Teure Weihnachts-Tonies: Warum der Weiterverkauf noch kein Wucher ist
Im Erzgebirge waren die beliebten Weihnachts-Tonies kurz nach dem Verkaufsstart ausverkauft. Wer trotzdem noch einen Lebkuchenmann oder ein Rentier für den Gabentisch sucht, landet schnell bei Kleinanzeigen – und staunt dort über die Preise. Im stationären Handel kosten die Figuren knapp 17 Euro.
Private Anbieter aus dem Erzgebirge verlangen deutlich mehr: Ein Lebkuchenmann wird für 29 Euro auf Verhandlungsbasis angeboten, ein Rentier für 35 Euro. Teilweise liegt der Preis damit etwa beim Doppelten des Ladenpreises. Laut Artikel gelangten die Anbieter auf unterschiedlichen Wegen an die Figuren, unter anderem durch Geschenke oder den Kauf mehrerer Exemplare.
Ist das schon Wucher?
Die „Freie Presse“ ließ deshalb von einem Handelsexperten der TU Chemnitz prüfen, ob der Weiterverkauf zu solchen Preisen rechtlich zulässig ist. Der Vorwurf des Wuchers liegt zunächst nahe: Im Geschäft kosten Tonies normalerweise etwa 17 Euro, online werden sie teilweise für mehr als 50 Euro angeboten.
Wäre ein Verkauf rechtlich als Wucher einzustufen, wäre das Geschäft wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Die Verkäufer könnten sich außerdem strafbar machen. Ganz so einfach ist die Sache aber nicht. Für Wucher müssen zwei Voraussetzungen zusammenkommen: ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung und die bewusste Ausnutzung einer Zwangslage.
Beim Preis gibt es Spielraum für Diskussionen. Die Tonies werden etwa zum Doppelten des üblichen Preises angeboten, sind im Einzelhandel aber nur begrenzt verfügbar. Ob dieses Verhältnis bereits auffällig genug ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Niemand ist zudem gezwungen, ein Weihnachts-Tonie zu kaufen. Genau deshalb fehlt die erforderliche Zwangslage. Dass Verkäufer kindliche Wünsche ausnutzen, kann moralisch kritisiert werden, ist rechtlich jedoch unerheblich.
Was hinter dem Begriff steckt
Wucher bezeichnet Geschäfte, bei denen eine Partei eine Schwächesituation ausnutzt, um unverhältnismäßig hohe wirtschaftliche Vorteile zu erlangen. Neben einer finanziellen oder sonstigen Zwangslage können auch geschäftliche Unerfahrenheit, fehlendes Urteilsvermögen oder erhebliche Willensschwäche eine Rolle spielen. Der Vertragspartner muss die Schwäche erkennen und gezielt zu seinem Vorteil ausnutzen. Ein bloß überhöhter Preis genügt nicht. Eine aktive Täuschung ist – anders als beim Betrug – ebenfalls nicht erforderlich.
Das Wucherrecht soll die Vertragsfreiheit mit dem Schutz schwächerer Vertragspartner ausgleichen und betrifft Verbraucher wie Unternehmen. Seine Geschichte reicht zurück zu den historischen Begrenzungen überhöhter Zinsforderungen: Das erste deutsche Wuchergesetz wurde am 24. Mai 1880 verabschiedet und erfasste zunächst Kreditgeschäfte. Mit dem BGB von 1900 kam Wucher ins allgemeine Zivilrecht. § 138 BGB wurde später mehrfach angepasst und durch die Rechtsprechung weiter ausgeformt; seit den 1970er-Jahren gewann dabei der Verbraucherschutz an Bedeutung.
Zivilrechtlich regelt § 138 Abs. 2 BGB den Wucher. Ein wucherisches Rechtsgeschäft ist wegen Sittenwidrigkeit von Anfang an nichtig, die Vertragsparteien sind grundsätzlich nicht an die Vereinbarung gebunden. Bereits erbrachte Leistungen können nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung, also nach §§ 812 ff. BGB, zurückgefordert werden. Betroffene müssen bei der Rückabwicklung in der Regel nur den angemessenen Wert der empfangenen Leistung zurückgeben – nicht den wucherischen Preis.
Grundsätzlich erfasst die Nichtigkeit das gesamte Geschäft. Eine Teilnichtigkeit nach § 139 BGB kommt nur ausnahmsweise infrage, wenn der wucherische Teil abtrennbar ist und der Vertrag ohne ihn ebenfalls gewollt gewesen wäre. In bestimmten Fällen kann das nichtige Geschäft außerdem in ein anderes, wirksames Geschäft umgedeutet werden. Je nach Fall sind zusätzlich Schadensersatzansprüche oder eine Anfechtung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung möglich.
Keine starren Preisgrenzen
Für ein auffälliges Missverhältnis gibt es Richtwerte, aber keine festen Grenzen. Bei Krediten kann ein Zinssatz, der etwa 100 Prozent über dem marktüblichen Satz liegt, ein Indiz sein. Bei Mieten kann eine Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete um mehr als 50 Prozent auf Mietwucher hindeuten. Entscheidend bleiben Marktbedingungen, Risiken, Lage und Ausstattung.
