Am 29.09.2026, einen Tag vor der entscheidenden Kabinettssitzung, liegt ordentlich Spannung auf der Rentenreform. 46 deutsche Ökonomen warnen die Bundesregierung davor, die Empfehlungen der Rentenkommission nachträglich aufzuschnüren. Über den Aufruf berichtete das „Handelsblatt“. Unterzeichnet haben ihn unter anderem Constanze Janda, Co-Vorsitzende der Rentenkommission, Monika Schnitzer, Vorsitzende des Sachverständigenrats, Clemens Fuest vom Ifo-Institut, Martin Werding von der Ruhr-Universität Bochum, Jörg Rocholl von der ESMT Berlin und Moritz Schularick vom Kiel Institut.

Die Wissenschaftler wenden sich vor allem gegen eine erneute Änderung beim geplanten Auslaufen der abschlagsfreien „Rente mit 63“. Nach ihrer Einschätzung sind die Vorschläge der Kommission kein Baukasten, aus dem man einzelne Teile herausnimmt. Änderungen beim Renteneintritt, ein höherer Nachhaltigkeitsfaktor, die Einbeziehung weiterer Gruppen und eine gesetzliche Kapitalrente bildeten ein zusammenhängendes Maßnahmenpaket. Seine stabilisierende Wirkung könne es nur entfalten, wenn die Elemente gemeinsam umgesetzt würden.

Ein Entwurf, der schon wieder veraltet sein soll

Am Nachmittag wurde ein erster Gesetzentwurf des Bundesarbeitsministeriums zur Umsetzung der Empfehlungen der Alterssicherungskommission bekannt. Das Dokument trägt den Bearbeitungsstand vom 21. August 2026. Woher es genau stammt und wie weit die interne Abstimmung war, blieb zunächst unklar. Am Abend erklärte das Ministerium, es handle sich um einen frühen Entwurf eines Fachreferats, der veraltet sei und nicht dem aktuellen Arbeitsstand entspreche. Die Hausleitung sei damit nicht befasst worden; derzeit werde an einem Referentenentwurf gearbeitet.

Der Arbeitsentwurf übernimmt trotzdem zwei zentrale Vorschläge der Kommission: Das Rentenalter soll an die Entwicklung der Lebenserwartung gekoppelt werden, und die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren soll auslaufen. Nach der vorgesehenen „2:1-Regel“ würde die Regelaltersgrenze um acht Monate steigen, wenn die Lebenserwartung um ein Jahr zunimmt. Sinkt sie, könnte die Altersgrenze wieder fallen.

Für die Jahrgänge 1965 bis 1967 wäre diese Regelung anders als von der Kommission empfohlen nicht vorgesehen. Ihre Regelaltersgrenze bliebe bei 67 Jahren. Erst ab dem Jahrgang 1968 wäre ein späterer Renteneintritt möglich. Für die Jahrgänge 1968 bis 1971 enthält der Entwurf einen besonderen Vertrauensschutz: Wer vor dem Kabinettsbeschluss verbindlich Altersteilzeit vereinbart, behielte die Regelaltersgrenze von 67 Jahren und könnte die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren weiterhin ab 65 beziehen. Eine laufende Verhandlung würde dafür nicht reichen.

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Bis einschließlich Jahrgang 1966 bliebe die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren erhalten. Angehörige der Jahrgänge 1967 bis 1971 könnten sie bei rechtzeitig vereinbarter Altersteilzeit weiterhin beziehen. Für bestimmte Beschäftigte im Zusammenhang mit dem Kohleausstieg sind Sonderregeln vorgesehen.

Wer von der neuen Härtefallrente profitieren soll

Die Daten der Rentenversicherung zeigen laut den Ökonomen, dass von der abschlagsfreien Frührente häufiger Besserverdienende, gesündere Menschen und Männer profitierten. Die Rentenkommission will stattdessen gezielter Menschen unterstützen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in ihrem Beruf arbeiten können. Auch Rentnerinnen und Rentner, die trotz vieler Beitragsjahre ihren Lebensunterhalt nicht aus der Rente bestreiten können, sollen Unterstützung erhalten.

Als Ersatz für die bisherige Leistung sieht der Arbeitsentwurf eine neue Rente für Menschen vor, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in ihrem langjährig ausgeübten Beruf arbeiten können. Nötig wären 35 anrechenbare Versicherungsjahre. Der Rentenbeginn wäre zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze ohne Abschläge möglich. Vorgesehen sind feste Kriterien: mindestens zwölf Monate ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Diagnose und zuvor mindestens sieben Jahre Beschäftigung im selben Berufsfeld. Der Zugang wäre damit klarer geregelt, könnte aber enger ausfallen als von der Kommission vorgesehen.

