Von Monet bis Picasso: Die geraubten Geschichten hinter den Bildern
Im Hamburger Bucerius Kunst Forum ist seit Mitte September die Ausstellung „Von Monet bis Picasso“ zu sehen. Rund 100 Gemälde, Grafiken und Skulpturen führen vom Realismus und Impressionismus über den Expressionismus bis zur Neuen Sachlichkeit. Man steht dort nicht bloß vor bekannten Namen, sondern vor Geschichten, die an den Bildern haften.
Max Pechsteins „Selbstbildnis, liegend“ von 1909, Vincent van Goghs „Mädchen mit zerzaustem Haar“ von 1888 und Max Liebermanns „Hängende Wäsche zwischen Bäumen“ um 1890 gehören zu den präsentierten Werken. Im Mittelpunkt stehen jüdische Kunstsammlerinnen und Kunstsammler in Deutschland, die diese Arbeiten erwarben, bewahrten und ihre Sammlungen mit großer Sachkenntnis aufbauten.
Sammlungen, die gewaltsam zerstreut wurden
Die Ausstellung erzählt auch von der Zerschlagung und dem Raub avantgardistischer Kunstsammlungen während der NS-Zeit, von der Verfolgung und Ermordung ihrer Besitzerinnen und Besitzer, von heutigen Rückgaben von NS-Raubkunst – und von Bildern, die weiterhin verschollen sind.
Pechsteins „Selbstbildnis, liegend“ gehörte ursprünglich Martha (1891–1935) und Walter Blank (1889–1938) aus Köln. Nachdem die Provenienzforschung das Bild als NS-Raubkunst eingestuft hatte, wurde seine Versteigerung 2023 durch öffentlichen Protest verhindert. Danach kam es zu einer Einigung; ein deutscher Privatsammler erwarb das Gemälde.
Klaus Walter Blank, ein Enkel des Sammlers Walter Blank, sieht in der Ausstellung die Geschichte seiner Familie gespiegelt. Seine Vorfahren mussten Deutschland 1936 unter dem Druck der Verfolgung verlassen. Der gesamte Besitz, darunter eine bedeutende moderne Kunstsammlung, wurde ihnen gewaltsam entzogen. Als geraubt und seitdem verschollen gelten unter anderem Werke von Chagall, Mense, Vlaminck, Segall, Dix, Hoerle, Seiwert, Adler, Hofer und Barlach.
Blank fordert mehr Unterstützung für die Provenienzforschung, anonyme und vertrauliche Meldestellen sowie personelle und finanzielle Hilfe für den notwendigen Rechtsbeistand. Das klingt trocken, ist es aber nicht: Hinter jeder Akte stehen Familien, abgebrochene Lebensläufe und oft jahrzehntelanges Warten.
Fünfzehn Räume widmen sich jeweils einer jüdischen Sammlerfamilie, einem Sammlerpaar oder einer Einzelperson aus dem damaligen Deutschen Reich. Unterschiedliche sanfte Grüntöne und eine private Wohnzimmeratmosphäre sollen Nähe schaffen. Die Ausstellungsidee entstand vor fünf Jahren bei einem Treffen der Kuratorin Kathrin Baumstark mit dem Kulturjournalisten und Co-Kurator Stefan Koldehoff.
Leihgaben aus Südafrika und leere Rahmen
Für die Ausstellung gingen 500 Leihanfragen an Museen, lediglich 90 wurden beantwortet. Das Team wertete historische Auktionskataloge aus der NS-Zeit, Fotos und Dokumente aus und nahm Kontakt zu Nachfahren der Sammler auf. Die weiteste Recherche-Reise führte nach New York.
Nachfahren reagierten teilweise emotional auf das Projekt. Eine Enkelin sagte, sie fühle sich durch die Erinnerung an ihre Großmutter tief berührt. Nach zeitweiligen Schwierigkeiten konnten erstmals seit rund 80 Jahren Werke aus der Sammlung von Margarete Mauthner (1863–1947) aus Berlin wieder in Deutschland gezeigt werden. Die Leihgaben stammen aus Südafrika. Dazu gehört Liebermanns „Hängende Wäsche zwischen Bäumen“.
Im Raum für Margarete Oppenheim (1857–1935) hängt van Goghs „Mädchen mit zerzaustem Haar“. Daneben: mehrere leere Bilderrahmen. Sie weisen auf Werke hin, die bis heute fehlen. Von mehr als 1.200 Objekten aus den Oppenheim-Auktionen von 1936 sind laut Ausstellungskatalog zahlreiche verschwunden. Ein leerer Rahmen kann da lauter wirken als ein volles Zimmer.
Die Ausstellung ist bis zum 29. März 2027 im Bucerius Kunst Forum zu sehen.
Was Provenienzforschung leisten soll
Am 3. Dezember 1998 verabschiedeten Deutschland, 43 weitere Staaten und zwölf Nichtregierungsorganisationen die Washingtoner Prinzipien. Sie sollen unter anderem für Kunstwerke, die als NS-verfolgungsbedingt entzogen identifiziert wurden, eine „gerechte und faire Lösung“ ermöglichen.
