Neue Leitlinie zur Suizidassistenz setzt auf doppelte Prüfung und ergebnisoffene Gespräche
In Halle sind am 22.10.2026 neue Empfehlungen zum Umgang mit Anfragen nach Suizidassistenz vorgestellt worden. Die interdisziplinäre Leitlinie umfasst 45 Handlungsempfehlungen und soll Beschäftigten im Gesundheits- und Sozialwesen Orientierung geben. Gerade weil Ärztinnen und Ärzte, Pflegekräfte sowie andere Gesundheitsberufe zunehmend mit solchen Anfragen konfrontiert werden, werden verbindliche Standards als notwendig angesehen.
Erarbeitet wurde die fachübergreifende S2k-Leitlinie im Konsens nach dem AWMF-Regelwerk. Beteiligt waren nach Angaben der beteiligten Organisationen 32 Fachgesellschaften und weitere Organisationen, darunter vor allem Vertreterinnen und Vertreter aus Medizin, Pflege und Angehörigenorganisationen. Koordiniert wurde die Entwicklung von der Akademie für Ethik in der Medizin (AEM), der Deutschen Gesellschaft für Hämatologie und Medizinische Onkologie (DGHO), der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) sowie der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN). Die Ausarbeitung dauerte zwei Jahre; einen grundsätzlichen Dissens gab es dabei nicht.
Erst zuhören, dann prüfen
Im Mittelpunkt stehen vertiefte, wertschätzende und ergebnisoffene Gespräche. Todeswünsche und ihre Hintergründe sollen sorgfältig ermittelt werden – ohne Entscheidungsdruck und durch kompetente Fachkräfte. Dabei geht es nicht nur um medizinische Befunde, sondern auch um die körperliche und psychische Situation, die soziale Lebenslage, spirituell-existenzielle Fragen sowie die Motive und persönliche Bedeutung des Suizidwunsches. Bei komplizierten Verläufen können mehrere Gespräche nötig sein.
Suizidassistenz soll nicht von sich aus als Möglichkeit vorgeschlagen oder angeboten werden. Zunächst muss die betroffene Person selbst eine entsprechende Anfrage stellen. Im Gespräch sollen dann auch alternative Handlungsmöglichkeiten, rechtliche Aspekte, mögliche Risiken und die Folgen für Angehörige und andere Dritte zur Sprache kommen. Je nach Ursache des Leidens können etwa eine intensivere Schmerzbehandlung oder Unterstützung bei psychischen und sozialen Problemen im Vordergrund stehen.
Geprüft werden soll außerdem, ob eine psychische Erkrankung, eine akute Krise oder äußerer Druck die Selbstbestimmung beeinträchtigt. Eine psychische Erkrankung allein schließt eine freie Entscheidung weder automatisch aus noch spricht sie automatisch dagegen. Umgekehrt beweist das Fehlen einer psychischen Erkrankung nicht, dass eine Entscheidung freiverantwortlich ist. Hinweise auf Druck oder einen nicht dauerhaft gefestigten Entschluss können dagegen sprechen.
Die Leitlinie nennt vier Fragen für die Beurteilung der Freiverantwortlichkeit: Versteht die Person die Tragweite ihrer Entscheidung und kann sie diese abwägen? Kennt sie die wesentlichen Informationen? Ist die Entscheidung frei von äußerem Druck? Und ist der Entschluss dauerhaft und innerlich gefestigt?
Grundsätzlich soll diese Prüfung mindestens zweimal stattfinden, mit einem Mindestabstand von vier Wochen. Beteiligt werden sollen eine Fachärztin oder ein Facharzt sowie eine weitere unabhängige Person aus dem Bereich psychische Gesundheit oder psychologische Psychotherapie. Die Ergebnisse sollen strukturiert und schriftlich dokumentiert werden. Mindestens eine der prüfenden Personen soll ausschließlich die Freiverantwortlichkeit beurteilen und nicht an weiteren Schritten beteiligt sein.
Angehörige, Fortbildungen und offene Streitpunkte
Ein eigenes Kapitel behandelt die Angehörigen. Sie sollen möglichst früh einbezogen werden, sofern die betroffene Person zustimmt. Das kann ihnen helfen, sich emotional mit der Situation auseinanderzusetzen, rechtliche Rahmenbedingungen zu verstehen und sich auf einen möglichen Verlust vorzubereiten. Leicht ist das nicht, schon gar nicht, wenn Gespräche über Sterben und Suizid im Raum stehen.
Für Beschäftigte im Gesundheitswesen schlägt die Leitlinie Informationsmaterial, Fortbildungen, Beratungs- und Unterstützungsgespräche sowie eine regionale Vernetzung vor. Zunächst sind Fortbildungsveranstaltungen für die Fachöffentlichkeit geplant. Später soll die Leitlinie anhand neuer Forschung, praktischer Erfahrungen und möglicher gesetzlicher Änderungen weiterentwickelt werden.
