Am 29. Oktober 2026 sorgt eine Gerichtsentscheidung in Niedersachsen auch an der Uni Hamburg für Gesprächsstoff: Die AfD Niedersachsen ist mit ihrer Beschwerde gegen die vorläufige Hochstufung durch den Verfassungsschutz gescheitert. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg bestätigte den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover.

Nach Ansicht des OVG liegen Tatsachen vor, die Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung belegen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Das Hauptsacheverfahren läuft allerdings weiterhin beim Verwaltungsgericht Hannover – die Sache ist also noch nicht endgültig entschieden.

Gericht erlaubt weitere Beobachtung

Der niedersächsische Verfassungsschutz darf die AfD Niedersachsen weiterhin als „gesichert rechtsextremistisch“ einstufen und mit nachrichtendienstlichen Mitteln beobachten. Dazu können unter anderem Telefonüberwachung und der Einsatz von V-Leuten gehören.

Auslöser war eine Mitteilung des Verfassungsschutzes im Februar: Der Landesverband sollte vom Verdachtsobjekt zu einem „Beobachtungsobjekt von erheblicher Bedeutung“ hochgestuft werden. Die AfD stellte daraufhin einen Eilantrag. Das Verwaltungsgericht Hannover lehnte ihn Anfang Juni ab, nun wies das OVG auch die Beschwerde gegen diese Entscheidung zurück.

In seiner Begründung führt das OVG aus, zahlreiche Angaben im Einstufungsgutachten belegten mit hinreichender Gewissheit, dass der Landesverband den Schutz der Menschenwürde außer Kraft setzen wolle. Die AfD vertrete demnach ein völkisch-abstammungsmäßiges, ethnisches beziehungsweise „ethnisch-kulturelles Volksverständnis“. Dieses missachte das egalitäre Verständnis der Staatsangehörigkeit und sei mit Rassismus verbunden.

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Deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund sowie Migranten, insbesondere Muslime, würden herabgewürdigt, verächtlich gemacht und ausgegrenzt. Außerdem stelle die AfD das demokratische System der Bundesrepublik als gescheitert dar. Dadurch solle das Vertrauen der Bevölkerung in staatliche Repräsentanten erschüttert werden.

Nach Einschätzung des Gerichts überschreitet der Landesverband zudem die Grenze zulässiger Machtkritik. Staatliche Institutionen, Amtsträger, andere Parteien und Politiker würden pauschal polemisch, teilweise diffamierend und verunglimpfend angegriffen. Hinzu kämen vielfältige Verbindungen zu parteiinternen Akteuren sowie zu Organisationen und Kräften, die als rechtsextremistisch eingestuft werden – insbesondere aus dem Umfeld der sogenannten Neuen Rechten.

Behrens begrüßt den Beschluss, Bothe widerspricht

Innenministerin Daniela Behrens (SPD) begrüßte die Entscheidung. Die AfD Niedersachsen sei damit in zweiter Instanz als beobachtungsbedürftig bestätigt worden, erklärte sie. Behrens bezeichnete den Landesverband als „gesichert rechtsextremistisch“ und als Beobachtungsobjekt von erheblicher Bedeutung. Sie zeigte sich zuversichtlich, dass die Entscheidung auch im Hauptsacheverfahren bestätigt wird.

Ministerpräsident Olaf Lies (SPD) betonte zugleich, die Beobachtung durch den Verfassungsschutz bedeute kein Parteiverbot. Ob die Voraussetzungen für ein Verbotsverfahren erfüllt seien, müsse verfassungsrechtlich geprüft werden.

AfD-Landesvize Stephan Bothe bedauerte den Beschluss und setzt weiter auf das Hauptsacheverfahren. Er warf dem Verfassungsschutz politische Instrumentalisierung vor. Die Begründungen seien „an den Haaren herbeigezogene Spekulationen“, sagte Bothe. Er forderte eine umfassende Prüfung der Grundlagen der Einstufung.

Politische Positionen, zugespitzte Kritik und einzelne Äußerungen dürften nach seiner Auffassung nicht durch weitreichende Interpretationen zu einem Gesamtbild verbunden werden. Die AfD fordert, die Beobachtung durch den Verfassungsschutz einzustellen. Das Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht Hannover steht noch aus; die OVG-Entscheidung ist zunächst ein Zwischenschritt.

Was die Einstufungen bedeuten

Die AfD wird von den Verfassungsschutzbehörden der 16 Bundesländer unterschiedlich eingeordnet: als „gesichert rechtsextremistisch“, Verdachtsfall, Prüffall oder gar nicht beobachtet. Das Bundesamt für Verfassungsschutz stufte die Bundes-AfD 2025 als „gesichert rechtsextremistisch“ ein. Die Partei legte dagegen einen Eilantrag ein. Das Verwaltungsgericht Köln untersagte dem Verfassungsschutz vorläufig, die Bundes-AfD so zu bezeichnen. Das Hauptverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Ende Februar stellte das Gericht fest, dass es innerhalb der AfD verfassungsfeindliche Bestrebungen gibt. Nach vorläufiger Bewertung prägten sie jedoch nicht das Gesamtbild der Partei.