Bund, Länder und kommunale Spitzenverbände bekannten sich am 9. Dezember 1999 in einer Gemeinsamen Erklärung zu diesen Prinzipien und forderten öffentliche Kultureinrichtungen zu ihrer Umsetzung auf. 2001 entwickelten sie eine Handreichung als Orientierungshilfe für die Provenienzforschung; die Neufassung stammt aus dem Jahr 2019 und enthält Empfehlungen zur Prüfung eines NS-verfolgungsbedingten Entzugs. 2025 wurde diese Orientierungshilfe durch einen Bewertungsrahmen zur Prüfung und Entscheidung über den Umgang mit NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut abgelöst.
Provenienzforschung untersucht die Herkunft von Kunstwerken und anderen Kulturgütern sowie deren Eigentums- und Besitzwechsel. Deutschland hat seit den Washingtoner Prinzipien und der Gemeinsamen Erklärung die Rahmenbedingungen für Erforschung und Rückgabe fortlaufend verbessert. Die Zahl der Museen, Bibliotheken, Archive und anderer öffentlicher Einrichtungen mit systematischer Provenienzforschung ist in den vergangenen Jahren gestiegen.
Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Kunstverwaltung des Bundes beim Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, untersucht systematisch die Provenienzen von Kulturgütern in Bundesbesitz. Berücksichtigt werden Objekte, die vor 1945 entstanden sind, wenn ein NS-verfolgungsbedingter Entzug nicht ausgeschlossen werden kann. Wird ein solcher Entzug festgestellt, wird das Objekt an die ursprünglichen Eigentümerinnen und Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger restituiert.
Vorrangig gilt die Rückgabe als gerechte und faire Lösung. Möglich sind aber auch eine Rückgabe mit anschließendem Rückkauf, ein anschließender Dauerleihvertrag oder eine Rückgabe mit anschließendem Verkauf auf dem Kunstmarkt und Aufteilung des Verkaufserlöses. Die entsprechende Handreichung enthält weitere Hinweise zur Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung von 1999.
Neue Regeln, alte offene Fragen
Bund, Länder und kommunale Spitzenverbände richteten eine Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut ein. Sie löste zum 1. Dezember 2025 die Beratende Kommission NS-Raubgut ab; das grundlegende Verwaltungsabkommen wurde im März 2025 unterzeichnet. Die Schiedsgerichtsbarkeit klärt strittige Restitutionsfragen auf Grundlage der Washingtoner Prinzipien von 1998 und der Gemeinsamen Erklärung von 1999.
Ihre Entscheidungen beruhen auf einem verbindlichen Bewertungsrahmen und sind rechtlich bindend. Anders als die frühere Beratende Kommission kann die Schiedsgerichtsbarkeit einseitig angerufen werden. Kulturgutbewahrende Einrichtungen geben dafür ein „stehendes Angebot“ zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung ab. Die Kunstverwaltung des Bundes veröffentlichte ein solches Angebot im Mai 2025; Antragsberechtigte können es nach Abschluss des Vorverfahrens annehmen.
Die Kunstverwaltung des Bundes nutzt den Bewertungsrahmen auch außerhalb von Schiedsgerichtsverfahren für eigene Bewertungen. Informationen bietet die Website www.schiedsgerichtsbarkeit-ns-raubgut.de/de.
Seit der Verabschiedung der Washingtoner Prinzipien restitutierte die Bundesrepublik Deutschland 72 Einzelwerke und eine Bibliothek aus ehemaligem Reichsvermögen an die jeweiligen Berechtigten. Stand dieser Angabe ist Oktober 2026. Detaillierte Ergebnisse der Provenienzforschung zu den restituierten Objekten sind in der Provenienzdatenbank.Bund veröffentlicht.
Seit den Washingtoner Prinzipien wurden in Deutschland über 38.000 Kunstwerke, Bücher und Archivalien als NS-Raubgut identifiziert und zurückgegeben oder anderen gerechten und fairen Lösungen zugeführt. Die tatsächliche Zahl der Rückgaben lässt sich nicht genau feststellen, weil Vereinbarungen zwischen den Beteiligten nicht immer öffentlich bekannt werden.
Ein stärkeres Problembewusstsein, mehr Sensibilität für Bestände und Sammlungsgeschichte sowie das Engagement der Provenienzforscherinnen und Provenienzforscher tragen diese Arbeit. Das Kulturgutschutzgesetz enthält Regelungen zur Umsetzung der Washingtoner Prinzipien und der Gemeinsamen Erklärung. Schutzmechanismen gegen die Abwanderung von Kulturgut ins Ausland stehen dem Finden gerechter und fairer Lösungen ausdrücklich nicht entgegen.
Für das gewerbliche Inverkehrbringen von Werken, bei denen der Verdacht eines NS-ver