Die Deutsche Rentenversicherung beschreibt den Vorschlag weitergehend: Bei der Prüfung einer Erwerbsminderung soll künftig auch eine individuelle berufliche Leistungseinschränkung zählen. Wer nachweislich nicht mehr im langjährig ausgeübten Beruf arbeiten kann, soll zwei Jahre vor dem regulären Rentenbeginn abschlagsfrei und weitere drei Jahre vorzeitig mit Abschlägen in Rente gehen können. Für diese Altersgruppe wären keine Neu- oder Anpassungsqualifizierungen nötig. Präventionsmaßnahmen sollen ausgebaut, das Prinzip „Prävention vor Reha“ gestärkt werden. Menschen in Erwerbsminderungsrente sollen außerdem bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mehr Unterstützung bekommen.

Für langjährig Versicherte soll das frühestmögliche Rentenalter mit Abschlägen von 63 auf 64 Jahre steigen und anschließend gemeinsam mit der Regelaltersgrenze weiter angehoben werden. Der Abstand zwischen vorgezogenem und regulärem Rentenbeginn soll bei drei Jahren bleiben. Die Abschläge von derzeit 0,3 Prozent pro Monat sowie Zuschläge bei einem späteren Rentenbeginn sollen regelmäßig überprüft werden. Dabei könnten Lebenserwartung, gesetzliche Altersgrenzen und das tatsächliche Renteneintrittsverhalten einfließen.

Der Sozialbeirat soll die neue Rentenalterformel erstmals 2042 und danach alle zehn Jahre prüfen. Die Kommission hatte stattdessen regelmäßige Kontrollen durch den Bundestag oder ein Fachgremium empfohlen.

Was im Entwurf fehlt

Der vorliegende Arbeitsentwurf behandelt ausschließlich den Renteneintritt. Vorschläge zur Finanzierung, zur Kapitalrente, zur Einbeziehung weiterer Erwerbstätiger und zur Bekämpfung von Altersarmut fehlen. Diese Themen könnten in späteren Gesetzentwürfen folgen. Ein vollständiger Gesetzestitel und der allgemeine Teil der Begründung sind noch nicht enthalten.

Auch ist offen, ob und wann das Kabinett den Entwurf in dieser Form beraten wird. In der vorläufigen Kabinettszeitplanung vom 17. September ist die Reform bis Ende Oktober nicht aufgeführt. Politisch haben sich Union und SPD zwar darauf verständigt, die Empfehlungen der Alterssicherungskommission vollständig umsetzen zu wollen. Gesetz sind sie deshalb noch lange nicht.

Die von der Bundesregierung eingesetzte Alterssicherungskommission aus Expertinnen, Experten und Politikern hat 33 Vorschläge vorgelegt. Bis zur Verabschiedung entsprechender Gesetze gilt ausschließlich das bestehende Rentenrecht. Maßgeblich sind die Regeln, die zum Zeitpunkt des Rentenbeginns gelten. Ein vorzeitiger Rentenantrag kann derzeit geltende Regelungen für die Zukunft nicht sichern; noch nicht gesetzlich geregelte Leistungen können nicht beantragt werden. Renten lassen sich grundsätzlich höchstens ein Jahr vor Rentenbeginn beantragen. Ob und in welchem Umfang die Empfehlungen umgesetzt werden, kann die Deutsche Rentenversicherung derzeit nicht sagen.

Nach den Vorschlägen soll sich das reguläre Rentenalter ab 2031 an der Lebenserwartung orientieren. Steigt sie um ein Jahr, sollen acht Monate auf eine längere Erwerbsphase und vier Monate auf eine längere Rentenphase entfallen. Bei unveränderter Lebenserwartung bliebe das Rentenalter konstant. Nach den aktuellen Annahmen des Statistischen Bundesamtes könnte die Regelaltersgrenze bis 2041 schrittweise von 67 auf 67,5 Jahre steigen. Das derzeitige stufenweise Anheben auf 67 Jahre endet 2031; erstmals gilt diese Grenze für den Jahrgang 1964.

Das große Paket hinter dem Rentenalter

Die Wissenschaftler pochen auch deshalb auf das Zusammenspiel, weil die Kommission neben dem Renteneintritt eine Reihe weiterer Stellschrauben vorgeschlagen hat. Der Nachhaltigkeitsfaktor soll nach 2031 wieder in Kraft treten und leicht verstärkt werden. Er dämpft Rentenerhöhungen, wenn die Zahl der Rentner schneller wächst als die Zahl der Beitragszahlenden. Die Rentenhöhe soll an die Lohnentwicklung gekoppelt bleiben, eine Schutzklausel nominale Kürzungen verhindern. Das gesetzlich festgeschriebene Rentenniveau von 48 Prozent gilt bis 2031.

Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sollen Freibeträge für gesetzliche Renten eingeführt werden. Menschen mit langjähriger Beitragszahlung hätten dann ein höheres verfügbares Einkommen als Personen ohne oder mit wenigen Beitragsjahren. Derzeit wird die Rente bei der Berechnung der Grundsicherung grundsätzlich als Einkommen angerechnet. Die bis Ende 2026 ausgesetzte Möglichkeit, Langzeitarbeitslose zu einer vorzeitigen Rente mit Abschlägen zu verpflichten, soll abgeschafft werden