An der Universität Bremen darf der AStA den Slogan „Studierenden-Intifada“ vorerst nicht mehr auf Plakaten und in Online-Posts verwenden. Das Verwaltungsgericht Bremen untersagte die Nutzung im Eilverfahren. Anlass war die Bewerbung der Veranstaltung „Keine Forschung für Völkermord“ beziehungsweise „Keine Forschung für Völkermörder“.

Der Beschluss vom 27. Oktober 2026 trägt das Aktenzeichen 7 V 3094/26. Nach den vorliegenden Informationen handelt es sich um den ersten bekannten gerichtlichen Beschluss, der einen „Intifada“-Aufruf wegen seiner einschüchternden Wirkung untersagt. Das Gericht sah eine erhebliche Einschüchterung jüdischer Studierender und die Gefahr, dass sie faktisch aus dem hochschulpolitischen Diskurs gedrängt werden.

Student klagte gegen Werbung

Geklagt hatte der Bremer Jurastudent Malte M. Unterstützt wurde er vom Verband Jüdischer Studierender Nord (VJSNord) und der Beratungsstelle OFEK. M. berief sich dabei nicht auf eine eigene jüdische Identität oder persönliche Betroffenheit. Sein Antrag gründete vielmehr auf einem Abwehranspruch als zwangsweise Mitglied der Studierendenschaft.

Er beantragte außerdem, die Veranstaltung vollständig zu verhindern und jede Werbung dafür zu untersagen – online ebenso wie auf Plakaten. Diese weitergehenden Anträge lehnte das VG Bremen ab. Rund drei Viertel der Verfahrenskosten muss M. tragen.

Die Veranstaltung befasste sich mit der behaupteten „Mittäterschaft“ der Universität Bremen an Israels „Kriegsmaschinerie“. Nach der Planung sollte sie als Podiumsdiskussion stattfinden; auch abweichende Positionen konnten eingebracht werden. Das Gericht hielt die Veranstaltung selbst deshalb für vom hochschulpolitischen Mandat des AStA gedeckt.

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Veranstaltung erlaubt, Slogan untersagt

Eine Verbindung zur Forschung der Universität und zur sogenannten Zivilklausel war für das Gericht erkennbar. Die Zivilklausel verpflichtet Hochschulen, Forschung, Lehre und Studium friedlichen Zwecken zu widmen. Der AStA darf im Rahmen seines gesetzlichen Mandats die Belange der Studierenden vertreten, aber keine allgemeinpolitischen Stellungnahmen abgeben.

Ob der AStA mit dem Slogan sein hochschulpolitisches Mandat überschritten hatte, ließ das Gericht offen. Studierende können sich gegen Aktivitäten ihrer verpflichtenden Studierendenschaft wehren, wenn diese den gesetzlichen Kompetenzbereich überschreiten. Grundlage dafür ist ein aus der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes abgeleiteter Abwehranspruch.

Bei der Folgenabwägung gewichtete das Bremer Gericht die einschüchternde Wirkung auf jüdische Studierende höher als die geringe Beeinträchtigung des AStA durch das Verbot. Der Slogan sollte damit nicht allgemein und für alle denkbaren Zusammenhänge untersagt werden: Der Beschluss bezieht sich ausdrücklich nur auf Plakate und Posts im Zusammenhang mit dieser konkreten Veranstaltung.

Ein aufgeladener Begriff

„Intifada“ bedeutet wörtlich „abschütteln“ und kann auch mit „Aufstand“ oder „Widerstand“ übersetzt werden. Historisch bezeichnet der Begriff jedoch zwei Phasen der Gewalt im israelisch-palästinensischen Konflikt. Die Zweite Intifada war unter anderem von Selbstmordanschlägen gegen israelische Zivilisten geprägt.

Gerade deshalb fällt die strafrechtliche Bewertung von „Intifada“-Parolen bislang uneinheitlich aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt bei mehrdeutigen Äußerungen grundsätzlich eine meinungsfreiheitsfreundliche Auslegung; nur fernliegende Deutungen bleiben unberücksichtigt.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hatte im September 2025 das Verbot der Parole „Yalla, yalla, Intifada“ auf einer Düsseldorfer Demonstration bestätigt. Es hielt eine Strafbarkeit wegen Billigung von Straftaten nach § 140 Nr. 2 Strafgesetzbuch für wahrscheinlich und sah in der Parole möglicherweise eine Billigung von Gewalttaten der Hamas.

Verwaltungsgerichte haben bei Versammlungsauflagen und in Eilverfahren allerdings mehr Bewertungsspielraum als Strafgerichte. Letztere entscheiden verbindlich darüber, ob sich eine konkrete Person strafbar gemacht hat. In Bremen ging es nicht um ein Strafurteil, sondern um die Abwägung zwischen dem Auftreten des AStA und dem Schutz jüdischer Studierender vor Einschüchterung.

Die Veranstaltung hat inzwischen stattgefunden. Auf den Webseiten und Instagram-Kanälen des AStA waren anschließend keine „Intifada“-Äußerungen mehr auffindbar. Rechtlich dürfte sich das Verfahren damit erledigt haben, solange der AStA keine vergleichbare Veranstaltung erneut mit solchen Slogans bewirbt.