Am Campus Lichtenberg der Hochschule für Wirtschaft und Recht (HWR) hat die Polizei mehrere mutmaßliche Halterungen für versteckte Kameras auf Damentoiletten entdeckt. Eine Zeugin hatte die Vorrichtungen gemeldet. Kameras selbst wurden zunächst nicht gefunden. Die Toiletten waren öffentlich zugänglich.

Die Polizei ermittelt wegen des Verdachts auf einen Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich. Bereits einige Monate zuvor waren auf dem Campus Kameras in Damentoiletten entdeckt worden; die Hochschule erstattete Anzeige. Nach Informationen des RBB waren diese Geräte in den Häusern 1 und 5 mit Klettband unter Hygienebeutelspendern befestigt.

Wohnung in Treptow durchsucht

Am Mittwochmorgen durchsuchte die Berliner Polizei die Wohnung eines Tatverdächtigen in Berlin-Treptow. Verdächtigt wird ein 66-jähriger Mann, der heimlich Videoaufnahmen angefertigt haben soll. Nach Angaben der Staatsanwaltschaft arbeitete er bei einem Unternehmen im HWR-Gebäude, nicht bei der Hochschule selbst.

Studentinnen hatten im Juni eine Kamera auf den Toiletten des Lichtenberger HWR-Campus entdeckt. Bei weiteren Durchsuchungen fand die Polizei eine zweite Kamera. Beide Geräte sollen unter Hygienebeutelspendern angebracht gewesen sein. Bei der Wohnungsdurchsuchung wurden Beweismittel sichergestellt, darunter vermutlich mobile Datenträger. Sie werden nun untersucht. Nach einer Vernehmung kam der Tatverdächtige wieder frei.

Ob und wie oft die Kameras abgenommen wurden, war zunächst unklar. Nach RBB-Informationen konnten sie offenbar keine Bilder in Echtzeit übertragen. Um an die Aufnahmen zu gelangen, hätte der mutmaßliche Täter die Kameras abnehmen müssen. Die Polizei ließ die Geräte kriminaltechnisch untersuchen. Dabei sollte unter anderem geprüft werden, ob Speicherkarten eingesetzt waren oder eine direkte Online-Übertragung möglich war.

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Kontrollen an der Hochschule werden verstärkt

Die HWR kündigte an, die Kontrollen aller Toiletten- und Sanitärbereiche zu verstärken. Sämtliche Kontrollen und Auffälligkeiten sollen lückenlos dokumentiert werden. Für Studentinnen und Beschäftigte bleibt dabei eine unangenehme Frage im Raum: Wer hat die Geräte angebracht – und ob wurden tatsächlich Bilder gespeichert?

Rechtlich ist private Videoüberwachung nicht automatisch strafbar. Entscheidend sind unter anderem der Aufnahmeort, die erfassten Personen und Bereiche, technische Einstellungen, eine mögliche Tonaufzeichnung sowie Speicherung und Weitergabe. Eine Kamera am eigenen Haus, Eingang oder in der Garage kann zulässig sein, wenn sie grundsätzlich nur das eigene Grundstück erfasst und fremde Bereiche nicht vermeidbar aufnimmt. Gehwege, Nachbargrundstücke, fremde Fenster oder Gemeinschaftsflächen dürfen dagegen nicht einfach mitgefilmt werden.

Toiletten, Badezimmer, Schlafzimmer, Gästezimmer, Umkleiden und Behandlungsräume zählen zu besonders geschützten Rückzugsorten. § 201a StGB erfasst unbefugte Bildaufnahmen oder Übertragungen aus solchen Räumen; auch Aufnahmen, die die Hilflosigkeit einer Person zur Schau stellen, können darunterfallen. Möglich sind bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe. Grundsätzlich braucht es Vorsatz. Fahrlässige Fehljustierungen sind nach § 201a StGB nicht als solche strafbar, können aber zivil- und datenschutzrechtliche Folgen haben.

Eine Einwilligung müsste sich konkret auf die Aufnahme, die Speicherung und gegebenenfalls die Weitergabe beziehen. Der bloße Umstand, dass ein Raum öffentlich zugänglich ist, macht eine versteckte Kamera dort also keineswegs unproblematisch.

Bild und Ton werden getrennt bewertet

Neben § 201a StGB kann § 201 StGB eine Rolle spielen. Er schützt das nichtöffentlich gesprochene Wort. Wer heimlich Gespräche aufzeichnet, riskiert bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe; die Strafbarkeit kann bereits mit der Aufnahme entstehen, eine spätere Veröffentlichung ist nicht nötig. Aktivierte Mikrofone in Türklingelkameras, Innenkameras und Smart-Home-Geräten sind deshalb heikel. Dass ein Gespräch akustisch wahrnehmbar ist, erlaubt noch lange nicht seine technische Aufzeichnung. Auch das Löschen einer Aufnahme beseitigt eine möglicherweise bereits vollendete Tat nicht.

