Ein alter VW Käfer kann nach Benzin, Staub und Sommerferien riechen. Sabine Nuss beginnt ihre Kolumne mit der Erinnerung an so ein Auto aus den 1960er-Jahren. Laut Wikipedia war der Käfer zeitweise das meistverkaufte Auto der Welt. Für die Eltern der Autorin war er erschwinglich – und genau darin steckt bereits die politische Frage, um die sich der Text später dreht: Wem soll etwas gehören, das viele Menschen zum Leben brauchen?

Volkswagen wurde während der NS-Zeit gegründet. Hitler wollte ein bezahlbares Auto für die deutsche Bevölkerung. In der Fabrik wurden zunächst unter Einsatz von Zwangsarbeitern Rüstungsgüter produziert. Erst nach dem Zweiten Weltkrieg lief die Käferproduktion an. Das Ziel blieb, günstige Autos für breite Bevölkerungsschichten anzubieten. Volkswagen wurde später teilweise privatisiert. Das Land Niedersachsen besitzt bis heute eine Sperrminorität und damit ein Mitspracherecht.

Heute, am 1.10.2026, ist Die Linke in Berlin stärkste Partei. Bei der Abgeordnetenhauswahl vom 20. September 2026 kam sie auf 25,7 Prozent der Zweitstimmen – erstmals lag sie vorn. Im Wahlkampf kündigte sie an, bei einer Regierungsbeteiligung die Vergesellschaftung großer privater Wohnungsunternehmen voranzutreiben. Erste Gespräche zwischen Linken und Grünen liefen, reguläre Sondierungs- oder Koalitionsverhandlungen waren am 24. September 2026 aber noch nicht abgeschlossen. HU Berlin, später Vormittag: Auf den Fluren wird über Mieten, Eigentum und die nächste WG-Rechnung geredet. Ganz fern ist das Thema hier wirklich nicht.

Was damals der Volkswagen war, ist heute die Wohnung

Die Linke unterstützt die Umsetzung eines Volksentscheids zur Vergesellschaftung von rund 240.000 Wohnungen börsennotierter Immobilienkonzerne. Die Initiative „Deutsche Wohnen & Co enteignen“ fordert das seit Jahren. Gegen eine mögliche Umsetzung wächst zugleich die Kritik. Gegner warnen vor dem Rückzug privater Investoren, ausbleibendem Wohnungsbau und einem wirtschaftlichen Niedergang Berlins.

Sabine Nuss beschreibt in ihrer Kolumne regelmäßig politische und wirtschaftliche Zusammenhänge rund um den Kapitalismus. Sie arbeitete unter anderem als Journalistin, studierte Politikwissenschaft, promovierte über Privateigentum und war bei der Rosa-Luxemburg-Stiftung sowie beim Karl Dietz Verlag tätig. In ihrem Vergleich zwischen Volkswagen und Wohnen geht es nicht um Nostalgie, sondern um Prioritäten: Beim Auto galt ein günstiges Angebot für Menschen mit niedrigem Einkommen einst als öffentliche Aufgabe. Beim Wohnen werde dagegen ein grundlegendes Bedürfnis dem Profitinteresse privater Konzerne untergeordnet.

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Steigende Mieten verringern das verfügbare Einkommen der Mieter. Sie beeinträchtigen außerdem die Lebenschancen und Entwicklungsmöglichkeiten der Mieter und ihrer Kinder. Am Ende steht die unbequeme Frage, wer angesichts steigender Mieten tatsächlich wen enteignet.

Juristisch ist die Sache allerdings weniger schlicht, als es politische Schlagwörter vermuten lassen. Enteignung nach Artikel 14 des Grundgesetzes und Vergesellschaftung nach Artikel 15 sind unterschiedliche Instrumente. Eine klassische Enteignung dient typischerweise einer konkreten neuen staatlichen Nutzung – etwa dem Bau einer Autobahn, einer Infrastrukturmaßnahme oder dem Kohleabbau. Vergesellschaftung meint dagegen die Überführung von Produktionsmitteln oder Grund und Boden aus einer profitorientierten in eine gemeinnützige Nutzung.

Artikel 14, Artikel 15 – und ein Volksentscheid

Der Berliner Volksentscheid vom 26. September 2021 erreichte die erforderliche Mehrheit: 57,6 Prozent der Abstimmungsteilnehmer und 42,3 Prozent aller Stimmberechtigten stimmten dafür, den Senat zur Ausarbeitung eines Gesetzes über die Vergesellschaftung großer Wohnungsbestände aufzufordern. Wohnungen wurden dadurch nicht automatisch in öffentliches oder gemeinwirtschaftliches Eigentum überführt. Verlangt wurde zunächst ein Gesetzentwurf.

Art. 15 GG erlaubt, Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel durch Gesetz in Gemeineigentum oder andere Formen der Gemeinwirtschaft zu überführen. Das Gesetz muss dabei Art und Ausmaß der Entschädigung regeln. Die Vorschrift gilt seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes 1949 und wird historisch mit Sozialisierung verbunden. Ein Verfassungsauftrag zur Einführung des Sozialismus ist sie nicht. Sie erlaubt bestimmte Eingriffe in Eigentum und Berufsfreiheit, stellt dafür aber hohe materielle Anforderungen.

