AfD-Verbotsdebatte nach Wahlerfolg in Sachsen-Anhalt: Zwischen Verdachtsfall und Verfassungsgericht
Heute, am 23.10.2026, ist die Frage eigentlich schon wieder vorbei – und trotzdem hängt sie in der Luft: Sollte die AfD verboten werden? Am Donnerstag, 22. Oktober 2026, widmete sich die Sendung „Mitreden! Deutschland diskutiert“ genau diesem Streit, von 20:15 bis 22:00 Uhr. Anlass war der Wahlerfolg der AfD bei der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt: 43,8 Prozent der Stimmen.
Damit hat sich die politische Lage spürbar verschoben. Erstmals seit Gründung der Bundesrepublik gehört ein Landtagspräsident einem AfD-Landesverband an, der vom Verfassungsschutz als „gesichert rechtsextrem“ eingestuft wird. Zugleich wird erstmals ernsthaft über einen AfD-Ministerpräsidenten gesprochen – derzeit fehlt dafür allerdings eine parlamentarische Mehrheit.
Zwischen Verbotsdebatte und politischer Realität
Nordrhein-Westfalens Ministerpräsident und designierter Bundesratspräsident Hendrik Wüst (CDU) fordert eine ergebnisoffene Prüfung der Voraussetzungen für ein Verbotsverfahren. Er schlug eine Arbeitsgruppe von Bund und Ländern vor, die den weiteren Umgang mit der AfD beraten soll. Dabei müsse es auch um mögliche rechtliche Folgen gehen, nicht ausschließlich um ein Parteiverbot.
Politikerinnen und Politiker von SPD, Grünen und Linken sprechen sich bereits seit Längerem für die Prüfung eines Verbotsverfahrens aus. CSU-Chef Markus Söder lehnt einen Verbotsantrag derzeit ab, weil die AfD davon profitieren könnte. Ein Teilverbot einzelner Landesverbände hält Söder für verfassungsrechtlich besonders schwierig.
In mehr als 35 Städten demonstrierten Zehntausende Menschen gegen Rechtsextremismus und für Demokratie. Zu den Forderungen gehörte auch die Prüfung eines AfD-Verbotsverfahrens. Der Weg dorthin ist allerdings eng und steinig: Ein Antrag kann nur von Bundesregierung, Bundestag oder Bundesrat beim Bundesverfassungsgericht gestellt werden.
Dort wird zunächst geprüft, ob der Antrag zulässig und ausreichend begründet ist. Wird er angenommen, folgt das Hauptverfahren. Dann kommen Parteiprogramme, Äußerungen von Mitgliedern und deren Verhalten auf den Tisch. Maßstab ist unter anderem Artikel 21 des Grundgesetzes. Ein Parteiverbot gilt als äußerstes Mittel eines Rechtsstaats.
Was der Kölner Beschluss tatsächlich sagt
Für zusätzliche Unruhe sorgte eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln. Im Eilverfahren untersagte das Gericht dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), die AfD bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens in erster Instanz als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ einzustufen. Die vorgelegten Belege reichten nach dem aktuellen Stand nicht aus, um diese Einstufung für die Gesamtpartei zu rechtfertigen.
Ungewöhnlich war, dass das Gericht die inhaltlichen Vorwürfe im Eilverfahren ausdrücklich prüfte. Normalerweise fällt eine solche Prüfung dort nicht umfassend aus. Wegen möglicher schwerwiegender und nicht rückgängig zu machender Folgen für die Partei hielt das Gericht sie aber für notwendig. Das Gutachten des BfV und dessen umfangreiche Anhänge wurden ausführlich ausgewertet; im Beschluss heißt es, die Voraussetzungen für die Einstufung als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ lägen nicht vor.
Ein Freispruch von den Vorwürfen ist das nicht. Das Gericht sieht weiterhin einen „starken Verdacht“ verfassungsfeindlicher Bestrebungen innerhalb der AfD. Dazu gehört unter anderem der Verdacht, dass Menschen mit Migrationshintergrund nach Auffassung der AfD Bürger zweiter Klasse seien. Im Parteiprogramm erkannte das Gericht verfassungswidrige Forderungen, etwa eine starke Einschränkung der Religionsfreiheit von Muslimen und damit möglicherweise der Menschenwürdegarantie. Mehrere diskriminierende Äußerungen von Alice Weidel und Björn Höcke werden im Beschluss angeführt.
Für eine Einstufung der gesamten Partei reiche die Bedeutung und Prägewirkung dieser Punkte derzeit jedoch nicht aus. Die Schwelle vom „starken Verdacht“ zur „hinreichenden Gewissheit“ sei nicht überschritten.
Gegen den Eilbeschluss hätte das BfV Rechtsmittel einlegen können. Das Bundesinnenministerium teilte allerdings mit, dass darauf verzichtet wird. Damit läuft nur noch das Hauptsacheverfahren beim Verwaltungsgericht Köln weiter, das zuständig ist, weil das BfV dort seinen Sitz hat. Voraussichtlich wird das Gericht eine mündliche Verhandlung ansetzen und danach ein Urteil fällen. Wie lange das dauert, ist offen. Anschließend wären Rechtsmittel beim Oberverwaltungsgericht und beim Bundesverwaltungsgericht möglich.
