Lübben: Kommunalaufsicht prüft mögliche Dienstpflichtverletzungen des Bürgermeisters Jens Richter
In Lübben ist die nächste Runde im Streit um mögliche Dienstpflichtverletzungen des Bürgermeisters eingeläutet. Jens Richter übermittelte der Kommunalaufsicht am Donnerstag, 5. November 2026, seine Stellungnahme. Er bat um eine umfassende rechtliche Prüfung und Bewertung seines Handelns sowie um die Möglichkeit, die Hinweise auszuräumen und Klarstellungen zu erreichen.
Die Stadtverordneten hatten Richters Stellungnahme bereits seit dem 30. Oktober vorliegen. Der Bürgermeister erklärte, die weitere Befassung solle von Objektivität, Fairness und Sachlichkeit geprägt sein. Den Stadtverordneten dankte er für ihre bisherige intensive und differenzierte Auseinandersetzung mit den Hinweisen. Konkrete Vorwürfe veröffentlicht die Stadt weiterhin nicht.
Wie der Vorgang ins Rollen kam
Am 2. Oktober 2026 hatte der städtische Kämmerer der Stadtverordnetenversammlung in Abwesenheit des Bürgermeisters zwei Schreiben übermittelt: eines zur Erarbeitung eines freiwilligen Haushaltskonsolidierungskonzepts ab 2027 und ein weiteres mit Hinweisen auf mögliche Dienstpflichtverletzungen Richters als Hauptverwaltungsbeamter.
Am 5. Oktober wurde der Kämmerer von der stellvertretenden Bürgermeisterin von seinen Dienstgeschäften freigestellt. Die Stadt begründete diesen Schritt unter anderem mit einer arbeitsrechtlichen Prüfung möglicher Dienstpflichtverletzungen des Kämmerers. Einen unmittelbaren Zusammenhang mit dessen Vorwürfen gegen den Bürgermeister bestätigte die Verwaltung nicht. Bis zur nächsten Sitzung bleiben deshalb sowohl die konkreten Vorwürfe gegen Richter als auch eine abschließende Bewertung der Freistellung offen.
Am 8. Oktober erhielt die Stadt eine rechtliche Einschätzung der Kommunalaufsicht. Nach dieser Einschätzung befasste sich die Stadtverordnetenversammlung am 13. Oktober in einer außerplanmäßigen, nichtöffentlichen Sitzung mit den Hinweisen. Beschlüsse wurden nicht gefasst. Stattdessen forderten die Stadtverordneten Richter auf, bis zum 30. Oktober schriftlich Stellung zu nehmen. Nach Angaben der Stadt reichte er diese fristgerecht ein.
Warum nichtöffentlich beraten wird, erklärt die Verwaltung mit möglichen dienstrechtlichen Verfehlungen und dem Persönlichkeitsschutz. Die Kommunalaufsicht bestätigte dieses Vorgehen nach Angaben der Stadt. Über wesentliche Verfahrensschritte und Ergebnisse, die öffentlich mitgeteilt werden können, soll informiert werden. Ob tatsächlich Dienstpflichtverletzungen vorliegen, ist bislang ungeklärt; die Stadt betont ausdrücklich, dass Hinweise keine erwiesenen Pflichtverletzungen sind und keine Vorverurteilung erfolgen solle.
Prüfung ohne festen Zeitplan
Mit dem Eingang der Stellungnahme ist nun die Kommunalaufsicht die zuständige Prüfbehörde. Wann sie zu einem Ergebnis kommt, wurde nicht mitgeteilt. Für die Stadt ist das ein heikler Zwischenstand: Die Akten wandern weiter, öffentlich bleibt vieles im Dunkeln, und gleichzeitig läuft der Verwaltungsbetrieb weiter. Die Stadtverwaltung erklärt, ihre laufenden Aufgaben unabhängig von der Auseinandersetzung fortzuführen.
Die Stadtverordneten kommen am Montag, 9. November 2026, erneut zu einer außerplanmäßigen Sitzung zusammen. Welche Entscheidungen dort getroffen werden, ist offen. Bis dahin dürfte die Stimmung zwischen Beratungsbedarf, Zurückhaltung und reichlich offenen Fragen liegen.
Die Auseinandersetzung fällt in eine angespannte Finanzlage. Seit Oktober 2025 ist ein erhebliches Haushaltsdefizit bekannt. Nach eigenen Angaben hat Lübben bereits Einsparmaßnahmen umgesetzt, weitere Schritte zur langfristigen Stabilisierung der Finanzen seien aber nötig. Für 2027 erwartet die Stadt ein Defizit von rund 2,5 Millionen Euro.
Im November will die Verwaltung den aktuellen Stand der Haushaltskonsolidierung in der Stadtverordnetenversammlung vorstellen. Geplant ist ein Vergleich zwischen den im Januar vorgestellten Maßnahmen und den inzwischen erzielten Ergebnissen. Die Konsolidierung läuft also parallel zum Personal- und Rechtsstreit weiter – zwei Baustellen, die sich nicht einfach wegmoderieren lassen.
Was die Kommunalaufsicht leisten kann
Die Kommunalaufsicht ist die staatliche Aufsicht über Gemeinden, Städte, Landkreise und weitere kommunale Körperschaften. Im Mittelpunkt steht vor allem die Rechtmäßigkeit kommunalen Handelns. Grundlage ist die kommunale Selbstverwaltung nach Artikel 28 Absatz 2 des Grundgesetzes; die konkreten Regeln ergeben sich überwiegend aus dem Landesrecht, insbesondere aus Gemeindeordnungen, Landkreisordnungen sowie Kommunalverfassungs- und Kommunalaufsichtsgesetzen.
