Am 28. April 2026 diskutierte die Rechtswissenschaftlerin Susanne Paas in ihrem Vortrag an der Leuphana Universität Lüneburg über die politische Instrumentalisierung des Zivilrechts während des Nationalsozialismus. Ihre Analyse beleuchtet, wie juristische Entscheidungen in dieser Zeit stark durch die Ideologie des Naziregimes geprägt waren.
Paas kritisierte in ihrem Vortrag das gängige Narrativ, das die Richter des Zivilrechts als standhaft und unabhängig darstellt. Stattdessen führt sie Beispiele an, die die Diskriminierung und die politischen Einflüsse des Systems auf die Rechtsprechung erläutern. Ein prägnantes Beispiel ist ein Urteilsfall von 1936, in dem ein Vater sich weigerte, Schulgebühren von 55 Reichsmark für seine Tochter zu zahlen. Er berief sich auf seine nationalsozialistischen Überzeugungen sowie auf die Herkunft des jüdischen Schulleiters. Das Amtsgericht Mainz gab dem Vater Recht und argumentierte, dass die „Rasse“ eine wesentliche Eigenschaft im rechtlichen Sinne sei. Diese Entscheidung zeigt deutlich den Einfluss der NS-Ideologie auf das Zivilrecht an.
Die Instrumentalisierung des Rechts
Die Analyse von Paas verdeutlicht, dass das Zivilrecht im Nationalsozialismus nicht unabhängig wirkte. Unbestimmte Rechtsbegriffe und Generalklauseln boten Raum für Diskriminierung; dazu zählt das Konzept des „gesunden Volksempfindens“. Ein weiteres Beispiel ist die sogenannte „Kampfklausel“, die es den Gerichten erlaubte, geltendes Recht nicht anzuwenden, wenn das nicht ausreichte, um Exklusion zu ermöglichen. Viele Juristen agierten zudem oft aus Opportunismus oder vorauseilendem Gehorsam gegenüber dem Regime.
Die politische Umgestaltung der Justiz fand auch im Rahmen des „Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“ statt, das 26% der Lehrstühle für regimekonforme Juristen öffnete. Prominente Figuren wie Karl Larenz profitierten von dieser Neuausrichtung, während jüdische Juristen verfolgt und ihrer Positionen beraubt wurden. Diese Strukturen zeigen, dass das NS-Rechtssystem weitreichende Konsequenzen für die Rechtswissenschaften in Deutschland hatte.
Der Zivilrechtliche Kontext im Nationalsozialismus
Das NS-Regime strebte eine umfassende Umformung des Rechts nach eigenen Vorstellungen an und schuf ein „deutsches Gemeinrecht“, das die Rechte Einzelner stark einschränkte. Die Grundsätze der bisherigen Rechtslehre wurden nicht nur verworfen, sondern auch durch Sondergerichte ersetzt, die dem Justizministerium formal unterstellt waren, jedoch in der Praxis politisch beeinflusst wurden. Diese Entwicklung führte dazu, dass Rechte auf Grundlage von willkürlichen Bestimmungen massiv eingeschränkt wurden.
Die Veränderungen im Strafrecht orientierten sich am „Willensstrafrecht“, das den Ermessensspielraum der Richter vergrößerte. In der Folge wurde die Todesstrafe für 46 Tatbestände ausgeweitet; Zivilgerichte verhängten ungefähr 16.000 und Kriegsgerichte etwa 30.000 Todesurteile. Diese Zahlen verdeutlichen das extrem eskalierende Strafsystem, das im Rahmen des NS-Regimes entstand.
Die juristische Aufarbeitung des Nationalsozialismus nahm erst mit den Alliierten Fahrt auf, die 1943 begannen, die Verbrechen des Regimes zu rekonstruieren. Die Gründung der „United Nations War Crimes Commission“ stellte einen bedeutenden Schritt in der Verfolgung von Kriegsverbrechern dar, wobei die rechtlichen Grundlagen in der britischen Zone unter anderem durch die „Regulations for the Trial of War Criminals“ vom 14. Juni 1945 festgelegt wurden. Diese Auseinandersetzung mit der nationalsozialistischen Justiz wird in Seminaren behandelt, die sich mit den Unterschieden zwischen nationalsozialistischem Recht und rechtsstaatlichen Prinzipien auseinandersetzen.
Das nächste Lüneburger Rechtsgespräch findet am 19. Mai 2026 um 18 Uhr in Hörsaal 3 statt. Gast ist Dr. Gerrit M. Beckhaus, LL.M. (Yale), Partner bei Freshfields, der über das Thema „Legal Tech in der Praxis: Zur Transformation des Rechtsmarkts durch KI“ referieren wird.