnung wurde ChatGPT eingesetzt. Die Beteiligten schrieben detaillierte Prompts, lasen die Texte gegen und forderten die Korrektur inhaltlich falscher Passagen. Das Gericht bewertete diese Beteiligung als urheberrechtlich relevant, weil die Beteiligten den Urheberrechtsschutz an dem Werk beanspruchten.

Entscheidend ist also, ob eine Person konkrete Inhalte für einen nicht schutzfähigen Text vorgibt oder als Autorin beziehungsweise Autor in den menschlichen Schaffensprozess eingreift. Nach der zitierten Rechtsprechung muss dargelegt werden, welche Gestaltungselemente auf menschlicher Aktivität beruhen. Als mögliche Nachweise nennt das Dossier einen quantitativ unrealistischen eigenen Textentwurf, Zeichen auf dem Werkexemplar, die auf ein maschinelles Ergebnis hindeuten, ein eingebettetes KI-Kennzeichen oder das Analyseergebnis eines KI-Detektors.

Die Sache bleibt trotzdem wackelig. Ergebnisse von Parallelverfahren können zu unterschiedlichen Inhalten und Bewertungen führen, technische Einstellungen und kreative Schöpfungen werden womöglich verschieden beurteilt. Offen ist auch, wie das Amtsgericht München entscheiden würde, wenn eine Maschine im selben Maß wie ein Mensch Texte mit freier Hand erzeugte. Ebenso unklar bleibt, ob die Auswahl unter mehreren Ergebnissen Urheberschaft begründet oder nur die Autorenschaft gegenüber prominenten Positionen der Literaturwissenschaft stärkt.

Der Literaturwissenschaftler Hannes Bajohr meint, dass bereits das Ausweisen eines Werks als Werk aus literaturwissenschaftlicher Sicht eine Minimaldefinition von Autorschaft enthalten könne. Der David-Link-Fall wird im Dossier als Beispiel für die Auswahl aus mehreren KI-Ergebnissen zur Begründung von Autorenschaft angeführt. Auch ein „Essay 1“ von KI-Literatur.de behandelt das Verhältnis von Autorschaft und Urheberschaft.

Parallel dazu analysieren zahlreiche literarische Projekte den Einsatz von KI in der Literatur. Genannt werden unter anderem „Echoes of the unwritten“ der Kulturstiftung des Bundes, „Kaspar 2028“ und „