Im eigenen Wirkungskreis bedeutet das grundsätzlich Rechtsaufsicht: Geprüft wird, ob eine Kommune rechtmäßig handelt, nicht, ob ihre politische Entscheidung klug oder beliebt ist. Bei übertragenen staatlichen Aufgaben kann dagegen Fachaufsicht bestehen, bei der neben der Rechtmäßigkeit häufig auch die Zweckmäßigkeit eine Rolle spielt. Je nach Bundesland können Landratsämter, Bezirksregierungen, Regierungspräsidien, Landesverwaltungsämter oder Ministerien zuständig sein; bei größeren Kommunen können höhere Landesbehörden beteiligt sein.
Eine Eingabe löst eine rechtliche Prüfung aus, führt aber nicht automatisch dazu, dass eine kommunale Entscheidung geändert oder aufgehoben wird. Die Behörde entscheidet grundsätzlich nach Ermessen. Mögliche Reaktionen reichen von Beratung und Hinweisen über Beanstandung, Anordnung und Fristsetzung bis zu Ersatzvornahme, Genehmigungsversagung oder der Bestellung eines Beauftragten. Häufig beginnt das Verfahren mit informellen Klärungen.
Abzugrenzen ist die Kommunalaufsicht von der Dienstaufsicht. Letztere betrifft das persönliche dienstliche Verhalten und mögliche Pflichtverletzungen von Amtsträgern oder Beschäftigten. Die Kommunalaufsicht kann etwa einen rechtswidrigen Ratsbeschluss prüfen, ist aber nicht automatisch für unfreundliche Kommunikation von Beschäftigten zuständig. Verwaltungsgerichte wiederum befassen sich mit individuellen Rechtsverletzungen oder objektiver Normenkontrolle – über Widerspruch, Klage oder Normenkontrollantrag.
Die Aufsicht ist weder Ersatzparlament noch allgemeine Schlichtungsstelle. Rechtmäßige Ermessens- und Zweckmäßigkeitsentscheidungen im eigenen Wirkungskreis darf sie grundsätzlich nicht ersetzen – etwa bei Zuschüssen, Straßensanierungen, Grundstücksverkäufen, der Bibliotheksorganisation oder Infrastrukturprioritäten. Auch über Amtshaftungs-, Entschädigungs- oder Vertragsansprüche entscheidet sie nicht abschließend. Schaden, Verschulden, Kausalität und Verjährung müssen gesondert geprüft werden.
Akten, Fristen und offene Flanken
In solchen Verfahren entscheidet die Aufsicht überwiegend nach Aktenlage und Stellungnahmen. Wichtig sind deshalb chronologische Angaben mit Daten, Aktenzeichen, Beschlussnummern und Sitzungsdaten. Dazu können Bescheide und Zustellnachweise gehören, Rats- und Ausschussbeschlüsse, Tagesordnungen und Niederschriften, Satzungen, Bebauungspläne, Haushaltsunterlagen, Gebührenkalkulationen sowie der Schriftwechsel mit Kommune, Bürgermeister, Landratsamt, Zweckverband oder kommunalem Unternehmen.
Auch Fotos, Karten, Pläne, Gutachten und technische Unterlagen können relevant sein. Umschläge, Empfangsbekenntnisse, E-Mail-Header und Zustellungsurkunden helfen beim Nachweis von Fristen; Gesprächsnotizen sowie Belege zu Schäden, Mehrkosten oder Verzögerungen können den Ablauf ergänzen. Akteneinsicht oder Informationszugang kann nach Verwaltungsverfahrens-, Informationsfreiheits-, Transparenz- oder Umweltinformationsrecht möglich sein. Ratsmitglieder können besondere Auskunfts- und Einsichtsrechte haben.
Eine einfache Aufsichtsbeschwerde kennt häufig keine starre gesetzliche Frist. Das ist allerdings kein Freifahrtschein zum Liegenlassen. Gegen belastende Verwaltungsakte gilt bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung häufig eine Monatsfrist; bei fehlerhafter Belehrung kann sie sich oft auf ein Jahr verlängern. Für Normenkontrollanträge gegen bestimmte Satzungen oder Bebauungspläne kann nach § 47 VwGO eine Jahresfrist gelten. Kommunalverfassungsrechtliche Fristen, Ladungsfristen, Bürgerbegehren und Wahlprüfungen unterscheiden sich nach Landesrecht. Bei drohendem Rechtsverlust kann Eilrechtsschutz nötig werden.
Die Beschwerde bei der Aufsicht hemmt grundsätzlich keine Fristen für Widerspruch, Klage oder Normenkontrolle. Auch Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG setzen unter anderem Amtspflichtverletzung, Verschulden, Schaden und Kausalität voraus und unterliegen regelmäßig der dreijährigen Verjährungsfrist, wobei Sonderregeln möglich sind.
Wer eine Eingabe vorbereitet, sollte zunächst das Ziel klären: Geht es um die Prüfung eines Beschlusses oder einer Satzung, um einen Verfahrensstopp, Akteneinsicht oder den Angriff auf einen individuellen Bescheid? Zustellungs-, Bekanntmachungs- und Sitzungstermine gehören dokumentiert, die zuständige Auf