Die klassischen Fälle liegen meist deutlich weiter auseinander als ein Rentier für 35 Euro. Genannt werden überhöhte Zinsen für einen Kreditnehmer in finanzieller Not, deutlich zu hohe Mieten bei angespannter Wohnungslage, technische Geräte, die unerfahrenen oder älteren Menschen zum Vielfachen des Marktpreises verkauft werden, sowie überhöhte Preise für dringende Reparaturen in einer Notsituation.
Ein arbeitsloser Mann erhält etwa wegen einer drohenden Zwangsräumung einen Kredit über 5.000 Euro zu 49 Prozent effektivem Jahreszins, obwohl vergleichbare Konsumentenkredite ungefähr 5 Prozent kosten. Eine alleinerziehende Mutter zahlt in einer Großstadt 1.800 Euro Kaltmiete für 60 Quadratmeter, während die ortsübliche Vergleichsmiete bei 800 Euro liegt. Ein Verkäufer verlangt von einem älteren Mann mit beginnender Demenz 3.000 Euro für einen Staubsauger, dessen Marktwert 300 Euro beträgt. Und ein Schlüsseldienst stellt einer ausgesperrten Touristin 800 Euro statt der üblichen etwa 100 Euro in Rechnung.
Auch eine Kreditkarte kann in diesen Bereich geraten: 100 Euro Jahresgebühr und 36 Prozent Zinsen für Bargeldabhebungen stehen dort einem Vergleichszins von etwa 15 Prozent gegenüber. Beim Kreditwucher zählt insbesondere der effektive Jahreszins, weil er sämtliche Kreditkosten einschließt.
Ergänzende Verbraucherschutzregeln gibt es in mehreren Bereichen. Kreditgeber müssen über Zinssätze, effektive Jahreszinsen und Nebenkosten informieren. Mietpreisbremsen sollen überhöhte Mieten in angespannten Wohnungsmärkten begrenzen. Weitere branchenspezifische Regeln gelten unter anderem im Reiserecht und bei Finanzdienstleistungen.
Vom Kaufwucher bis zum Schlüsseldienst
Die Erscheinungsformen reichen vom Kredit- und Zinswucher mit überhöhten Zinsen, Gebühren, versteckten Kosten oder verpflichtenden Zusatzprodukten über Mietwucher mit überhöhten Grundmieten, Nebenkosten oder gekoppelten Vereinbarungen – etwa dem verpflichtenden Kauf überteuerter Möbel – bis zum Kaufwucher. Bei Letzterem werden Waren unter Ausnutzung von Unerfahrenheit oder einer Notlage zu stark überhöhten Preisen verkauft.
Warnsignale sind ungewöhnlicher Zeitdruck, intransparente Kosten, deutlich überhöhte Preise, verpflichtende Zusatzkäufe und die gezielte Ansprache von Menschen in Notlagen. Für Vergleiche helfen Online-Vergleichsportale, Mietspiegel und Preisvergleichsplattformen. Unabhängige Beratung bieten Verbraucherzentralen oder Fachanwälte; mögliche Anlaufstellen sind außerdem Schuldnerberatungen, Mietervereine, spezialisierte Anwälte und bei Finanzprodukten die BaFin.
Wer sich gegen ein fragwürdiges Geschäft wehren will, sollte Verträge, Zahlungsbelege, Kommunikation und Zusatzvereinbarungen aufbewahren. Hilfreich können Vergleichsangebote und Marktübersichten, Mietspiegel, Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten sein. Auch Indizien für eine bewusste Ausnutzung – etwa aggressive Verkaufsmethoden oder irreführende Informationen – können wichtig werden.
Mögliche Wege sind eine außergerichtliche Einigung, Mediation, branchenspezifische Schlichtungsstellen, ein gerichtliches Verfahren oder eine Strafanzeige. Die regelmäßige zivilrechtliche Verjährungsfrist beträgt laut Artikel drei Jahre. Sie beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt hat. Bei Dauerschuldverhältnissen kann die Verjährung für einzelne Zahlungszeiträume jeweils neu beginnen; Verhandlungen oder eine Klageerhebung können sie hemmen oder unterbrechen.
Strafrechtlich ist Wucher nach § 291 StGB relevant. Möglich sind Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafen, in besonders schweren Fällen sechs Monate bis zehn Jahre. Als besonders schwere Fälle nennt der Artikel insbesondere gewerbsmäßiges Handeln oder das Herbeiführen des wirtschaftlichen Ruins des Opfers. Wucher ist ein Offizialdelikt und wird von der Staatsanwaltschaft von Amts wegen verfolgt. Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung beträgt in der Regel fünf Jahre, in besonders schweren Fällen zehn Jahre.
Bei den Weihnachts-Tonies aus dem Erzgebirge bleibt damit die