Für die Strafverfolgung ist grundsätzlich ein Strafantrag erforderlich. Die Frist beträgt regelmäßig drei Monate ab Kenntnis von Tat und Täter. In den zentralen Vorschriften stehen dabei § 15 StGB für Vorsatz, § 201 StGB für die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, § 201a StGB für die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, § 205 StGB zum Strafantragserfordernis und § 77b StGB zur Drei-Monats-Frist.

Datenschutzrecht und Strafrecht sind getrennt zu prüfen. Eine Kamera kann gegen die DSGVO verstoßen, ohne dass eine Straftat vorliegt. Umgekehrt kann eine heimliche Aufnahme im Schlafzimmer nach § 201a StGB strafbar sein, unabhängig davon, wie die DSGVO im konkreten Fall angewendet wird.

Die Haushaltsausnahme nach Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO greift nur bei ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeit. Werden öffentliche oder fremde Bereiche erfasst, kommt regelmäßig Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ins Spiel: Es braucht ein berechtigtes Interesse, die Überwachung muss erforderlich sein, und die Interessen sowie Grundrechte der gefilmten Personen dürfen nicht überwiegen. Der EuGH entschied am 11. Dezember 2014 im Fall C-212/13 („Ryneš“), dass die Erfassung öffentlichen Raums nicht vollständig unter die Haushaltsausnahme fällt.

Hinweise, Löschung und mögliche Ansprüche

Für öffentlich zugängliche Räume gelten zusätzlich § 4 BDSG und Informationspflichten. Eine Überwachung sowie Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen müssen möglichst früh erkennbar sein. Aufnahmen sind zu löschen, sobald sie für den Zweck nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen entgegenstehen. Mögliche Folgen rechtswidriger Überwachung reichen von Unterlassung, Beseitigung und Löschung bis zu Schadensersatz und Maßnahmen der Datenschutzbehörde.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild können unabhängig vom Strafrecht verletzt sein. Für die Weitergabe und Veröffentlichung gilt grundsätzlich § 22 KUG: Dafür ist die Einwilligung der abgebildeten Person nötig. Verstöße können nach § 33 KUG mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe geahndet werden. § 201a StGB kann außerdem das unbefugte Gebrauchen oder Zugänglichmachen besonders geschützter Bildaufnahmen erfassen.

Ein Video in einer Messenger-Gruppe oder in sozialen Netzwerken ist anders zu bewerten als die erforderliche Übermittlung an Polizei, Staatsanwaltschaft oder Versicherung. Auch bei berechtigtem Anlass sollte nur das notwendige Material weitergegeben werden. Die Wahrheit einer Aufnahme erlaubt nicht automatisch ihre Veröffentlichung.

Eine Kameraattrappe nimmt zwar keine Bilder oder Gespräche auf und erfüllt deshalb regelmäßig weder § 201a noch § 201 StGB. Der erzeugte Überwachungsdruck kann aber zivilrechtliche Abwehransprüche auslösen. Der Bundesgerichtshof erkannte das im Urteil vom 16. März 2010, VI ZR 176/09, an.

Für die rechtliche Prüfung zählen der tatsächliche Aufnahmebereich und Kamerawinkel, die Tonfunktion, Live-Übertragung, Bewegungserkennung, Gesichtserkennung und Cloud-Speicherung ebenso wie die Erfassung von Wohnungen oder geschützten Räumen. Hinzu kommen Einwilligungen, Sicherheitszweck und Erforderlichkeit, Verpixelung, Privatzonenmasken, technische Begrenzungen, Hinweisschilder, Informationspflichten, Speicherdauer und eine geplante Weitergabe. Ein konkreter Sicherungszweck und eine enge technische Ausrichtung senken das rechtliche Risiko, ersetzen aber keine Prüfung der tatsächlich erfassten Flächen.

Ein eigener Eingang mit sichtbarer Kamera, engem Blickwinkel, deaktivierter Audiofunktion, Privatzonenmaske und Hinweisschild liegt typischerweise nicht nahe an einer Strafbarkeit nach § 201a oder § 201 StGB. Ob die Überwachung datenschutzrechtlich zulässig ist, hängt trotzdem von Gehwegerfassung, Erforderlichkeit und Speicherdauer ab. Eine verdeckte WLAN-Kamera im Gästezimmer, die Bild und Ton aufzeichnet und ans Mobiltelefon überträgt, kann dagegen gegen § 201a und § 201 StGB verstoßen. Wird ein Ausschnitt weitergeleitet, können zusätzliche straf- und zivilrechtliche Folgen entstehen.

Auch eine dauerhaft filmende Kamera eines Vermieters in einem gemeinsam genutzten Hof ist kein Freibrief: Bei Bild- und Tonaufzeichnung droht wegen der Tonaufnahme ein strafrechtliches Problem; außerdem bestehen