An der Uni Leipzig wird über eine Frage diskutiert, die schnell größer wird als ein einzelner Lehrstuhl: Wie weit reicht die Freiheit der Lehre, wenn Lehrende gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung agitieren? Bayerns Wissenschaftsminister Markus Blume (CSU) plant dafür eine Verschärfung des Hochschulrechts.

Universitäten sollen Honorarprofessoren und Privatdozenten künftig die Lehrbefugnis entziehen können, wenn diese verfassungsfeindliche Positionen vertreten. Blume sagte der „Abendzeitung“, die Freiheit der Lehre sei kein Freibrief für Verfassungsfeindlichkeit. Wer sich auf die Lehrfreiheit berufe, müsse sich zur Demokratie bekennen und für sie eintreten.

Bislang hohe Hürden

Nach den bisherigen Regelungen kann gegen Honorarprofessoren und Privatdozenten nur vorgegangen werden, wenn sie zu einer Strafe verurteilt werden, die bei Beamten zum Verlust der Beamtenrechte führen würde. Ein Entzug der Lehrbefugnis allein wegen entsprechender Agitation ist damit bislang nicht vorgesehen.

Rechtlich bewegt sich die Debatte in einem Spannungsfeld. Öffentliche Hochschulen können sich ebenso wie einzelne Forschende auf die Wissenschaftsfreiheit aus Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes berufen. Diese Berechtigung wurde bereits in der Weimarer Zeit anerkannt und früh vom Bundesverfassungsgericht bestätigt. Dahinter steht eine historische Tradition: Hochschulen sollten ihre Eigenständigkeit gegenüber der politischen Gewalt verteidigen können.

Freiheit bedeutet auch Selbstverwaltung

Geschützt ist, dass Hochschulen Fragen von Forschung und Lehre eigenständig entscheiden. Dazu gehört die organisatorische Selbstständigkeit, oft Hochschulautonomie genannt. Der Staat darf Universitäten gründen und ihre Grundstruktur festlegen. Organisiert und verwaltet werden müssen sie jedoch von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler.

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Die Wissenschaftsfreiheit steht grundsätzlich allen zu, die wissenschaftlich arbeiten: Professorinnen und Professoren ebenso wie Forschenden in weiteren Qualifikationsstufen, Postdocs und Promovierenden. Auch Institutionen, die Forschende vertreten und für sie handeln, können sich darauf berufen.

Daraus folgt innerhalb der Hochschule ein Recht auf Selbstverwaltung. Forschende dürfen und müssen mitentscheiden, wer Hochschulämter übernimmt. Verwaltungsbeschäftigte haben ebenfalls Mitbestimmungsrechte, auch wenn wissenschaftliche Fragen – etwa Forschungsinhalte und Berufungen – von den wissenschaftlich Tätigen entschieden werden müssen. Die Verwaltung unterstützt und dient der Wissenschaft. In der Praxis treffen dabei verschiedene grundrechtlich geschützte Wissenschaftsfreiheiten aufeinander. Dann wird ausgehandelt, manchmal zäh und nicht gerade geräuschlos.

Keine politische Neutralitätspflicht

Der Staat schreibt Hochschulen in Deutschland bislang grundsätzlich keine Forschungsfragen unter Sanktionsandrohung vor. Gefährdet war die Hochschulautonomie allerdings häufiger dort, wo der Staat seine Vorstellungen über die Organisation der Hochschulen durchsetzen wollte – etwa durch die Besetzung von Hochschulgremien mit nichtwissenschaftlichen Mitgliedern, darunter Wirtschaftsvertreter.

Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber wiederholt daran erinnert, dass Hochschulen keine Unternehmen und keine staatlichen Verwaltungen sind. Zur Wissenschaftsfreiheit und zum Hochschulrecht gibt es zahlreiche Entscheidungen von Verfassungs- und Verwaltungsgerichten; das Rechtsgebiet ist vergleichsweise umfassend untersucht. Darin zeigt sich auch das ausgeprägte Selbstverständnis der Hochschulen gegenüber dem politischen Prozess.

Eine allgemeine politische Neutralitätspflicht der Hochschulen besteht nicht. Für Studierendenvertretungen gelten allerdings engere Grenzen: Sie besitzen kein allgemeinpolitisches Mandat und dürfen sich in ihrer Vertretungsfunktion nur zu Angelegenheiten der Hochschule äußern. Begründet wird das damit, dass alle Studierenden Mitglied dieser Vertretungen sein müssen.

Lehrfreiheit und Verfassungstreue

Artikel 5 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes enthält außerdem eine Einschränkung der Lehrfreiheit – nicht der Forschungsfreiheit – im Hinblick auf die Verfassungstreue. Professorinnen und Professoren dürfen nicht im Namen der Wissenschaft gegen den demokratischen Rechtsstaat hetzen. Genau an diesem Punkt setzt Blumes Vorstoß an.

Gleichzeitig garantiert Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes keine dauerhafte Finanzierung der Hochschulen und schützt sie nicht zwingend vor Schließungen. Mittelkürzungen können als politisches Druckmittel eingesetzt werden, um unerwünschte Forschung zu verhindern. Solche Entwicklungen werden in den USA beobachtet; auch in Deutschland gab es entsprechende Ansätze, unter anderem in umstrittenen Äußerungen der früheren Bundesforschungsministerin.

Hochschulen sollten sich gegen solche Eingriffe auf ihr Grundrecht berufen und gegebenenfalls gerichtlich vorgehen. In gravierenden Fällen reichen rechtliche Schritte möglicherweise nicht aus. Dann sind politisches Handeln und die Solidarität des gesamten Wissenschaftssystems gefragt – auch an Tagen, an denen der Campus eigentlich nur nach nassem Herbstlaub, Kaffee und Kopierpapier riecht.