Ein „Prüffall“ bedeutet erste Hinweise auf mögliche verfassungsfeindliche Ziele. Vor allem öffentlich zugängliche Quellen werden ausgewertet. Beim „Verdachtsfall“ sind die Hinweise verdichtet und der Verdacht begründet; dann können nachrichtendienstliche Mittel wie V-Leute, Observationen oder Tonaufzeichnungen eingesetzt werden. Als „gesichert extremistisch“ gilt eine Organisation, wenn ausreichende Belege für verfassungsfeindliche Ziele vorliegen. Der Verfassungsschutz darf dann umfassend öffentlich informieren, und die Schwelle für weitere staatliche Maßnahmen sinkt.

Die Länder verwenden dabei teilweise andere Begriffe und haben unterschiedliche Regeln für die Information der Öffentlichkeit. Gesetzlich entscheidend ist laut dem Verfassungsrechtler Markus Ogorek ohnehin nicht die interne Dreiteilung, sondern das Vorliegen „tatsächlicher Anhaltspunkte“ für verfassungsfeindliche Bestrebungen. Ab diesem Punkt darf der Verfassungsschutz nachrichtendienstliche Mittel einsetzen. Gerichtsentscheidungen ändern nach Ogoreks Einschätzung deshalb wenig an den tatsächlichen Beobachtungsmöglichkeiten.

In Eilverfahren wird nur summarisch geprüft, vor allem werden die Interessen der AfD und des Staates gegeneinander abgewogen. Während eines solchen Verfahrens gibt der Verfassungsschutz üblicherweise eine Stillhaltezusage ab. Hauptsacheverfahren dauern laut dem zugrunde liegenden Bericht häufig drei bis vier Jahre – juristisch ist das eher Langstrecke als Sprint.

Als Merkmale rechtsextremistischer Bestrebungen nennt der Verfassungsschutz unter anderem aggressiven Nationalismus, die Abwertung anderer Nationen, ein auf „rassischer“ Grundlage beruhendes Volksverständnis, Antipluralismus, gewaltbereite Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus, die Verherrlichung des Nationalsozialismus und das Streben nach einem autoritären „Führerstaat“.

Ein Blick auf die anderen Landesverbände

In Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Thüringen darf der Verfassungsschutz die AfD als „gesichert rechtsextremistisch“ bezeichnen. Für Niedersachsen stufte das Verwaltungsgericht Hannover die Partei Anfang Juni 2026 in einem Eilverfahren auf die höchste Beobachtungsstufe hoch. Das Hauptverfahren läuft noch. Als Hinweise wertete das Gericht unter anderem die Begriffe „Bevölkerungsaustausch“, „Umvolkung“ und „Volkstod“. Die niedersächsische Bezeichnung lautet „Beobachtungsobjekt von besonderer Bedeutung“.

In Thüringen gilt die AfD um Landesvorsitzenden Björn Höcke als gesichert rechtsextremistisch. Die AfD hat die Hochstufung dort nicht angefochten; sie ist daher gültig, aber nicht gerichtlich überprüft. In Sachsen bestätigte das Oberverwaltungsgericht Bautzen die Einstufung, sie ist damit rechtsverbindlich. In Brandenburg wird sie noch gerichtlich überprüft. In Sachsen-Anhalt ruht ein Gerichtsverfahren, bis das Verfahren zur Einstufung der Bundes-AfD in Köln rechtskräftig abgeschlossen ist.

Als Verdachtsfälle werden die AfD-Landesverbände in Bayern, Baden-Württemberg, Bremen und Hessen geführt. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden bestätigte Anfang Juni im Hauptsacheverfahren die Einstufung Hessens als rechtsextremen Verdachtsfall; das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. In Bayern scheiterte die AfD mit einer Klage gegen ihre Einstufung. Bremen hat die Einstufung nicht angefochten, in Baden-Württemberg wurde sie 2024 durch den Verwaltungsgerichtshof bestätigt.

In Berlin und Mecklenburg-Vorpommern wird die AfD Medienberichten zufolge als Verdachtsfall geführt. Die Landesämter haben das nicht öffentlich bestätigt, weil die Öffentlichkeit dort erst über „gesichert extremistische“ Bestrebungen informiert wird. In Berlin soll künftig auch über Verdachtsfälle informiert werden; das entsprechende Gesetz ist noch nicht in Kraft.

Nordrhein-Westfalen beobachtet nicht den gesamten Landesverband, sondern bestimmte Teilstrukturen als Verdachtsfälle. Dazu gehören der „Völkisch-nationalistische Personenzusammenschluss innerhalb