Fünf Empfehlungen erhielten Sondervoten. Mehrere Organisationen machten ihre abweichenden Einschätzungen transparent: das Nationale Suizidpräventionsprogramm für Deutschland (NaSPro), die Deutsche Akademie für Suizidprävention (DASP), die Deutsche Gesellschaft für Gerontologie und Geriatrie (DGGG) sowie die Deutsche Gesellschaft für Allgemeinmedizin (DEGAM). NaSPro, DASP und DGGG unterstützen die Leitlinie grundsätzlich, verlangen aber Änderungen bei der Prüfung des Suizidanliegens und bei der Unabhängigkeit der Beurteilenden.
NaSPro, DASP und DGGG fordern grundsätzlich mindestens sechs Monate zwischen den beiden Prüfungen statt vier Wochen. Eine Verkürzung soll nur in begründeten Einzelfällen möglich sein, insbesondere bei einer absehbar zum Tod führenden Erkrankung; die Gründe müssten nachvollziehbar dokumentiert werden. Sie verweisen auf die Irreversibilität der Entscheidung, fehlende eindeutige wissenschaftliche Kriterien für die Dauerhaftigkeit von Suizidalität und mögliche erhebliche Veränderungen suizidaler Gedanken über Wochen und Monate.
NaSPro und DGGG wollen zudem, dass beide prüfenden Personen unabhängig voneinander arbeiten und weder an der Organisation noch an der Durchführung der Suizidassistenz beteiligt sein dürfen. So sollen Rollenkonflikte und mögliche wirtschaftliche Eigeninteressen ausgeschlossen werden. Die DEGAM hält dagegen Fachärztinnen und Fachärzte für Allgemeinmedizin für geeignet, vertiefte Gespräche über Todeswünsche und Suizidalität zu führen. Psychiatrisch-psychotherapeutische Expertise sei aus ihrer Sicht nur bei entsprechendem Verdacht erforderlich.
Was rechtlich gilt – und was nicht
Die Leitlinie ist ein wichtiger und notwendiger Zwischenschritt, schafft aber keine rechtliche Sicherheit. Sie ist kein Gesetz und rechtlich nicht verbindlich. Eine gesetzliche Konkretisierung gibt es bislang nicht. Auch die 2023 im Bundestag beratenen gesetzlichen Regelungen mit Bedingungen und Voraussetzungen erhielten keine Mehrheit. Der Deutsche Juristentag sprach sich im September für ein Gesetz zur Sterbebegleitung aus.
Anlass für die neue Orientierung ist unter anderem das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Februar 2020. Aus dem Persönlichkeitsrecht leitete das Gericht ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben ab. Dieses Recht umfasst auch die Möglichkeit, freiwillige Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen, sofern die Entscheidung frei und verantwortlich getroffen wird. Eine Suizidassistenz soll nach der Leitlinie deshalb ausschließlich bei einer freiverantwortlichen Entscheidung durchgeführt werden.
Das Gericht erklärte § 217 StGB, der die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe stellte, für nichtig. In der Entscheidung wurde das Recht auf Selbsttötung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eingeordnet – unabhängig von bestimmten Krankheiten oder Lebensphasen. Art. 1 Abs. 1 GG schließt demnach die Selbstbestimmung über das eigene Lebensende nicht aus; geschützt ist auch die Inanspruchnahme der Hilfe Dritter.
Das Bundesverfassungsgericht bewertete § 217 StGB als mittelbar-faktischen und objektiv freiheitsbeschränkenden Eingriff. Geprüft wurden unter anderem der Schutz der Autonomie und des Lebens, Gefahren durch geschäftsmäßig handelnde Suizidhelfer und sozialer Druck sowie Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit des Verbots. Straffreie Hilfe im Einzelfall, palliativmedizinische Behandlung und ausländische Angebote galten dabei nicht als ausreichender Ausgleich. Eine verfassungskonforme Auslegung wurde ausgeschlossen.
Die Entscheidung befasste sich außerdem mit sechs Verfassungsbeschwerden, darunter Beschwerden zum Schutz des Rechts auf assistierte Selbsttötung, zur ärztlichen Suizidhilfe, zu den Auswirkungen auf die ärztliche Praxis und zur Stellung von Vereinen. Stellungnahmen kamen unter anderem von Bundesregierung, Bundesrat, Landesregierungen, Bundestag, Bundesgerichtshof, Generalbundesanwalt, christlichen Religionsgemeinschaften, dem Zentralrat der Juden, Bundesärztekammer, Marburger Bund sowie Pflege- und Palliativorganisationen. Ablehnende Stellungnahmen legten unter anderem der Deutsche Anwaltverein, die Humanistische Union und der Humanistische Verband Deutschlands vor. Das Gericht behandelte auch historische Entwicklungen der Suizidhilfe, Vergleiche mit der Schweiz, den Niederlanden, Belgien, Oregon und Kanada sowie Fragen der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Aktive Sterbehilfe ist in Deutschland strafbar. Der Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen ist zulässig, wenn er dem Willen der Patientin oder des Patienten entspricht. Beihilfe zur Selbsttötung, etwa durch die Beschaffung eines tödlichen Mittels, ist grundsätzlich straffrei. Das Bundesverfassungsgericht hob 2020 das Verbot geschäftsmäßiger, auf Wiederholung angelegter Suizidhilfe auf, weil es das Recht auf selbstbestimmtes Sterben zu stark einschr