Im Hauptsacheverfahren kann das BfV neue Belege vorlegen: öffentlich zugängliche Belege aus der Zeit nach dem Gutachten vom Mai 2025 ebenso wie Erkenntnisse aus verdeckten nachrichtendienstlichen Maßnahmen. Das Gericht hält es für möglich, dass sich öffentliche Äußerungen der AfD und interne Strategien unterscheiden. Verdeckte Erkenntnisse hat das BfV bisher allerdings nicht vorgelegt; ob es solche gibt, ist unbekannt. Sollte es bei den bisherigen Belegen bleiben, dürfte das Verfahren in erster Instanz ebenfalls zugunsten der AfD ausgehen, weil das Gericht diese Belege bereits im Eilverfahren bewertet hat.
Verdachtsfall, Landesverbände, Parteiverbot
Die AfD darf weiterhin als extremistischer „Verdachtsfall“ vom Verfassungsschutz beobachtet werden. Diese Einstufung wurde von allen zuständigen Gerichtsinstanzen bestätigt. Möglich sind dabei unter anderem Observationen, V-Leute, verdeckte Ermittler sowie Bild- und Tonaufzeichnungen. Die Überwachung eines Verdachtsfalls darf aber weniger intensiv sein als bei einer Einstufung als „gesichert extremistisch“.
Der Kölner Beschluss ändert auch nichts an den Einstufungen mehrerer AfD-Landesverbände als „gesichert rechtsextremistisch“: Brandenburg, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Diese Verfahren sind eigenständig und können von den jeweiligen Landesgerichten überprüft werden. Ein Landesverband kann also als „gesichert rechtsextremistisch“ gelten, auch wenn diese Einstufung für die Bundespartei letztlich nicht Bestand hat.
Unabhängig von ihrer Einstufung darf die AfD weiterhin an Wahlen teilnehmen und in Parlamenten vertreten sein. Ein Parteiverbotsverfahren wäre ein separates Verfahren. Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung müssten es beim Bundesverfassungsgericht beantragen; nur dieses Gericht kann eine Partei verbieten. Voraussetzung wäre unter anderem, dass die Partei verfassungsfeindliche Ziele verfolgt.
Die Einstufung durch den Verfassungsschutz und ein Parteiverbot sind also unterschiedliche Verfahren, haben bei der Prüfung verfassungsfeindlicher Ziele aber einen gemeinsamen Bezug. Die hohen rechtlichen Hürden für die Einstufung als „gesichert rechtsextremistisch“ könnten ein erfolgreiches Parteiverbotsverfahren erschweren. Der Kölner Beschluss ist allerdings nicht das letzte Wort.
Die Argumente in der Sendung
Anfang Oktober 2026 hatte sich erstmals ein deutsches Länderparlament, der Thüringer Landtag, in einer öffentlichen Expertenanhörung mit einem möglichen AfD-Verbotsverfahren befasst. Neun Sachverständige wurden angehört, darunter Juristen, Wissenschaftler, NGO-Vertreter, Hape Kerkeling und der frühere Verfassungsschutzpräsident Hans-Georg Maaßen. Die Rechtsprofessorin Kathrin Groh von der Universität der Bundeswehr München sprach sich dort für ein Verbotsverfahren aus. Sie war auch Gast der Sendung und hält eine Prüfung für überfällig, um bestehende Erkenntnislücken zu schließen.
Nach Darstellung des Artikels beobachten die Verfassungsschutzbehörden in Teilen der AfD eine zunehmende Radikalisierung. In mehreren Bundesländern wird die Partei als „gesichert rechtsextrem“ eingestuft, darunter Sachsen-Anhalt. Vorgeworfen werden ihr unter anderem Angriffe auf die freiheitlich-demokratische Grundordnung, die Herabwürdigung von Minderheiten, völkisch-nationalistische Positionen und die Delegitimierung demokratischer Institutionen. AfD-Co-Vorsitzende Alice Weidel sagte, die Partei werde im Fall einer Regierungsbeteiligung den Verfassungsschutz abschaffen.
Gegner eines Verbotsverfahrens warnen dagegen, Millionen AfD-Wähler könnten sich ausgegrenzt fühlen. Politische Probleme müssten politisch gelöst werden, sagen sie. Ein Verbot könne die AfD in ihrer Opferrolle bestärken und ihr zusätzliche Stimmen verschaffen.
Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) sagte, ein Parteiverbot werde das Problem der AfD-Wähler nicht lösen. Die politische Mitte müsse die Wähler durch gute politische Arbeit zurückgewinnen. Nach dem Wahlerfolg in Sachsen-Anhalt verwies Merz zugleich auf das Prinzip der Bundestreue: Länder haben bei der Ausführung