Gemeinwirtschaft ist der Gegenbegriff zur Privat- oder Erwerbswirtschaft. Privatwirtschaft zielt grundsätzlich auf Gewinnerzielung durch privatnützigen und rationellen Einsatz von Eigentum. Gemeinwirtschaft soll unmittelbar die Bedürfnisse der Allgemeinheit bestmöglich befriedigen. „Überführung“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Staat gemeinwirtschaftliche Strukturen für bislang privatwirtschaftlich organisierte Einheiten zwangsweise etabliert.

Eine ausdrücklich genannte Form ist das Gemeineigentum. Eigentumsträger ist dann eine überindividuelle Gesamtheit, etwa der Staat, Kommunen oder Selbstverwaltungskörperschaften; genutzt wird das Eigentum im Interesse der Gesamtheit oder Allgemeinheit. Eine bloße Umverteilung von Eigentum unter Privaten, beispielsweise eine Bodenreform, wäre kein Gemeineigentum im Sinne des Art. 15.

Welche „anderen Formen der Gemeinwirtschaft“ möglich sind, ist nicht abschließend geklärt. Privates Eigentum könnte formal fortbestehen, während private Nutzungsbefugnisse so weit beschränkt werden, dass eine gemeinwirtschaftliche Produktionsweise entsteht. Denkbar wären Beteiligungs- und Einflussrechte der öffentlichen Hand oder gesellschaftlicher Gruppen sowie gesetzliche Bindungen privater Nutzungsrechte. Besonders weitgehende wirtschaftslenkende Maßnahmen könnten unter Umständen die Grenze zur Sozialisierung überschreiten. Mitbestimmung allein genügt dafür nicht, solange die grundsätzlich gewinnorientierte und privatnützige Wirtschaftsweise bestehen bleibt.

Enteignung und Vergesellschaftung werden politisch oft in einen Topf geworfen. Verfassungsrechtlich sieht es anders aus: Art. 14 Abs. 3 GG betrifft typischerweise einen konkreten Vermögensgegenstand für eine bestimmte öffentliche Aufgabe. Art. 15 kann dagegen auf die Neuordnung eines gesamten wirtschaftlichen Bereichs zielen. Die Überführung großer bestehender Wohnungsbestände in eine gemeinwirtschaftliche Struktur würde deshalb grundsätzlich unter Art. 15 fallen, nicht unter die klassische Enteignung nach Art. 14 Abs. 3.

Eine klassische Enteignung ist nur zum Wohl der Allgemeinheit und aufgrund eines Gesetzes zulässig. Das Gesetz muss Art und Ausmaß der Entschädigung regeln. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts braucht es ein gewichtiges Gemeinwohlziel; die Maßnahme muss erforderlich und verhältnismäßig sein. Nach §§ 85 und 87 BauGB können Grundstücke etwa für eine im Bebauungsplan vorgesehene Nutzung oder zur Schließung von Baulücken enteignet werden. Zuvor müssen grundsätzlich ernsthafte Bemühungen um einen freiwilligen Erwerb stattgefunden haben. So kann ein bestimmtes Grundstück enteignet werden, wenn darauf tatsächlich zusätzlicher Wohnraum entstehen soll.

Was darf überhaupt vergesellschaftet werden?

Sozialisierungsfähige Güter sind Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel. Zu den Naturschätzen zählen neben Stein- und Braunkohle auch Wasser- und Atomkraft. Umstritten ist, ob Produktionsmittel Dienstleistungsbetriebe umfassen. Die überwiegende Auffassung verneint das für Handel, Banken, Versicherungen, Verkehr, Transport und sonstige Dienstleistungsbetriebe. Art. 15 knüpft anders als Art. 156 Abs. 1 der Weimarer Reichsverfassung nicht an wirtschaftliche Unternehmen, sondern an Produktionsmittel an. Die Beratungen des Parlamentarischen Rates lehnten eine Erweiterung auf wirtschaftliche Unternehmen und ganze Wirtschaftszweige ab. Erfasst werden danach grundsätzlich Unternehmen, die gegenständliche Güter produzieren.

Grundstücke und Wohnimmobilien gelten nach überwiegender Auffassung nicht als Produktionsmittel, weil aus ihnen keine gegenständlichen Produkte hervorgehen. Auch die Vergesellschaftung von Grund und Boden soll eingeschränkt sein, wenn tatsächlich die darauf errichteten Wohngebäude das Ziel sind und diese nicht als Produktionsmittel vergesellschaftet werden können. Sonst ließe sich die Begrenzung des Art. 15 auf bestimmte Produktionsmittel womöglich einfach umgehen, indem über den Boden zugleich auf Wohnimmobilien zugegriffen wird.

Für Berlin ist deshalb wichtig, dass bebaute Grundstücke einschließlich der darauf errichteten Wohngebäude grundsätzlich Gegenstand einer Vergesellschaftung sein können. Eine unmittelbare Überführung von Grundstücken und Wohnungsbeständen könnte die schwierige Frage umgehen, ob ein Wohnungsunternehmen selbst als „Produktionsmittel“ gilt. Die spä